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BGH Urteil vom 11.04.2001 – 3 StR 456/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
11. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen pflichtwidriger Verwendung von Baugeldern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Dr. Boetticher,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Aurich vom 12. Juli 2000 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen pflichtwidriger Verwendung
von Baugeldern und wegen vorsätzlichen Unterlassens des Führens eines
Baubuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revi-
sion rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die
Sachrüge greift durch.
I.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
1. Der Angeklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der
Stahl- und Metallbau E. GmbH. Das Unternehmen hatte sich zuletzt auch
mit der schlüsselfertigen Erstellung von Bauwerken befaßt, wobei es die be-
triebsfremden Leistungen durch Subunternehmer ausführen ließ. Anfang 1995
entschlossen sich der Angeklagte und seine Ehefrau, zum Zwecke der Al-
terssicherung das Grundstück "Alte Molkerei" zu erwerben, um es mit einem
Wohn- und Geschäftshaus zu bebauen. Als Eigentümerin sollte allein die Ehe-
frau des Angeklagten in Erscheinung treten, während die E. GmbH das
Bauvorhaben als Generalunternehmerin ausführen
sollte. Mit der
R. bank
P. wurde vereinbart, das Vorhaben in vollem Umfang durch
Kreditmittel zu finanzieren, die "auf dem Objekt grundbuchlich abgesichert" (UA
S. 6) werden sollten. Für den Kaufpreis des Grundstücks von 1,55 Mio DM und
die erwarteten Baukosten von 6 Mio DM sagte die Bank zunächst Kreditmittel
in Höhe von 7,5 Mio DM zu.
Nachdem die Ehefrau des Angeklagten das Baugrundstück erworben
hatte, schloß sie mit dem Angeklagten als Geschäftsführer der E. GmbH
einen Bauvertrag ab, wonach letztere das geplante Haus unter Beteiligung von
Subunternehmern zum pauschalen Festpreis von 6,55 Mio DM einschließlich
Mehrwertsteuer zu erstellen hatte. In Ausführung dieses Vertrages übertrug der
Angeklagte, handelnd jeweils für die E. GmbH, der Firma B.
GmbH & Co KG Bauunternehmung die Bauhauptarbeiten und der Firma
M. & Sohn GmbH Dachdeckerbetrieb die Dachdeckerarbeiten des
Bauvorhabens.
Die Bank wurde zunächst durch die Übernahme bereits bestehender
Grundschulden in Höhe von 1,55 Mio DM dinglich abgesichert. Ferner bestellte
die Ehefrau des Angeklagten zugunsten der kreditgebenden Bank auf dem
Grundstück "Alte Molkerei" zwei Grundschulden von insgesamt 6,5 Mio DM.
Nach einer Änderung der Bauplanung wurde der vereinbarte Festpreis im No-
vember 1996 um 966.750 DM auf 7.516.750 DM erhöht. Die Bank, die die voll-
ständige Finanzierung des Objekts durch Kreditmittel zugesagt hatte, gewährte
der Ehefrau des Angeklagten zur weiteren Finanzierung mit Vertrag vom
9. Oktober 1996 ein zusätzliches Darlehen von 1 Mio DM, welches durch
Grundschulden an zwei anderen Grundstücken der Bauherrin abgesichert wur-
de.
Gemäß Baufortschritt erstellte die E. GmbH Abschlagsrechnungen,
deren Beträge von der Ehefrau des Angeklagten meist noch am gleichen Tage
vom Darlehenskonto zur Zahlung angewiesen wurden. Mit der Abschlußzah-
lung vom 3. Februar 1997 war der vereinbarte Pauschalpreis von
7.516.750 DM vollständig beglichen. Obwohl dem Angeklagten aus seinen
Verhandlungen mit dem Leiter der Bank bekannt war, "daß der für das Objekt
von seiner Ehefrau in Anspruch genommene grundbuchlich abgesicherte bzw.
abzusichernde Kredit ausschließlich der Finanzierung des Bauvorhabens
diente" (UA S. 6), verwendete er die von seiner Ehefrau geleisteten Zahlungen
nicht vollständig für das Bauvorhaben "Alte Molkerei". Die ihm zum Zweck der
Bestreitung der Kosten des Baues gewährten Baugelder wurden ohne Zweck-
bestimmung in das Rechnungswesen der GmbH eingestellt, bis zum Kon-
kursantrag vom 6. März 1997 vollständig aufgebraucht und teilweise zur Erfül-
lung anderer Verpflichtungen der GmbH, insbesondere für Lohn- und Gehalts-
zahlungen, verwendet.
