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BGH Beschluss vom 05.04.2001 – IX ZR 336/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 5. April 2001

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 1998 wird nicht ange-

nommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-

legt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 1.317.076,85 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-

sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht

auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Nachdem sich die spätere Gemeinschuldnerin und die Beklagte schon

im März/April 1994 auf eine Absicherung des Kredits der Beklagten verständigt

hatten, sind die Sicherungsverträge dadurch zustande gekommen, daß die

spätere Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 22. Juni 1994 (GA I 59) die von

ihr am 17. Juni 1994 unterzeichneten Vertragsurkunden nebst Unterlagen zur

Erfüllung der Verträge der Beklagten zugesandt hat und diese die Zusatzver-

einbarung, deren ursprüngliche Fassung vom 9. Juni 1994 (GA I 89) auf

Wunsch der Beklagten bezüglich des Datums berichtigt worden ist, ebenfalls

unter dem Datum des 17. Juni 1994 unterzeichnet (GA I 40) sowie die Ver-

tragsurkunden behalten hat (§ 151 Satz 1 BGB). Für den danach maßgebli-

chen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 138, 291, 300) liegen die Vor-

aussetzungen einer Nichtigkeit gemäß § 138 BGB nicht vor.

Auch das mit den Hilfsanträgen des Klägers geltend gemachte Anfech-

tungsrecht nach §§ 30, 31 Nr. 1 KO

- in Verbindung mit Art. 103

EG InsO - ist hier nicht gegeben.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Zugehör Ganter