BGH Beschluss vom 05.04.2001 – VII ZR 382/96
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und
Dr. Kuffer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe, 19. Zivilsenat in Freiburg, vom 7. Juli und
6. September 2000 wird verworfen.
Gründe
1. Die Beschwerde der Klägerin ist unstatthaft. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1,
§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen einen Beschluß über die
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren an einen obersten Gerichtshof des
Bundes nicht statt.
2. Zur Prüfung der Frage, ob der Streitwert für das Berufungsverfahren
von Amts wegen zu ändern ist, besteht kein Anlaß. Eine Änderung ist nur in-
nerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Haupt-
sache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat
(§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Diese Frist ist verstrichen.
Ullmann Haß Hausmann
Wiebel Kuffer