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BGH Beschluss vom 11.04.2001 – 2 ARs 67/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2001
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Az.: 731 Js 6824/99 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 413 AR 6/01 Amtsgericht Tiergarten in Berlin Az.: 63 VRJs 1/00 Amtsgericht Demmin Az.: 3 KLs (30/99) 731 Js 6824/99 Landgericht Neubrandenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 11. April 2001 beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Fe-
bruar 2001 wird aufgehoben.
2. Das Landgericht Neubrandenburg ist zuständig für die vom
Verurteilten beantragte Entscheidung nach § 36 Abs. 1 BtMG.
Gründe:
Das Landgericht Neubrandenburg verhängte gegen den Verurteilten
durch Urteil vom 14. September 1999 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und
fünf Monaten; einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG
stimmte es zu. Der Verurteilte unterzog sich ab 21. Februar 2000 einer Be-
handlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit; durch Beschluß des Amtsge-
richts Demmin vom 27. April 2000 wurde die Vollstreckung der Jugendstrafe
zurückgestellt. Nach Beendigung der stationären Entwöhnungsbehandlung
verlegte der Verurteilte seinen Wohnort nach Berlin; am 6. Dezember 2000
beantragte er, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.
Mit Beschluß vom 12. Februar 2001 übertrug die Jugendkammer des
Landgerichts Neubrandenburg daraufhin die Vollstreckungsleitung "gemäß
§ 58 Abs. 3 JGG" dem Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten als
Wohnsitzgericht. Die Jugendrichterin hat die Übernahme abgelehnt und die
Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschluß des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Februar 2001
kann keinen Bestand haben. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 58
Abs. 3 Satz 2 JGG setzt voraus, daß Entscheidungen der in § 58 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 bezeichneten Art zu treffen sind. Hier ist aber über den Antrag des Ver-
urteilten vom 6. Dezember 2000 zu entscheiden, gemäß § 36 Abs. 1 BtMG die
Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Hierfür ist nach § 36
Abs. 5 Satz 1 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; die Bestim-
mungen der §§ 88 ff. JGG werden durch diese Sonderregelung verdrängt (vgl.
BGHSt 32, 58, 59; Franke in Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 16).
Jähnke Detter Bode
Fischer Elf