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BGH Urteil vom 05.04.2001 – IX ZR 441/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja ja
ZPO §§ 829, 835, 259
Verkündet am: 5. April 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Der Schuldner kann den Drittschuldner grundsätzlich auf Erfüllung der gepfän-
deten Forderung an die Pfändungsgläubiger verklagen.
b) Behauptet der Schuldner, die Befriedigung der Pfändungsgläubiger zehre die Forderung gegen den Drittschuldner nicht vollständig auf, kann er darüber hin- aus auf Zahlung nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger klagen.
c) Die Klageanträge müssen die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang ent- sprechend bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Dritt- schuldner zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten, daß an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verblei- bende Restbetrag auszukehren ist.
BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 441/99 - KG Berlin LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 1. November 1999 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als der Hauptantrag in Höhe von
15.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1999 sowie die
Hilfsanträge abgewiesen worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin, die er mit notariel-
lem Vertrag vom 19. März 1989 an Frau M., die Nichte der Beklagten, verkauf-
te. Die Käuferin vermietete mit Zustimmung des Klägers die Wohnung durch
Vertrag vom 11. April 1989 an die Beklagte. Der Kaufvertrag wurde nicht voll-
zogen.
Mit einer im März 1995 erhobenen Klage verlangte der Kläger von der
Beklagten Räumung der Wohnung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Der Räumungsklage wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März
1998 (V ZR 298/96) stattgegeben, weil der Kaufvertrag wegen Unterverbrie-
fung des Kaufpreises formnichtig war. Im Mai 1998 ist die Beklagte aus der
Wohnung ausgezogen. Der Kläger hat seinen Anspruch wegen der Nutzung
der Wohnung auf insgesamt 146.239,08 DM beziffert und gegen die Beklagte
gerichtlich geltend gemacht.
Schon am 27. August 1993 hatte die Käuferin wegen einer Forderung
von insgesamt 18.797,98 DM zuzüglich Zinsen die angebliche Forderung des
Klägers gegen die Beklagte aus "Mietzahlungen für Wohnung" einschließlich
der künftig fällig werdenden Beträge gepfändet. Am 11. April, 17. Juni und
29. August 1994 hatte das Finanzamt Zehlendorf wegen Steuerforderungen
von insgesamt 530,99 DM und am 21. Februar 1995 das Finanzamt Berlin-
Mitte/Tiergarten wegen einer Forderung von 12.695,86 DM auf dieselben An-
sprüche gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage wegen dieser Pfändungen als
unzulässig abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Anspruch
weiterverfolgt, hilfsweise Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten und weiter
hilfsweise Hinterlegung zum Zwecke der Auskehr an die Gläubiger Finanzamt
Mitte/Tiergarten und die Käuferin sowie das Finanzamt Zehlendorf und des
Restbetrages an sich selbst begehrt. Außerdem hat der Kläger in Erweiterung
des Hauptantrages Schadensersatz in Höhe von 23.000 DM zuzüglich Zinsen
wegen schuldhafter Beschädigungen der Wohnung und nicht ausgeführter
Schönheitsreparaturen verlangt. Der Senat hat die Revision angenommen, so-
weit der Hauptantrag in Höhe von 15.000 DM zuzüglich Zinsen (Schadenser-
satz wegen Beschädigung der Wohnung) sowie die Hilfsanträge abgewiesen
worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
A.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen Be-
schädigung der Mietsache mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe den
Schaden nicht im einzelnen substantiiert. Er habe pauschal einzelne Beträge
angegeben, ohne darzulegen, wie und aufgrund welcher Tatsachen die angeb-
lichen Kosten ermittelt worden seien. Diese Ausführungen halten der rechtli-
chen Nachprüfung nicht stand.
1.
Ein Mietvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.
Das Berufungsgericht geht daher im Ansatz zutreffend davon aus, daß der
geltend gemachte Anspruch nur gemäß §§ 989, 990 BGB begründet sein kann.
Nach dem Vorbringen des Klägers wußte die Beklagte im Zeitpunkt der Verän-
derung und der Beschädigungen, daß sie zum Besitz nicht berechtigt war, und
wäre auch in der Lage gewesen, die Verschlechterungen der Sache zu vermei-
den. Dem entgegenstehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht
getroffen. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen,
daß die Beklagte dem Kläger für die behaupteten Beschädigungen und Verän-
derungen der Mietsache Schadensersatz schuldet.
