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BGH Beschluss vom 11.04.2001 – 2 ARs 77/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen Raubes
Az.: 6 Js 36740/97 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 3 AR 26/00 Amtsgericht Schwandorf - Zweigstelle Burglengenfeld -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 11. April 2001 beschlossen:
Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugend-
kammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 ver-
hängten Jugendstrafe obliegt dem Amtsgericht Schwandorf.
Gründe:
Die örtliche Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung der durch
Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 ver-
hängten Jugendstrafe bestimmt sich gemäß §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGG
i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Verurteilten. Da dieser nach
der Aktenlage in Maxhütte Haidhof wohnt, ist der Jugendrichter des Amtsge-
richts Schwandorf zuständig. Der Eintritt der Volljährigkeit des am 5. Mai 1978
geborenen Verurteilten steht dem, wie sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt,
nicht entgegen.
Jähnke Detter Bode
Fischer Elf