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BGH Urteil vom 11.04.2001 – 3 StR 456/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 456/00

URTEIL

vom

11. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen pflichtwidriger Verwendung von Baugeldern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Dr. Boetticher,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Aurich vom 12. Juli 2000 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen pflichtwidriger Verwendung

von Baugeldern und wegen vorsätzlichen Unterlassens des Führens eines

Baubuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revi-

sion rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die

Sachrüge greift durch.

I.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

1. Der Angeklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der

Stahl- und Metallbau E. GmbH. Das Unternehmen hatte sich zuletzt auch

mit der schlüsselfertigen Erstellung von Bauwerken befaßt, wobei es die be-

triebsfremden Leistungen durch Subunternehmer ausführen ließ. Anfang 1995

entschlossen sich der Angeklagte und seine Ehefrau, zum Zwecke der Al-

terssicherung das Grundstück "Alte Molkerei" zu erwerben, um es mit einem

Wohn- und Geschäftshaus zu bebauen. Als Eigentümerin sollte allein die Ehe-

frau des Angeklagten in Erscheinung treten, während die E. GmbH das

Bauvorhaben als Generalunternehmerin ausführen

sollte. Mit der

R. bank

P. wurde vereinbart, das Vorhaben in vollem Umfang durch

Kreditmittel zu finanzieren, die "auf dem Objekt grundbuchlich abgesichert" (UA

S. 6) werden sollten. Für den Kaufpreis des Grundstücks von 1,55 Mio DM und

die erwarteten Baukosten von 6 Mio DM sagte die Bank zunächst Kreditmittel

in Höhe von 7,5 Mio DM zu.

Nachdem die Ehefrau des Angeklagten das Baugrundstück erworben

hatte, schloß sie mit dem Angeklagten als Geschäftsführer der E. GmbH

einen Bauvertrag ab, wonach letztere das geplante Haus unter Beteiligung von

Subunternehmern zum pauschalen Festpreis von 6,55 Mio DM einschließlich

Mehrwertsteuer zu erstellen hatte. In Ausführung dieses Vertrages übertrug der

Angeklagte, handelnd jeweils für die E. GmbH, der Firma B.

GmbH & Co KG Bauunternehmung die Bauhauptarbeiten und der Firma

M. & Sohn GmbH Dachdeckerbetrieb die Dachdeckerarbeiten des

Bauvorhabens.

Die Bank wurde zunächst durch die Übernahme bereits bestehender

Grundschulden in Höhe von 1,55 Mio DM dinglich abgesichert. Ferner bestellte

die Ehefrau des Angeklagten zugunsten der kreditgebenden Bank auf dem

Grundstück "Alte Molkerei" zwei Grundschulden von insgesamt 6,5 Mio DM.

Nach einer Änderung der Bauplanung wurde der vereinbarte Festpreis im No-

vember 1996 um 966.750 DM auf 7.516.750 DM erhöht. Die Bank, die die voll-

ständige Finanzierung des Objekts durch Kreditmittel zugesagt hatte, gewährte

der Ehefrau des Angeklagten zur weiteren Finanzierung mit Vertrag vom

9. Oktober 1996 ein zusätzliches Darlehen von 1 Mio DM, welches durch

Grundschulden an zwei anderen Grundstücken der Bauherrin abgesichert wur-

de.

Gemäß Baufortschritt erstellte die E. GmbH Abschlagsrechnungen,

deren Beträge von der Ehefrau des Angeklagten meist noch am gleichen Tage

vom Darlehenskonto zur Zahlung angewiesen wurden. Mit der Abschlußzah-

lung vom 3. Februar 1997 war der vereinbarte Pauschalpreis von

7.516.750 DM vollständig beglichen. Obwohl dem Angeklagten aus seinen

Verhandlungen mit dem Leiter der Bank bekannt war, "daß der für das Objekt

von seiner Ehefrau in Anspruch genommene grundbuchlich abgesicherte bzw.

abzusichernde Kredit ausschließlich der Finanzierung des Bauvorhabens

diente" (UA S. 6), verwendete er die von seiner Ehefrau geleisteten Zahlungen

nicht vollständig für das Bauvorhaben "Alte Molkerei". Die ihm zum Zweck der

Bestreitung der Kosten des Baues gewährten Baugelder wurden ohne Zweck-

bestimmung in das Rechnungswesen der GmbH eingestellt, bis zum Kon-

kursantrag vom 6. März 1997 vollständig aufgebraucht und teilweise zur Erfül-

lung anderer Verpflichtungen der GmbH, insbesondere für Lohn- und Gehalts-

zahlungen, verwendet.