2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Scha-
den nicht hinreichend substantiiert dargetan, wird von der Revision mit Erfolg
angegriffen.
Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, genügt seiner Substantiie-
rungslast (§ 138 Abs. 1 ZPO) durch die Behauptung von Tatsachen, die geeig-
net sind, in Verbindung mit einem Rechtssatz die behauptete Rechtsfolge ent-
stehen zu lassen (BGH, Urt. v. 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707,
2709; v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888). Das ist hier da-
durch geschehen, daß der Kläger die von ihm beanstandeten Beschädigungen
und Veränderungen der Wohnung im einzelnen benannt und den geschätzten
Beseitigungsaufwand angegeben hat. Nach dem Vortrag des Klägers hat die
Beklagte in der Wohnung eine Wand entfernt. Deren Wiederherstellung koste
4.000 DM; außerdem seien für im Zusammenhang damit notwendige Elektroin-
stallationen 1.000 DM und für Malerarbeiten 2.000 DM aufzuwenden. Weiter
entständen Kosten von 4.000 DM im Bad für die Erneuerung beschädigter Flie-
sen, defekter und demontierter Armaturen sowie einer völlig verschmutzten
Toilettenschüssel. Schließlich koste in der Küche der Austausch von Fliesen,
das Neuverlegen des beschädigten Bodens, die tischlermäßige Instandsetzung
der Möblierung sowie der Wiedereinbau einer Abzugshaube insgesamt
4.000 DM. Da der benötigte Geldbetrag verlangt werden kann, bevor der ord-
nungsgemäße Zustand der Sache wieder hergestellt ist (§ 249 Satz 2 BGB),
gehört zu einer schlüssigen Schadensdarstellung nicht die genaue Angabe
aller im einzelnen erforderlichen Arbeiten sowie eine betragsmäßig exakte Ko-
stenberechnung. Im übrigen brauchte der Kläger den Schaden auch deshalb
nicht ausführlicher zu erläutern, weil die Beklagte seine Behauptungen ledig-
lich pauschal bestritten hat (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, aaO).
3. Wegen des ihm in diesem Punkt zustehenden Anspruchs kann der
Kläger Zahlung an sich verlangen; denn die ergangenen Pfändungsakte er-
strecken sich nicht auf Schadensersatzforderungen.
B.
Soweit die Klage den behaupteten Nutzungsentschädigungsanspruch
des Klägers in Höhe von 146.239,08 DM betrifft, hat das Berufungsgericht die
Hilfsanträge mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig ab-
gewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Hilfsantrag auf Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten müsse
erfolglos bleiben, weil weitere Pfändungsmaßnahmen getroffen worden seien,
die des Finanzamts Zehlendorf sowie der Käuferin M.. Die von beiden Finanz-
ämtern erteilten Ermächtigungen reichten nicht aus, weil sie die an die einzel-
nen Pfändungsgläubiger auszukehrenden Anteile der Forderungen nicht er-
faßten und es zudem an einer Ermächtigung der Gläubigerin M. fehle.
Die Hinterlegung stelle lediglich ein Erfüllungssurrogat zugunsten des
Schuldners dar; dieser sei unter den Voraussetzungen des § 372 BGB zur
Hinterlegung berechtigt, nicht verpflichtet. Eine Hinterlegung des zur Erfüllung
der mehrfach gepfändeten Forderung benötigten Betrages verschlechtere zu-
dem möglicherweise die Rechtsstellung einzelner Pfändungsgläubiger.
Diesen Erwägungen ist ebenfalls nicht zu folgen; denn sie lassen die
berechtigten Interessen des Klägers als Gläubiger der gepfändeten Forderun-
gen außer Acht.
I.
Mit dem ersten Hilfsantrag in der bisher gestellten Form auf Zahlung an
das Finanzamt Mitte/Tiergarten kann die Klage allerdings keinen Erfolg haben.
Die Pfändung der Gläubigerin M. geht der Pfändungsverfügung des Fi-
nanzamts im Range vor. Da der Pfändungsbeschluß keine Beschränkung ent-
hält, erstreckt er sich auf die Gesamtforderung des Klägers; diese ist insgesamt
verstrickt worden (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73,
NJW 1975, 738; v. 21. November 1985 - VII ZR 305/84, NJW 1986, 977, 978).
