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BGH Beschluss vom 11.04.2001 – 2 StR 67/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 6. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. § 64 StGB kam
hier weder anstatt noch neben der vom Landgericht rechtsfehlerfrei angeord-
neten Sicherungsverwahrung in Betracht. Zwar belegen entgegen der Annah-
me des Landgerichts die Feststellungen einen Hang des Angeklagten, alkoho-
lische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen; die von ihm - nach Entwei-
chung aus dem Maßregelvollzug und alsbaldigem Rückfall in seine früheren
Trink- und Lebensgewohnheiten - begangene Straftat geht auch im Sinne von
§ 64 Abs. 1 StGB auf diesen Hang zurück.
Gleichwohl hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend von der Anord-
nung der Maßregel nach § 64 StGB abgesehen. Angesichts der vom Landge-
richt festgestellten "langjährigen, von chronischem Alkoholismus erschwerten
dissozialen Persönlichkeitsstörung" des Angeklagten und seinem Entweichen
aus dem Vollzug der zuletzt angeordneten Maßregel mit alsbaldigem Rückfall
liegt eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB
nicht vor.
Jähnke RiBGH Detter ist infolge Bode Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Fischer Elf