BGH Urteil vom 05.04.2001 – VII ZR 161/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. März 2000 wird nicht an-
genommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b
ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni
1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, das vertragli-
che Aufrechnungsverbot komme nicht zum Tragen, weil eine Ver-
rechnung vorliegt (BGH, Urteil vom 19. Januar 1978 - VII ZR
175/75, BGHZ 70, 240).
Nicht geteilt wird die Auffassung des Berufungsgerichts, im Ar-
chitektenvertrag könne die Teilabnahme nach Phase 8 des § 15
Abs. 2 HOAI formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden.
Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts keine Teilabnahme zum Inhalt
haben.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 256.019,08 DM.
Ullmann Thode Haß
Kuffer Kniffka