Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.04.2001 – VII ZR 161/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,

Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. März 2000 wird nicht an-

genommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b

ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni

1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, das vertragli-

che Aufrechnungsverbot komme nicht zum Tragen, weil eine Ver-

rechnung vorliegt (BGH, Urteil vom 19. Januar 1978 - VII ZR

175/75, BGHZ 70, 240).

Nicht geteilt wird die Auffassung des Berufungsgerichts, im Ar-

chitektenvertrag könne die Teilabnahme nach Phase 8 des § 15

Abs. 2 HOAI formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden.

Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die dem Vertrag zugrunde

liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts keine Teilabnahme zum Inhalt

haben.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 256.019,08 DM.

Ullmann Thode Haß

Kuffer Kniffka