Verlangt bei mehrfacher Pfändung ein nachrangiger Gläubiger Zahlung, bevor
der bevorrechtigte Gläubiger befriedigt ist, steht dem Drittschuldner der Ein-
wand aus § 804 Abs. 3 ZPO zu. Er kann sich also auf den Vorrang der ander-
weitigen Pfändung berufen. Entsprechendes gilt, wenn der Schuldner Leistung
an den nachrangigen Gläubiger verlangt, weil er nicht zu Verfügungen berech-
tigt ist, die die Pfändungsgläubiger beeinträchtigen. Davon abgesehen steht
dem Finanzamt Mitte/Tiergarten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur
noch eine Forderung von 12.695,86 DM zu.
II.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht erkannt, daß das der Klage zu-
grundeliegende Begehren des Klägers mittels einer sachdienlichen Umgestal-
tung des ersten Hilfsantrags erreichbar ist.
1. Das Klagevorbringen sowie die Staffelung der Anträge machen deut-
lich, daß der Kläger den behaupteten Anspruch in erster Linie mittels eines
Antrags auf Leistung an sich - insoweit ist die Klage infolge der Nichtannahme
der Revision rechtskräftig abgewiesen -, in zweiter Linie durch einen Antrag,
der zur Folge hat, daß vorrangig die Pfändungsgläubiger befriedigt werden und
er den verbleibenden Rest der Forderung erhält, und höchst fürsorglich mit ei-
nem Hinterlegungsantrag geltend macht. Vor der Behandlung dieses zweiten
Hilfsantrags hätte der Tatrichter prüfen müssen, ob das erkennbar gewordene
Klageziel durch eine sachgerechte Fassung des hilfsweise formulierten Zah-
lungsantrags zum Erfolg führen kann. Aufgrund der dem Richter gemäß § 139
Abs. 1 ZPO obliegenden Hinweispflicht war auf eine entsprechende Änderung
selbst dann hinzuwirken, wenn es einer weitgehenden Umgestaltung des bis-
her formulierten Antrags bedurfte. Das war hier insbesondere deshalb geboten,
weil der Kläger, was sich der Gestaltung seiner Anträge ohne weiteres ent-
nehmen ließ, das wirtschaftlich erstrebte Ziel auf jedem nur möglichen prozes-
sualen Wege erreichen wollte.
2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Kläger berech-
tigt, die Gesamtforderung umfassende Leistungsanträge zu stellen, auch ohne
dazu von der vorrangigen Pfändungsgläubigerin ermächtigt worden zu sein.
a) Eine für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung
verbleibt im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung bewirkt
lediglich, daß er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Lei-
stung an sich verlangen kann (RGZ 83, 116, 118 f; BGHZ 82, 28, 31; 114, 138,
141). Verboten sind dem Schuldner allein Verfügungen zum Nachteil des pfän-
denden Gläubigers. Rechtshandlungen, die weder den Bestand der Pfand-
rechte noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, sind ihm infolge
der bei ihm verbliebenen Berechtigung dagegen gestattet. Aus diesem Grunde
darf er auf Leistung an den Pfändungsgläubiger klagen, und zwar aus eigenem
Recht. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage folgt schon aus dem
Interesse des Schuldners, von der dem Pfändungsgläubiger gegenüber beste-
henden Verbindlichkeit befreit zu werden. Da sich die Prozeßführungsbefugnis
schon daraus ergibt, daß ihm die Forderung (noch) gehört, benötigt er insoweit
keine Erklärung des Gläubigers, die ihm eine entsprechende Berechtigung er-
teilt (vgl. BGHZ 114 aaO; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 836 Rn. 5).
b) Diese Rechtsstellung bleibt auch dann erhalten, wenn die Forderung
des Schuldners mehrfach gepfändet worden ist. Aus § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO
folgt, daß seine Verpflichtung sich nunmehr darauf erstreckt, die Rechte aller
Pfändungsgläubiger und damit auch das unter ihnen bestehende Rangverhält-
nis (§ 804 Abs. 3 ZPO) zu beachten. Sind diese Interessen gewahrt, gibt es
keinen einsichtigen Grund, ihm bei mehrfacher Pfändung die Klage auf Zah-
lung an die Pfändungsgläubiger zu versagen. Der Klageantrag muß lediglich
zweifelsfrei das Rangverhältnis unter den Gläubigern kennzeichnen, damit die-
ses bei der Vollstreckung beachtet wird.
