BGH Beschluss vom 11.04.2001 – 2 StR 137/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schußwaffe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 11. April 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 4. Januar 2001 wird auf seine Kosten als
unzulässig verworfen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Verkündung
des Urteils, mündlicher Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem
Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dieser Verzicht kann als
Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zu-
rückgenommen werden. Gründe, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Un-
wirksamkeit der Erklärung ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
Jähnke Detter Bode
Fischer Elf