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BGH Urteil vom 11.04.2001 – VIII ZR 17/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. April 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des II. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Dezember

1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil

der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des früheren Volkseigenen Außen-

handelsbetriebes (VE AHB) T. C. . Dieser

importierte

im ersten

Halbjahr 1990 aufgrund eines Einfuhrvertrages mit dem ehemaligen Volkseige-

nen Betrieb T. M. (VEB TMK) S.

für dessen Kombinats-

betrieb VEB U. -M. S. Möbelstoffe. Die Stoffe wurden an den VEB P.

W. U. ausgeliefert, der mit Wirkung vom 31. März

1990 aus dem VEB U. -M. S. verselbständigt worden war und am 1. Juli

1990 in die Beklagte umgewandelt worden ist.

Mit Fernschreiben vom 28. März und 11. April 1990 teilte das VEB TMK

S. dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit, daß wegen der anstehenden Ver-

änderungen künftig sämtliche Zahlungsforderungen an die Empfängerbetriebe,

darunter den Rechtsvorgänger der Beklagten, zu richten seien. Der Rechtsvor-

gänger der Klägerin übersandte dem Rechtsvorgänger der Beklagten unter

dem 7., 20. und 27. Juni 1990 mehrere Rechnungen über Forderungen für

Stofflieferungen in Höhe von insgesamt 697.487,84 Mark der DDR, die im fol-

genden Monat fällig wurden. Mit Schreiben vom 16. Juli 1990 gab der Ge-

schäftsführer der Beklagten die Rechnungen zurück; er beanstandete die Höhe

des Rechnungsbetrages und bat um "neue Rechnungslegung" "in dem effekti-

ven DM-Einkaufspreis angemessenem Umfang". Das lehnte der Rechtsvor-

gänger der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 1990 ab.

Nach weiterem Schriftwechsel hat die Klägerin unter dem 30. Juni 1994

den Erlaß eines Mahnbescheids beantragt. Der Antrag ist am 8. Juli 1994 beim

Amtsgericht eingegangen. Der Mahnbescheid ist am 15. August 1994 mit einer

sich aus 14 einzelnen Rechnungsbeträgen ergebenden Hauptforderung von

insgesamt 558.820,90 DM nebst bezifferter sowie weiterer laufender Zinsen

erlassen und am 3. September 1994 der Beklagten zugestellt worden. Diese

hat am 7. September 1994 Einspruch eingelegt.

Am 17. Juni 1997 hat die Klägerin die weiteren Gerichtskosten für die

Durchführung des streitigen Verfahrens eingezahlt. In diesem hat sie aufgrund

einer Neuberechnung ihrer Forderung Zahlung von 245.807,26 DM nebst Zin-

sen begehrt. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Zah-

lungsverpflichtung des VEB TMK S. aus dem Einfuhrvertrag mit dem Rechts-

vorgänger der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist. Die Beklagte hat

ferner die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Be-

rufungsgericht nur in Höhe von 234.102,15 DM nebst Zinsen. Hiergegen richtet

sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Ab-

weisung der Klage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interes-

se, ausgeführt:

Der Zahlungsanspruch der Klägerin lasse sich nicht auf § 67 Abs. 1

Satz 2 des gemäß Art. 232 § 1 EGBGB maßgebenden Vertragsgesetzes (VG)

in Verbindung mit § 32 Abs. 2 der dritten Durchführungsverordnung (3. DVO)

stützen. Der Rechtsvorgänger der Beklagten sei weder gemäß § 81 Abs. 1

oder Abs. 2 VG anstelle des VEB TMK S. in den Einfuhrvertrag mit dem

Rechts-

vorgänger der Klägerin eingetreten noch gemäß § 20 Abs. 3 VG zu seiner Er-

füllung verpflichtet. Der Zahlungsanspruch sei jedoch aufgrund einer zwischen

den Rechtsvorgängern der Parteien konkludent vereinbarten Schuldübernahme

begründet, die auch vor dem 1. Juli 1990 nach § 45 Abs. 3 ZGB möglich gewe-

sen sei. Die Schuldübernahme ergebe sich auf seiten des Rechtsvorgängers

der Klägerin aus der Übersendung der Rechnungen und auf seiten der Be-

klagten daraus, daß ihr Rechtsvorgänger sämtliche (anderen) Rechnungen des

Rechtsvorgängers der Klägerin bis zum 1. Juli 1990 bezahlt und ihr Ge-

schäftsführer durch Schreiben vom 16. Juli 1990 die hier in Rede stehenden

Rechnungen lediglich der Höhe nach zurückgewiesen, die grundsätzliche

Zahlungsverpflichtung aber nicht bestritten habe. Die Forderung der Klägerin

bestehe nach deren Neuberechnung gemäß § 32 Abs. 2 DMBilG unter Abzug

der fünfprozentigen Handelsspanne in Höhe von 234.102,15 DM.

