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BGH Urteil vom 11.04.2001 – 3 StR 534/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 534/00

URTEIL

vom

11. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Dr. Boetticher,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bückeburg vom 3. Juli 2000 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels sowie die insoweit ent-

standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen

der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum

Mord und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Eröffnungsbeschluß ist insoweit fehlerhaft, als er die Sache der

Großen Strafkammer anstelle der tatsächlich zuständigen Schwurgerichts-

kammer (§ 74 Abs. 2 Nr. 4 GVG (vgl. Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.

§ 74 Rdn. 8)) zuwies. Darin liegt zwar ein Verstoß gegen die funktionelle Zu-

ständigkeit nach § 74 e GVG. Dieser ist aber nicht gerügt, § 338 Nr. 4, § 6 a

StPO.

Mit ihren Revisionen rügen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der

Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte erhebt darüber

hinaus mehrere Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist

unbegründet, das Rechtsmittel des Angeklagten hat dagegen Erfolg.

Revision der Staatsanwaltschaft

Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Straf-

ausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die mil-

dernde Berücksichtigung der Tatsache, daß der Zeuge B. von vornherein

nicht bereit war, an einer Straftat des Angeklagten teilzunehmen und die Tat

des Angeklagten deshalb von Anfang an objektiv betrachtet nicht gefährlich

gewesen sei. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Zutreffend weist der General-

bundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß bei Taten nach § 30

StGB neben dem Gewicht der verabredeten Tat sowohl der Grad der objekti-

ven Rechtsgutsgefährdung als auch die subjektiv aufgewendete kriminelle

Energie des Täters berücksichtigt werden muß (vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 1

Satz 2 Strafzumessung 1). Zu Recht hat daher die Strafkammer neben anderen

Strafzumessungserwägungen das in der Tat enthaltene geringe Bedrohungs-

potential strafmildernd berücksichtigt.

Revision des Angeklagten

1. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des letzten Wortes,

§ 258 Abs. 2 2. Halbs., Abs. 3 StPO, Erfolg. Auf die übrigen Verfahrensrügen

und die Sachrüge kommt es daher nicht an. Der Rüge liegt ausweislich der Sit-

zungsniederschrift folgender Verfahrensablauf zugrunde:

In der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2000 hielten die Staatsanwalt-

schaft und der Verteidiger ihre Schlußvorträge. Die Staatsanwaltschaft bean-

tragte dabei, den Haftverschonungsbeschluß aufzuheben und den Haftbefehl

in Vollzug zu setzen. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Nach Beratung er-

ließ die Strafkammer einen den Antrag der Staatsanwaltschaft ablehnenden

Beschluß, bejahte inzidenter den dringenden Tatverdacht und verschärfte die

Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO. Dem Angeklagten wurde aufgegeben,

seinen Bundespersonalausweis und seinen Reisepaß bei der Polizei Stadtha-

gen zu hinterlegen. Zur Begründung führte die Strafkammer an, mit den Aufla-

gen werde die Fluchtgefahr ausreichend herabgemildert. Anschließend wurde

die Hauptverhandlung unterbrochen. Sie wurde am 3. Juli 2000 mit der Ver-

kündung des Urteils fortgesetzt.

Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft. Nach Verkündung des Beschlus-

ses am 30. Juni 2000 hätte dem Angeklagten erneut das letzte Wort gewährt

werden müssen, weil die Strafkammer damit wieder in die Verhandlung einge-

treten war. Zwar kann die Haftentscheidung grundsätzlich auch nach dem Ur-

teil oder außerhalb der Hauptverhandlung verkündet werden. Wählt aber die

Strafkammer das vorliegende Vorgehen, so liegt ein Wiedereintritt in die Ver-

handlung jedenfalls dann vor, wenn das Gericht in der verkündeten Zwi-

schenentscheidung den dringenden Tatverdacht inzidenter bekräftigt und eine

Verschärfung der Haftauflagen anordnet (vgl. BGHR StPO § 258 III Wiederein-

tritt 8 m.w.Nachw.).

Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat kann

nicht ausschließen, daß der den Tatvorwurf bestreitende Angeklagte sich im

Falle der Gewährung des letzten Wortes anders zu den Tatvorwürfen einge-

lassen, ggf. ein Geständnis abgelegt hätte, um eine Strafmilderung zu errei-

chen.

2. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:

Kommt es für die Verwertung einer Urkunde auf deren genauen Wortlaut an, so

ist sie, auch wenn sie bereits in Augenschein genommen worden ist, grund-

sätzlich durch Verlesung gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung einzu-

führen (vgl. BGH NStZ 2001, 161; StV 1999, 359).

Kutzer Miebach Winkler

Boetticher von Lienen