BGH Beschluss vom 05.04.2001 – IX ZR 336/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 5. April 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 1998 wird nicht ange-
nommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-
legt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 1.317.076,85 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht
auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Nachdem sich die spätere Gemeinschuldnerin und die Beklagte schon
im März/April 1994 auf eine Absicherung des Kredits der Beklagten verständigt
hatten, sind die Sicherungsverträge dadurch zustande gekommen, daß die
spätere Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 22. Juni 1994 (GA I 59) die von
ihr am 17. Juni 1994 unterzeichneten Vertragsurkunden nebst Unterlagen zur
Erfüllung der Verträge der Beklagten zugesandt hat und diese die Zusatzver-
einbarung, deren ursprüngliche Fassung vom 9. Juni 1994 (GA I 89) auf
Wunsch der Beklagten bezüglich des Datums berichtigt worden ist, ebenfalls
unter dem Datum des 17. Juni 1994 unterzeichnet (GA I 40) sowie die Ver-
tragsurkunden behalten hat (§ 151 Satz 1 BGB). Für den danach maßgebli-
chen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 138, 291, 300) liegen die Vor-
aussetzungen einer Nichtigkeit gemäß § 138 BGB nicht vor.
Auch das mit den Hilfsanträgen des Klägers geltend gemachte Anfech-
tungsrecht nach §§ 30, 31 Nr. 1 KO
- in Verbindung mit Art. 103
EG InsO - ist hier nicht gegeben.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Zugehör Ganter