c) Da der Schuldner noch Inhaber der Forderung ist, wird ihm von der
ganz herrschenden Meinung die Befugnis eingeräumt, auf Feststellung des
Bestehens der Forderung zu klagen (vgl. BGHZ 114, 138, 141; Zöller/Stöber,
aaO § 836 Rn. 5; Musielak/Becker, ZPO 2. Aufl. § 835 Rn. 12). Dies mag
sachgerecht sein, wenn der Schuldner nicht auf Leistung an die Pfändungs-
gläubiger klagen will. Hier geht es jedoch um eine andere Frage. Der Kläger
berühmt sich einer Forderung, die über die Summe der Ansprüche seiner
Pfändungsgläubiger weit hinausgeht, von der Drittschuldnerin jedoch bestritten
wird. Der Kläger möchte den nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger ver-
bleibenden Restanspruch schon jetzt im Wege der Leistungsklage gegen die
Beklagte geltend machen. Daran hat er ein berechtigtes Interesse, sofern si-
chergestellt ist, daß er die Restforderung nicht ausbezahlt erhält, bevor die
Forderungen der Pfändungsgläubiger getilgt sind. Der Schuldner verdient auch
Schutz davor, daß die Durchsetzung seiner Restforderung durch die infolge der
Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO ausgelösten Wirkungen nicht mehr als un-
bedingt notwendig verzögert und gefährdet wird. Diese Gefahr besteht in be-
sonderem Maße, wenn die durch die Pfändung gesicherten Ansprüche weitaus
niedriger sind, als die gepfändete Forderung des Schuldners gegen den Dritt-
schuldner und die Pfändungsgläubiger von sich aus den Drittschuldner nicht in
Anspruch nehmen. Die daraus dem Schuldner entstehenden Risiken treten im
Streitfall besonders deutlich hervor. Die Käuferin als vorrangige Pfändungs-
gläubigerin ist untätig geblieben, möglicherweise deshalb, weil sie kein Inter-
esse daran hat, daß ihre Forderung aus dem Vermögen der Beklagten, ihrer
Tante, befriedigt wird. Wäre der Schuldner in solchen Fällen gehindert, gegen
den Drittschuldner vorzugehen, solange die Forderungen der Pfändungsgläu-
biger nicht erfüllt sind, bliebe ihm nur die Möglichkeit, von dem Gläubiger, der
die Beitreibung der ihm überwiesenen Forderung verzögert hat, den daraus
entstandenen Schaden erstattet zu verlangen (§ 842 ZPO). Daß das Gesetz
einen solchen Ersatzanspruch vorsieht, rechtfertigt es jedoch nicht, dem
Schuldner die alsbaldige Durchsetzung der ihm trotz der Pfändung verbleiben-
den Restforderung gegen den Drittschuldner zu versagen, wenn eine Form der
Leistungsklage möglich ist, die die berechtigten Belange weder der Pfän-
dungsgläubiger noch des Drittschuldners beeinträchtigt.
d) Der Schuldner kann deshalb zur Sicherung seiner eigenen Rechte
schon vor Befriedigung der Pfändungsgläubiger Klage auf zukünftige Leistung
erheben.
aa) Eine Klage auf zukünftige Leistung ist gemäß § 259 ZPO zulässig,
wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sich der
Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Ernstliches Bestreiten der
behaupteten Forderung begründet in der Regel die Besorgnis der Leistungs-
verweigerung (BGHZ 5, 342, 344; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998
- II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955). Die Beklagte hat ihre Verpflichtung schon
dem Grunde nach in Abrede gestellt und davon abgesehen auch die Höhe des
Anspruchs bestritten.
bb) Die geltend gemachten Ansprüche müssen bereits entstanden sein;
sie dürfen aber von einer Gegenleistung abhängen oder bedingt sein
(BGHZ 43, 28, 31; Zöller/Greger, aaO § 259 Rn. 1). Diesen Anforderungen
entspricht ein Begehren auf Leistung des nach Befriedigung der Pfändungs-
gläubiger verbleibenden Restes an den Kläger; denn seine Forderung ist
schon jetzt fällig und die Berechtigung auf Zahlung an ihn nur davon abhängig,
daß die Pfändungsgläubiger befriedigt sind. Bedingung für den Anspruch ist
also der Wegfall der zu deren Gunsten bestehenden Pfändungspfandrechte.
