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BGH Beschluss vom 11.04.2001 – 2 ARs 77/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 77/01 2 AR 43/01

BESCHLUSS

vom

11. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gemeinschaftlichen Raubes

Az.: 6 Js 36740/97 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 3 AR 26/00 Amtsgericht Schwandorf - Zweigstelle Burglengenfeld -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 11. April 2001 beschlossen:

Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugend-

kammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 ver-

hängten Jugendstrafe obliegt dem Amtsgericht Schwandorf.

Gründe:

Die örtliche Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung der durch

Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 ver-

hängten Jugendstrafe bestimmt sich gemäß §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGG

i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Verurteilten. Da dieser nach

der Aktenlage in Maxhütte Haidhof wohnt, ist der Jugendrichter des Amtsge-

richts Schwandorf zuständig. Der Eintritt der Volljährigkeit des am 5. Mai 1978

geborenen Verurteilten steht dem, wie sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt,

nicht entgegen.

Jähnke Detter Bode

Fischer Elf