Nach Abschluß der Arbeiten ergab sich aus der Schlußrechnung der

B. GmbH & Co KG Bauunternehmung eine Restforderung von

299.937,86 DM gegen die vom Angeklagten vertretene E. GmbH. Der

M. & Sohn GmbH Dachdeckerbetrieb stand nach Prüfung ihrer

Schlußrechnung noch ein Restbetrag von 83.883,71 DM zu. Beide Forderun-

gen wurden nicht mehr beglichen. Mit Beschluß vom 29. April 1997 wurde über

das Vermögen der E. GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Es ist damit zu

rechnen, daß die nicht bevorrechtigten Gläubiger mit ihren Forderungen in

voller Höhe ausfallen.

2. Für das Bauvorhaben "Alte Molkerei" ließ der Angeklagte in seiner

Eigenschaft als Geschäftsführer der E. GmbH kein Baubuch in Form einer

Aufstellung der zur Bestreitung der Gesamtkosten zugesicherten und verein-

nahmten Mittel, der Baugläubiger und ihrer Forderungen sowie der darauf ge-

leisteten Zahlungen führen.

II.

1. Die getroffenen Feststellungen belegen eine pflichtwidrige Verwen-

dung von Baugeld durch den Angeklagten nicht.

Das Landgericht sieht eine strafbare Zweckentfremdung von Baugeld im

Sinne von § 5 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB)

bereits darin, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der E. GmbH die von

der Bauherrin geleisteten Zahlungen nicht in voller Höhe für das Bauvorhaben

"Alte Molkerei" verwendet und deshalb die vertraglichen Ansprüche der Su-

bunternehmer vor Konkurseröffnung nicht in voller Höhe befriedigt hat. Damit

verkennt es den gesetzlichen Begriff des Baugelds wie auch Inhalt und Umfang

der in § 1 GSB normierten Baugeldverwendungspflicht.

a) Rechtsfehlerhaft hält das Landgericht den gesamten von der Ehefrau

des Angeklagten an die E. GmbH gezahlten Betrag von 7.516.750 DM für

Baugeld im Sinne des Gesetzes. Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zwecke

der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur

Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an

dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an

dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues

erfolgen soll (§ 1 Abs. 3 Satz 1 GSB).

Nach den bisherigen Feststellungen kann das zur Finanzierung des

Bauvorhabens "Alte Molkerei" geschaffene Baugeld einen Betrag von

6,5 Mio DM nicht übersteigen, weil Grundschulden zur Finanzierung der Bau-

kosten nur in dieser Höhe an dem Baugrundstück bestellt worden sind. Der zur

Finanzierung des Grundstückserwerbs zur Verfügung gestellte Betrag ist kein

Baugeld. Auch durch den ergänzenden Kreditvertrag vom 9. Oktober 1996

wurde kein zusätzliches Baugeld geschaffen, weil das von der Bank gewährte

Darlehen von 1 Mio DM nicht an dem zu bebauenden, sondern an anderen

Grundstücken dinglich abgesichert wurde.

