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BGH Beschluss vom 11.04.2001 – 2 StR 94/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 2001 gemäß § 349 Abs. 1
StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 29. September 2000 wird als unzu-
lässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das
Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird.
Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revi-
sionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht
wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § 400
Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Ein Revisionsantrag ist nicht ge-
stellt, die Verfahrens- und Sachrüge sind nicht ausgeführt. Der Angeklagte
wurde wegen Totschlags, aus dem sich die Anschlußbefugnis des Nebenklä-
gers ergab, angeklagt und verurteilt. Daher liegt ein Ausnahmefall, in dem auf
eine Klarstellung verzichtet werden könnte, hier nicht vor.
Eine Auslagenerstattung an den Angeklagten findet nicht statt, da auch
dessen Revision erfolglos ist (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagener-
stattung 1).
Jähnke RiBGH Detter ist infolge Bode Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Otten Elf