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BGH Beschluss vom 11.04.2001 – 2 ARs 67/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 67/01 2 AR 38/01

BESCHLUSS

vom

11. April 2001

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Az.: 731 Js 6824/99 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 413 AR 6/01 Amtsgericht Tiergarten in Berlin Az.: 63 VRJs 1/00 Amtsgericht Demmin Az.: 3 KLs (30/99) 731 Js 6824/99 Landgericht Neubrandenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 11. April 2001 beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Fe-

bruar 2001 wird aufgehoben.

2. Das Landgericht Neubrandenburg ist zuständig für die vom

Verurteilten beantragte Entscheidung nach § 36 Abs. 1 BtMG.

Gründe:

Das Landgericht Neubrandenburg verhängte gegen den Verurteilten

durch Urteil vom 14. September 1999 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und

fünf Monaten; einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG

stimmte es zu. Der Verurteilte unterzog sich ab 21. Februar 2000 einer Be-

handlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit; durch Beschluß des Amtsge-

richts Demmin vom 27. April 2000 wurde die Vollstreckung der Jugendstrafe

zurückgestellt. Nach Beendigung der stationären Entwöhnungsbehandlung

verlegte der Verurteilte seinen Wohnort nach Berlin; am 6. Dezember 2000

beantragte er, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.

Mit Beschluß vom 12. Februar 2001 übertrug die Jugendkammer des

Landgerichts Neubrandenburg daraufhin die Vollstreckungsleitung "gemäß

§ 58 Abs. 3 JGG" dem Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten als

Wohnsitzgericht. Die Jugendrichterin hat die Übernahme abgelehnt und die

Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschluß des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Februar 2001

kann keinen Bestand haben. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 58

Abs. 3 Satz 2 JGG setzt voraus, daß Entscheidungen der in § 58 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 2 bezeichneten Art zu treffen sind. Hier ist aber über den Antrag des Ver-

urteilten vom 6. Dezember 2000 zu entscheiden, gemäß § 36 Abs. 1 BtMG die

Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Hierfür ist nach § 36

Abs. 5 Satz 1 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; die Bestim-

mungen der §§ 88 ff. JGG werden durch diese Sonderregelung verdrängt (vgl.

BGHSt 32, 58, 59; Franke in Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 16).

Jähnke Detter Bode

Fischer Elf