In Betracht kommen nur Fremdmittel, die aufgrund eines Darlehensver-

trages zur Verfügung gestellt werden (Hagelberg, Kommentar zum Reichsge-

setz über die Sicherung der Bauforderungen, 1911, § 1 Anm. 6, Anm. 21;

Lemme, wistra 1998, 41, 45). Die Zweckbestimmung, daß der ausgezahlte Be-

trag der Bestreitung der Kosten eines Baues dienen soll, muß Inhalt des Darle-

hensvertrages sein, nicht lediglich Motiv einer der Parteien (Hagelberg, aaO

§ 1 Anm. 10; Hagenloch, Handbuch zum Gesetz über die Sicherung der

Bauforderungen, 1991, Rdn. 36). Den Inhalt des ursprünglichen Darlehensver-

trages zwischen der Ehefrau des Angeklagten und der Bank teilt das Landge-

richt zwar nicht mit; da sich die Parteien jedoch einig waren, daß die zugesag-

ten Kreditmittel von zunächst 7,5 Mio DM ausschließlich der Finanzierung des

Bauvorhabens "Alte Molkerei" dienen sollten, haben sie die erforderliche

Zweckabrede zumindest stillschweigend getroffen. Dies würde genügen, da der

Baugeldvertrag keiner bestimmten Form bedarf (RGSt 48, 336, 339; Hagel-

berg, aaO § 1 Anm. 22).

Nach § 1 Abs. 3 GSB liegt Baugeld nur in dem Umfang vor, als der aus-

gezahlte Betrag zur Deckung der eigentlichen Baukosten verwendet werden

soll. Soweit das Darlehen auch der Finanzierung von rein grundstücksbezoge-

nen Leistungen wie Einfriedungen und Bepflanzungen oder der Beschaffung

von Grundstückszubehör dient, handelt es sich nicht um Baugeld (BGH BauR

1989, 758, 761; 1990, 241, 242 f.; Hagenloch aaO Rdn. 43; Lemme,

wistra 1998, 41, 43). Bei einem derartigen modifizierten Baugelddarlehen muß

- gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - der Baugeldanteil an der

Darlehensvaluta konkret festgestellt werden. Das Landgericht hat nicht geprüft,

in welchem Umfang der Bauvertrag vom 30. März 1996 zwischen der E.

GmbH und der Ehefrau des Angeklagten auch baugeldfremde Leistungen zum

Gegenstand hatte, was eine entsprechende Reduzierung des Baugeldanteils

zur Folge gehabt hätte.

b) Zutreffend wendet das Landgericht die Strafnorm des § 5 GSB auf

den Angeklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der E. GmbH an

(§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die E. GmbH ist als Generalunternehmerin Bau-

geldempfänger i.S.d. § 1 Abs. 1 GSB und unterliegt daher der dort geregelten

Baugeldverwendungspflicht. Denn Bauträger, Generalunternehmer und Gene-

ralübernehmer sind hinsichtlich des Teils der ihnen als Vergütung gezahlten

Beträge, die bei wirtschaftlicher Betrachtung den ihnen nachgeordneten Unter-

nehmern gebühren, einem Treuhänder angenähert; sie bestimmen darüber,

wie diese Gelder weiter verwendet werden und haben insoweit die volle Verfü-

gungsgewalt über das Baugeld zur Finanzierung der Handwerkerleistungen

(BGHZ 143, 301, 305).

c) Durchgreifenden Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts,

der Angeklagte habe der gesetzlichen Baugeldverwendungspflicht zuwiderge-

handelt. Die Tatsache allein, daß die werkvertraglichen Ansprüche zweier Su-

bunternehmer in Höhe von insgesamt 383.821,57 DM nicht befriedigt worden

sind, rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Angeklagte in diesem Umfang Bau-

geld zweckentfremdet hätte.

Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedi-

gung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baues auf-

grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind (§ 1 Abs. 1

GSB). Er muß den Baugläubigern in ihrer Gesamtheit denjenigen Vermögens-

wert zuwenden, der dem geschaffenen Baugeld entspricht. Dabei hat er weder

eine bestimmte Reihenfolge zu beachten, noch muß er die Baugläubiger antei-

lig befriedigen (RGZ 138, 156, 159; BGH BauR 1989, 758, 760; 1990, 241,

242). Soweit er sie bereits aus anderen Mitteln befriedigt hat, ist ihm die Ver-

wendung des Baugeldes freigestellt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GSB). Ein Baugel-