Nach Abschluß der Arbeiten ergab sich aus der Schlußrechnung der
B. GmbH & Co KG Bauunternehmung eine Restforderung von
299.937,86 DM gegen die vom Angeklagten vertretene E. GmbH. Der
M. & Sohn GmbH Dachdeckerbetrieb stand nach Prüfung ihrer
Schlußrechnung noch ein Restbetrag von 83.883,71 DM zu. Beide Forderun-
gen wurden nicht mehr beglichen. Mit Beschluß vom 29. April 1997 wurde über
das Vermögen der E. GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Es ist damit zu
rechnen, daß die nicht bevorrechtigten Gläubiger mit ihren Forderungen in
voller Höhe ausfallen.
2. Für das Bauvorhaben "Alte Molkerei" ließ der Angeklagte in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer der E. GmbH kein Baubuch in Form einer
Aufstellung der zur Bestreitung der Gesamtkosten zugesicherten und verein-
nahmten Mittel, der Baugläubiger und ihrer Forderungen sowie der darauf ge-
leisteten Zahlungen führen.
II.
1. Die getroffenen Feststellungen belegen eine pflichtwidrige Verwen-
dung von Baugeld durch den Angeklagten nicht.
Das Landgericht sieht eine strafbare Zweckentfremdung von Baugeld im
Sinne von § 5 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB)
bereits darin, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der E. GmbH die von
der Bauherrin geleisteten Zahlungen nicht in voller Höhe für das Bauvorhaben
"Alte Molkerei" verwendet und deshalb die vertraglichen Ansprüche der Su-
bunternehmer vor Konkurseröffnung nicht in voller Höhe befriedigt hat. Damit
verkennt es den gesetzlichen Begriff des Baugelds wie auch Inhalt und Umfang
der in § 1 GSB normierten Baugeldverwendungspflicht.
a) Rechtsfehlerhaft hält das Landgericht den gesamten von der Ehefrau
des Angeklagten an die E. GmbH gezahlten Betrag von 7.516.750 DM für
Baugeld im Sinne des Gesetzes. Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zwecke
der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur
Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an
dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an
dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues
erfolgen soll (§ 1 Abs. 3 Satz 1 GSB).
Nach den bisherigen Feststellungen kann das zur Finanzierung des
Bauvorhabens "Alte Molkerei" geschaffene Baugeld einen Betrag von
6,5 Mio DM nicht übersteigen, weil Grundschulden zur Finanzierung der Bau-
kosten nur in dieser Höhe an dem Baugrundstück bestellt worden sind. Der zur
Finanzierung des Grundstückserwerbs zur Verfügung gestellte Betrag ist kein
Baugeld. Auch durch den ergänzenden Kreditvertrag vom 9. Oktober 1996
wurde kein zusätzliches Baugeld geschaffen, weil das von der Bank gewährte
Darlehen von 1 Mio DM nicht an dem zu bebauenden, sondern an anderen
Grundstücken dinglich abgesichert wurde.