Die Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht durch. Gemäß § 113

Abs. 2 VG in Verbindung mit Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB habe die nach § 196

Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB vierjährige Verjäh-

rungsfrist am 1. August 1990 begonnen. Vor ihrem Ablauf am 30. Juli 1994 sei

sie jedoch gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (gemeint ist ersichtlich: BGB) in Ver-

bindung mit § 693 Abs. 2 ZPO durch Eingang des Antrags auf Erlaß des am

3. September 1994 zugestellten Mahnbescheids unterbrochen worden. Zwar

habe die Unterbrechung mit Zugang der Nachricht vom 20. September 1994

über den Widerspruch der Beklagten geendet, so daß die Verjährungsfrist neu

zu laufen begonnen habe. Vor deren Ablauf sei sie jedoch durch die am

17. Juni 1997 erfolgte Zahlung der weiteren Gerichtskosten für die Durchfüh-

rung des streitigen Verfahrens erneut unterbrochen worden. Der Unterbre-

chung stehe nicht entgegen, daß die Klägerin ihre Forderung in dem Mahnbe-

scheid anders berechnet habe, da es sich bei der Klageforderung unverändert

um den selben Anspruch handele, der dem Mahnbescheid zugrunde gelegen

habe.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung

nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsge-

richt zu Unrecht angenommen, daß die Verjährungseinrede der Beklagten nicht

durchgreift. Das gilt jedenfalls für den größten Teil der Klageforderung.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,

daß hier die Verjährungsfrist vier Jahre beträgt und am 1. August 1990 begon-

nen hat.

Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf die am Tag des

Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik

Deutschland bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die Vorschrif-

ten des BGB über die Verjährung Anwendung. Nach Satz 2 der vorgenannten

Vorschrift bestimmt sich jedoch der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor

dem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das Beitrittsgebiet gel-

tenden Rechtsvorschriften. Danach hat die Verjährungsfrist für die Zahlungs-

verpflichtung des früheren VEB TMK S. aus dem Einfuhrvertrag mit dem

Rechtsvorgänger der Klägerin (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VG in Verbindung mit § 33

Abs. 2 Satz 2 3. DVO), die nach Ansicht des Berufungsgerichts von dem

Rechtsvorgänger der Beklagten übernommen worden ist, gemäß § 112 Abs. 1

Satz 2 VG ursprünglich ein Jahr betragen und gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VG

wegen der im Juli 1990 eingetretenen Fälligkeit am 1. August 1990 begonnen.

Da die einjährige Verjährungsfrist des § 112 Abs. 1 Satz 2 VG am 3. Oktober

1990, dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur

Bundesrepublik Deutschland, noch nicht abgelaufen war, beträgt die Verjäh-

rungsfrist nunmehr gemäß § 196 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 BGB

vier Jahre.

2. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei vor ihrem Ablauf am 31. (nicht 30.)

Juli 1994 gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO

durch den Eingang des Antrags der Klägerin auf Erlaß eines Mahnbescheids

am 8. Juli 1994 hinsichtlich der gesamten Klageforderung unterbrochen wor-

den.

Eine Unterbrechung der Verjährung kommt nur insoweit in Betracht, als

die Forderung Gegenstand des Mahnbescheidsantrags der Klägerin gewesen

ist. Zutreffend verweist die Revision darauf, daß ausweislich des maschinell

erstellten Ausdrucks aus den Akten über das zunächst maschinell betriebene

Mahnverfahren in dem Antrag der Klägerin als Hauptforderung lediglich drei

Rechnungsbeträge von insgesamt 65.581,65 DM aufgeführt sind. In Überein-

stimmung damit ist in dem Aktenausdruck, der nach § 696 Abs. 2 ZPO die Be-

weiskraft einer öffentlichen Urkunde (§§ 415, 417 ZPO) hat, der Streitwert mit

65.561,65 DM angegeben. Daran hat sich bis zur Beendigung der maschinel-

len Bearbeitung des Mahnverfahrens durch Anordnung des Rechtspflegers

vom 14. Juli 1994 nichts geändert. Erst aufgrund der Verfügung des Rechts-

pflegers vom 13. August 1994 ist die Urschrift des Mahnbescheids unter den

oben genannten drei Rechnungsbeträgen um den Zusatz "weiter siehe Anlage"

ergänzt worden. Diese Anlage weist unter anderem elf weitere Rechnungsbe-

träge aus, die zusammen mit den drei im Mahnbescheid selbst aufgeführten

Rechnungsbeträgen eine Hauptforderung von 558.820,90 DM ergeben. Sie

trägt zwar die Überschrift "Anlage Hauptforderungen zum Mahnbescheidsan-

trag vom 30.06.94". Neben anderen handschriftlichen Änderungen ist jedoch

das vorgenannte Datum durchgestrichen und durch den Stempelaufdruck "15.

