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BGH Beschluss vom 06.04.2001 – 2 StR 75/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 75/01

BESCHLUSS

vom

6. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 30. Mai 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in

den Fällen 3 und 4 die Verurteilung wegen tateinheitlich began-

genem sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in neun Fällen, in sieben Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch

von Schutzbefohlenen und in zwei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen

Verwandten sowie wegen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in

einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen

hat es ihn freigesprochen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel er-

sichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) in den Fällen 3 und 4

der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen des

Urteils lagen die Tatzeiten in den Jahren 1990 und 1992. Zum Zeitpunkt der

ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB

(Vernehmung des Beschuldigten am 26. November 1997) war daher die im Fall

des § 174 Abs. 1 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr.

4 StGB) bereits verstrichen.

Die Einschränkung des Schuldspruchs hat aber keinen Einfluß auf den

Strafausspruch. Die Einzelstrafen in diesen Fällen (Freiheitsstrafe von 10 Mo-

nate bzw. 2 Jahren und 6 Monaten) können bestehen bleiben. Das Landgericht

hat zwar als straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte auch das Schutz-

gut des § 174 StGB verletzt hat. Der Senat kann aber ausschließen, daß noch

niedrigere Einzelstrafen festgesetzt worden wären, wenn insoweit die Verjäh-

rung berücksichtigt worden wäre, zumal verjährte Taten, wenn auch mit gerin-

gerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.),

straferschwerend berücksichtigt werden können.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf