Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.04.2001 – VII ZR 382/96

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am durch den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und

Dr. Kuffer

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe, 19. Zivilsenat in Freiburg, vom 7. Juli und

6. September 2000 wird verworfen.

Gründe

1. Die Beschwerde der Klägerin ist unstatthaft. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1,

§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen einen Beschluß über die

Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren an einen obersten Gerichtshof des

Bundes nicht statt.

2. Zur Prüfung der Frage, ob der Streitwert für das Berufungsverfahren

von Amts wegen zu ändern ist, besteht kein Anlaß. Eine Änderung ist nur in-

nerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Haupt-

sache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat

(§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Diese Frist ist verstrichen.

Ullmann Haß Hausmann

Wiebel Kuffer