Aug. 94" ersetzt worden. Wie und wann die Anlage zu den Akten gelangt ist, ob

sie insbesondere bereits dem am 8. Juli 1994 bei Gericht eingegangenen An-

trag der Klägerin vom 30. Juni 1994 auf Erlaß des Mahnbescheids beigefügt

war oder ob sie erst später nachgereicht worden ist, läßt sich den Akten nicht

sicher entnehmen.

Unter diesen Umständen ist wegen der dem maschinell erstellten Akten-

ausdruck zukommenden Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde gemäß §§ 696

Abs. 2, 415 Abs. 1 ZPO bis zu dem - nach § 415 Abs. 2 ZPO zulässigen - Ge-

genbeweis davon auszugehen, daß der Antrag der Klägerin vom 30. Juni 1994

auf Erlaß des Mahnbescheids als Hauptforderung lediglich die drei Rech-

nungsbeträge von insgesamt 65.581,65 DM enthalten hat, die in dem maschi-

nellen Aktenausdruck aufgeführt sind, und daß die Anlage mit den elf weiteren

Rechnungsbeträgen erst zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt nachge-

reicht worden ist, der auch nach dem Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Juli

1994 liegen kann. Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht

getroffen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwi-

derung auch nicht bindend aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, wonach

die Klägerin (nicht die Beklagte) mit dem am 8. Juli 1994 bei Gericht eingegan-

genen Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids "die damaligen Rechnungsbeträge

im Verhältnis 2:1 (= 348.743,92 DM)" angefordert hat. Hierbei handelt es sich

nicht um mündliches Parteivorbringen, für das der Tatbestand des Urteils nach

§ 314 ZPO Beweis liefert, sondern um den Akten - gemäß den obigen Ausfüh-

rungen unzutreffend - entnommene Prozeßgeschichte, für die die Beweiskraft

des Tatbestands nach § 314 ZPO nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März

1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030 unter II 2 c).

Damit erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die am 31. Juli

1994 ablaufende Verjährungsfrist sei durch den am 8. Juli 1994 bei Gericht

eingegangenen Antrag der Klägerin auf Erlaß eines Mahnbescheids unterbro-

chen worden, hinsichtlich der in der Anlage aufgeführten elf Rechnungsbeträge

nach den bisher getroffenen Feststellungen als nicht haltbar. Welcher Teilbe-

trag der von der Klägerin neu berechneten Klageforderung den vorgenannten

elf Rechnungsbeträgen entspricht, ist bislang nicht festgestellt.

II. Nach alledem kann das Berufungsurteil insoweit, als zum Nachteil der

Beklagten erkannt worden ist, keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht

zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen be-

darf. In dem vorbezeichneten Umfang waren daher das Berufungsurteil aufzu-

heben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

1. Angesichts der von den Vorinstanzen verneinten Verjährung der Kla-

geforderung hatte die Klägerin bislang keine Veranlassung, dazu vorzutragen

und Beweis anzutreten, daß sie die Anlage mit den elf Rechnungsbeträgen

bereits entweder zusammen mit ihrem Antrag vom 30. Juni 1994 auf Erlaß des

Mahnbescheids oder gesondert vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Juli

1994 bei Gericht eingereicht hat. Dazu gibt ihr die Zurückverweisung der Sa-

che an das Berufungsgericht Gelegenheit.

In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu

begründen haben, warum die Zustellung des Mahnbescheids am 3. September

1994 noch "demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO erfolgt ist (vgl. insoweit

z.B. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94, WM 1995, 1413 unter II 2

m.w.Nachw.). Bislang hat das Berufungsgericht dies lediglich unterstellt.

2. Soweit die Klageforderung nicht verjährt ist, wird das Berufungsgericht

Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens der

Parteien seine Annahme zu überprüfen, die Beklagte habe die Zahlungsver-

pflichtung des früheren VEB TMK S. aus dem Einfuhrvertrag mit dem Rechts-

vorgänger der Klägerin übernommen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Ball

Wiechers

Dr. Wolst