Da diese erlöschen, sobald die Forderungen der Gläubiger erfüllt sind, steht
einer Klage auf zukünftige Leistung auch nicht der Umstand entgegen, daß
gegenwärtig infolge der Pfändung die Gesamtforderung verstrickt ist.
cc) Die Anträge sind auf Zahlung an die einzelnen Pfändungsgläubiger
ihrem Rang entsprechend zu richten. Deren Forderungen, einschließlich der
aus den Pfändungsbeschlüssen oder -verfügungen ersichtlichen Kostenbeträ-
ge (vgl. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), müssen genau beziffert werden. Mit diesem
Begehren kann ein Antrag auf Zahlung an den Schuldner verbunden werden,
der den Gesamtbetrag des geltend gemachten Anspruchs bezeichnet und zu-
gleich zum Ausdruck bringt, daß der Drittschuldner daraus nur den Restbetrag
an den Kläger zu leisten hat, der diesem nach Erfüllung der Ansprüche der
Pfändungsgläubiger noch zusteht.
dd) Durch diese Form der Antragstellung sind die Rechte der Pfän-
dungsgläubiger ebenso wie die Belange des Drittschuldners sogar dann aus-
reichend geschützt, wenn die den Pfändungen zugrundeliegenden Forderun-
gen im Klageantrag fehlerhaft, nämlich zu niedrig, angegeben werden. Im Um-
fang der Differenz ist der Antrag auf Zahlung an den Schuldner wegen des Vor-
rangs der Pfändungsgläubiger als unbegründet abzuweisen. Wird der Fehler
im Prozeß zwischen Schuldner und Drittschuldner nicht bemerkt, erleiden die
Pfändungsgläubiger im allgemeinen keinen Rechtsverlust. Sie sind in einem
solchen Falle berechtigt, den nicht befriedigten Teil der gepfändeten Forderung
selbständig gegen den Drittschuldner geltend zu machen. Nach Überweisung
der gepfändeten Forderung kann sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner
Klage erheben. Beiden steht die Klagebefugnis unabhängig voneinander zu
(BGHZ 114, 138, 141; Stöber, Forderungspfändung 12. Aufl. Rn. 671). Das
Urteil, das der Schuldner erzielt, äußert gegenüber den Pfändungsgläubigern
keine Rechtskraftwirkung. Der Drittschuldner andererseits hat die Möglichkeit,
sich vor der Gefahr doppelter Zahlung dadurch zu schützen, daß er den zwi-
schen Schuldner und Pfändungsgläubiger streitigen Betrag hinterlegt (vgl.
BGHZ 86, 337, 340). Erhält ein Pfändungsgläubiger im Einzelfall gleichwohl
nicht die volle ihm zustehende Leistung und wird an den Schuldner zu viel
ausbezahlt, kann er jedenfalls gegen den Schuldner einen Anspruch aus unge-
rechtfertigter Bereicherung geltend machen (vgl. BGHZ 82, 28). Das Risiko der
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trifft den pfändenden Gläubiger also al-
lenfalls dann, wenn er sich nicht hinreichend um die Durchsetzung des gepfän-
deten Anspruchs bemüht.
III.
Da der Kläger den Hinterlegungsantrag nur für den Fall gestellt hat, daß
der Zahlungsantrag erfolglos bleibt, ist der zweite Hilfsantrag für die Entschei-
dung über die Revision nicht erheblich. Der Senat braucht daher nicht darauf
einzugehen, ob der bisher praktisch einhelligen Meinung, der Schuldner könne
den jedem Pfändungsgläubiger gemäß § 856 Abs. 1 ZPO zustehenden An-
spruch nicht geltend machen (RGZ 77, 141, 144; Zöller/Stöber, aaO § 836
Rn. 5), ohne jede Einschränkung zu folgen ist.
C.
Das Berufungsgericht wird nunmehr die Begründetheit der vom Kläger
geltend gemachten Ansprüche in dem bezeichneten Umfang zu prüfen haben.
Das gibt dem Kläger die Möglichkeit, den Einwand zu erheben und zu bewei-
sen, daß die Pfändungsverfügungen des Finanzamts Zehlendorf inzwischen
aufgehoben sind.
Sollte sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits herausstellen, daß die
Gläubigerin M. die Pfändung aufrechterhält, eine Zahlung der Beklagten
jedoch nicht annehmen will, kommt eine Verurteilung der Beklagten zur Hin-
terlegung dieses Betrages in Betracht (§ 372 Satz 1 BGB). Gerät die Pfän-
dungsgläubigerin erst nach rechtskräftiger Verurteilung der Beklagten in An-
nahmeverzug, wird die Zahlungsverpflichtung ebenfalls im Wege der Hinterle-
gung erfüllt.
Kreft Kirchhof Fischer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zugehör ist wegen Ortsab- wesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Kreft Ganter