Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.04.2001 – 2 StR 137/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schußwaffe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 11. April 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 4. Januar 2001 wird auf seine Kosten als

unzulässig verworfen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Verkündung

des Urteils, mündlicher Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem

Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dieser Verzicht kann als

Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zu-

rückgenommen werden. Gründe, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Un-

wirksamkeit der Erklärung ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch

sonst ersichtlich.

Jähnke Detter Bode

Fischer Elf