dempfänger, der - wie die GmbH des Angeklagten - selbst an der Herstellung

des Baues beteiligt ist, darf außerdem das Baugeld in Höhe der Hälfte des an-

gemessenen Wertes der von ihm in den Bau verwendeten Leistung für sich

behalten (§ 1 Abs. 2 GSB). In welcher Höhe dies der Fall war, erörtert das

Landgericht nicht. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß die

Generalunternehmerin zumindest die zum Bereich Stahl- und Metallverarbei-

tung gehörenden Leistungen für das Bauvorhaben "Alte Molkerei" selbst er-

brachte. In jedem Fall überschritten die Baukosten das geschaffene Baugeld

um mehr als 1 Mio DM (vgl. oben Buchst. a). Es ist deshalb möglich, daß der

Angeklagte den Baugeldgläubigern Geldbeträge zugewandt hat, die wertmäßig

der vollen Höhe des geschaffenen Baugeldes entsprechen, zumal die Gene-

ralunternehmerin

ihren Subunternehmern nur einen Betrag von knapp

400.000 DM schuldig geblieben ist.

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Unterlas-

sung des Führens eines Baubuchs ist aufzuheben, weil die Feststellungen die

Annahme vorsätzlichen Unterlassens nicht tragen, vielmehr auch fahrlässiges

Unterlassen (§ 6 Abs. 2 GSB) in Betracht kommt.

a) Zutreffend ist, daß die E. GmbH als Baugewerbetreibende gemäß

§ 2 Abs. 1 GSB verpflichtet gewesen wäre, über das Bauvorhaben "Alte Molke-

rei" ein den Anforderungen des § 2 Abs. 3 GSB genügendes Baubuch zu füh-

ren. Als deren alleiniger Geschäftsführer ist der Angeklagte für diese Unterlas-

sung strafrechtlich verantwortlich (§ 6 GSB i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

b) Den Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht nicht rechtsfehler-

frei festgestellt. Der Annahme des Vorsatzes könnte entgegenstehen, daß dem

Angeklagten als Schlossermeister und Inhaber eines Stahlbaubetriebs, der

notwendig werdende Bauarbeiten an Subunternehmer vergab, die Verpflich-

tung zur Führung eines Baubuchs zum Auftrag "Alte Molkerei" unbekannt war.

Bei echten Unterlassungsdelikten - wie dem Nichtführen eines Bau-

buchs - ist die aus dem Gebotstatbestand folgende Handlungspflicht als solche

zwar kein Tatumstand, auf den sich der Vorsatz erstrecken müßte; sie gehört

zu der durch den Tatbestand indizierten Rechtswidrigkeit (BGHSt 19, 295).

Unabhängig hiervon verlangt aber vorsätzliches Unterlassen eine Entschei-

dung zwischen Untätigbleiben und möglichem Tun (BGHSt aaO S. 299). Eine

solche Entscheidung trifft nicht, wem das Bewußtsein möglichen Handelns

fehlt. Ihm kann nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden (vgl. dazu

Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 94).

Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Denn es erörtert die wegen der

Branchenfremdheit des Angeklagten nahe liegende Möglichkeit nicht, daß es

dem Angeklagten in Unkenntnis der Bestimmungen des GSB gar nicht in den

Sinn kam, daß er - neben der regulären Buchhaltung der Stahl- und Metallbau

E. GmbH - die finanziellen Verhältnisse des Bauvorhabens "Alte Molkerei"

in Form eines Baubuchs dokumentieren könnte. Wenn er schon die Möglichkeit

des Handelns - ohne Rücksicht auf dessen rechtliches Gebotensein - nicht er-

kannt hätte, wäre ihm die Bedeutung seines Verhaltens als eines wenigstens

bedingt vorsätzlichen Unterlassens nicht bewußt geworden.

Kutzer Miebach Winkler

Boetticher von Lienen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt ja

Veröffentlichung: ja

________________

GSB §§ 1, 2, 5 und 6

StGB § 15

a) Zum Straftatbestand der pflichtwidrigen Verwendung von Baugeld.

b) Vorsätzliches Unterlassen (hier: der Führung eines Baubuchs) erfordert das

Bewußtsein möglichen Handelns; sonst kommt Fahrlässigkeit in Betracht.

BGH, Urt. vom 11. April 2001 - 3 StR 456/00 - LG Aurich