In Betracht kommen nur Fremdmittel, die aufgrund eines Darlehensver-
trages zur Verfügung gestellt werden (Hagelberg, Kommentar zum Reichsge-
setz über die Sicherung der Bauforderungen, 1911, § 1 Anm. 6, Anm. 21;
Lemme, wistra 1998, 41, 45). Die Zweckbestimmung, daß der ausgezahlte Be-
trag der Bestreitung der Kosten eines Baues dienen soll, muß Inhalt des Darle-
hensvertrages sein, nicht lediglich Motiv einer der Parteien (Hagelberg, aaO
§ 1 Anm. 10; Hagenloch, Handbuch zum Gesetz über die Sicherung der
Bauforderungen, 1991, Rdn. 36). Den Inhalt des ursprünglichen Darlehensver-
trages zwischen der Ehefrau des Angeklagten und der Bank teilt das Landge-
richt zwar nicht mit; da sich die Parteien jedoch einig waren, daß die zugesag-
ten Kreditmittel von zunächst 7,5 Mio DM ausschließlich der Finanzierung des
Bauvorhabens "Alte Molkerei" dienen sollten, haben sie die erforderliche
Zweckabrede zumindest stillschweigend getroffen. Dies würde genügen, da der
Baugeldvertrag keiner bestimmten Form bedarf (RGSt 48, 336, 339; Hagel-
berg, aaO § 1 Anm. 22).
Nach § 1 Abs. 3 GSB liegt Baugeld nur in dem Umfang vor, als der aus-
gezahlte Betrag zur Deckung der eigentlichen Baukosten verwendet werden
soll. Soweit das Darlehen auch der Finanzierung von rein grundstücksbezoge-
nen Leistungen wie Einfriedungen und Bepflanzungen oder der Beschaffung
von Grundstückszubehör dient, handelt es sich nicht um Baugeld (BGH BauR
1989, 758, 761; 1990, 241, 242 f.; Hagenloch aaO Rdn. 43; Lemme,
wistra 1998, 41, 43). Bei einem derartigen modifizierten Baugelddarlehen muß
- gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - der Baugeldanteil an der
Darlehensvaluta konkret festgestellt werden. Das Landgericht hat nicht geprüft,
in welchem Umfang der Bauvertrag vom 30. März 1996 zwischen der E.
GmbH und der Ehefrau des Angeklagten auch baugeldfremde Leistungen zum
Gegenstand hatte, was eine entsprechende Reduzierung des Baugeldanteils
zur Folge gehabt hätte.
b) Zutreffend wendet das Landgericht die Strafnorm des § 5 GSB auf
den Angeklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der E. GmbH an
(§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die E. GmbH ist als Generalunternehmerin Bau-
geldempfänger i.S.d. § 1 Abs. 1 GSB und unterliegt daher der dort geregelten
Baugeldverwendungspflicht. Denn Bauträger, Generalunternehmer und Gene-
ralübernehmer sind hinsichtlich des Teils der ihnen als Vergütung gezahlten
Beträge, die bei wirtschaftlicher Betrachtung den ihnen nachgeordneten Unter-
nehmern gebühren, einem Treuhänder angenähert; sie bestimmen darüber,
wie diese Gelder weiter verwendet werden und haben insoweit die volle Verfü-
gungsgewalt über das Baugeld zur Finanzierung der Handwerkerleistungen
(BGHZ 143, 301, 305).
c) Durchgreifenden Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts,
der Angeklagte habe der gesetzlichen Baugeldverwendungspflicht zuwiderge-
handelt. Die Tatsache allein, daß die werkvertraglichen Ansprüche zweier Su-
bunternehmer in Höhe von insgesamt 383.821,57 DM nicht befriedigt worden
sind, rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Angeklagte in diesem Umfang Bau-
geld zweckentfremdet hätte.
Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedi-
gung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baues auf-
grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind (§ 1 Abs. 1
GSB). Er muß den Baugläubigern in ihrer Gesamtheit denjenigen Vermögens-
wert zuwenden, der dem geschaffenen Baugeld entspricht. Dabei hat er weder
eine bestimmte Reihenfolge zu beachten, noch muß er die Baugläubiger antei-
lig befriedigen (RGZ 138, 156, 159; BGH BauR 1989, 758, 760; 1990, 241,
242). Soweit er sie bereits aus anderen Mitteln befriedigt hat, ist ihm die Ver-
wendung des Baugeldes freigestellt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GSB). Ein Baugel-
