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BGH Beschluss vom 11.04.2001 – 2 StR 67/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 67/01

BESCHLUSS

vom

11. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 6. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. § 64 StGB kam

hier weder anstatt noch neben der vom Landgericht rechtsfehlerfrei angeord-

neten Sicherungsverwahrung in Betracht. Zwar belegen entgegen der Annah-

me des Landgerichts die Feststellungen einen Hang des Angeklagten, alkoho-

lische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen; die von ihm - nach Entwei-

chung aus dem Maßregelvollzug und alsbaldigem Rückfall in seine früheren

Trink- und Lebensgewohnheiten - begangene Straftat geht auch im Sinne von

§ 64 Abs. 1 StGB auf diesen Hang zurück.

Gleichwohl hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend von der Anord-

nung der Maßregel nach § 64 StGB abgesehen. Angesichts der vom Landge-

richt festgestellten "langjährigen, von chronischem Alkoholismus erschwerten

dissozialen Persönlichkeitsstörung" des Angeklagten und seinem Entweichen

aus dem Vollzug der zuletzt angeordneten Maßregel mit alsbaldigem Rückfall

liegt eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB

nicht vor.

Jähnke RiBGH Detter ist infolge Bode Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Fischer Elf