dempfänger, der - wie die GmbH des Angeklagten - selbst an der Herstellung
des Baues beteiligt ist, darf außerdem das Baugeld in Höhe der Hälfte des an-
gemessenen Wertes der von ihm in den Bau verwendeten Leistung für sich
behalten (§ 1 Abs. 2 GSB). In welcher Höhe dies der Fall war, erörtert das
Landgericht nicht. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß die
Generalunternehmerin zumindest die zum Bereich Stahl- und Metallverarbei-
tung gehörenden Leistungen für das Bauvorhaben "Alte Molkerei" selbst er-
brachte. In jedem Fall überschritten die Baukosten das geschaffene Baugeld
um mehr als 1 Mio DM (vgl. oben Buchst. a). Es ist deshalb möglich, daß der
Angeklagte den Baugeldgläubigern Geldbeträge zugewandt hat, die wertmäßig
der vollen Höhe des geschaffenen Baugeldes entsprechen, zumal die Gene-
ralunternehmerin
ihren Subunternehmern nur einen Betrag von knapp
400.000 DM schuldig geblieben ist.
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Unterlas-
sung des Führens eines Baubuchs ist aufzuheben, weil die Feststellungen die
Annahme vorsätzlichen Unterlassens nicht tragen, vielmehr auch fahrlässiges
Unterlassen (§ 6 Abs. 2 GSB) in Betracht kommt.
a) Zutreffend ist, daß die E. GmbH als Baugewerbetreibende gemäß
§ 2 Abs. 1 GSB verpflichtet gewesen wäre, über das Bauvorhaben "Alte Molke-
rei" ein den Anforderungen des § 2 Abs. 3 GSB genügendes Baubuch zu füh-
ren. Als deren alleiniger Geschäftsführer ist der Angeklagte für diese Unterlas-
sung strafrechtlich verantwortlich (§ 6 GSB i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
b) Den Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht nicht rechtsfehler-
frei festgestellt. Der Annahme des Vorsatzes könnte entgegenstehen, daß dem
Angeklagten als Schlossermeister und Inhaber eines Stahlbaubetriebs, der
notwendig werdende Bauarbeiten an Subunternehmer vergab, die Verpflich-
tung zur Führung eines Baubuchs zum Auftrag "Alte Molkerei" unbekannt war.
Bei echten Unterlassungsdelikten - wie dem Nichtführen eines Bau-
buchs - ist die aus dem Gebotstatbestand folgende Handlungspflicht als solche
zwar kein Tatumstand, auf den sich der Vorsatz erstrecken müßte; sie gehört
zu der durch den Tatbestand indizierten Rechtswidrigkeit (BGHSt 19, 295).
Unabhängig hiervon verlangt aber vorsätzliches Unterlassen eine Entschei-
dung zwischen Untätigbleiben und möglichem Tun (BGHSt aaO S. 299). Eine
solche Entscheidung trifft nicht, wem das Bewußtsein möglichen Handelns
fehlt. Ihm kann nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden (vgl. dazu
Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 94).
Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Denn es erörtert die wegen der
Branchenfremdheit des Angeklagten nahe liegende Möglichkeit nicht, daß es
dem Angeklagten in Unkenntnis der Bestimmungen des GSB gar nicht in den
Sinn kam, daß er - neben der regulären Buchhaltung der Stahl- und Metallbau
E. GmbH - die finanziellen Verhältnisse des Bauvorhabens "Alte Molkerei"
in Form eines Baubuchs dokumentieren könnte. Wenn er schon die Möglichkeit
des Handelns - ohne Rücksicht auf dessen rechtliches Gebotensein - nicht er-
kannt hätte, wäre ihm die Bedeutung seines Verhaltens als eines wenigstens
bedingt vorsätzlichen Unterlassens nicht bewußt geworden.
Kutzer Miebach Winkler
Boetticher von Lienen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt ja
Veröffentlichung: ja
________________
GSB §§ 1, 2, 5 und 6
StGB § 15
a) Zum Straftatbestand der pflichtwidrigen Verwendung von Baugeld.
b) Vorsätzliches Unterlassen (hier: der Führung eines Baubuchs) erfordert das
Bewußtsein möglichen Handelns; sonst kommt Fahrlässigkeit in Betracht.
BGH, Urt. vom 11. April 2001 - 3 StR 456/00 - LG Aurich