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BGH Beschluss vom 11.04.2001 – VIII ZR 206/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,

Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-

denburg vom 6. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Den Klägern ist das Urteil des Oberlandesgerichts am 18. Juli 2000

zugestellt worden. Die Revision der Kläger gegen das Urteil ist am 2. August

2000 eingegangen. Auf Antrag der Kläger ist die Frist zur Begründung der Re-

vision bis zum 4. Dezember 2000 verlängert worden. Am 4. Dezember 2000

haben die Kläger eine nochmalige Verlängerung um einen Monat beantragt;

diese wurde ihnen antragsgemäß bis zum 4. Januar 2001 gewährt. Mit Schrift-

satz vom 10. Januar 2001, eingegangen am 11. Januar 2001, haben die Kläger

gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand begehrt und angeregt, das Verfahren zunächst auf die Ent-

scheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu beschränken.

Die Kläger haben hierzu vorgetragen:

Zu Wochenbeginn habe eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Se-

nats bei dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger angerufen und sich nach der

Rückgabe der Gerichtsakten erkundigt. Bei Einsichtnahme in die Handakten

habe ihr Prozeßbevollmächtigter festgestellt, daß noch keine Fristverlängerung

bewilligt worden sei. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, daß beim Bun-

desgerichtshof kein Verlängerungsantrag eingegangen sei. Bei Überprüfung

des Fristenkalenders am 10. Januar 2001 habe sich ergeben, daß die am

4. Januar 2001 als Rotfrist im Kalender eingetragene Revisionsbegründungs-

frist von seiner geschulten und zuverlässigen Büroangestellten, Frau L. , mit

dem Vermerk "verläng." versehen worden sei. Dieser Vermerk "verläng." be-

deute nach der bestehenden Anweisung an Frau L. , daß der Fristverlänge-

rungsantrag gestellt und das Aktenexemplar des Verlängerungsantrags mit

dem Eingangsstempel des Bundesgerichtshofs als Eingangsnachweis verse-

hen sei. Frau L. habe am 2. Januar 2001 die Frist bearbeitet, die Gegenan-

wälte zur Verlängerung angehört und im Computer einen Schriftsatz unter-

schriftsreif zwecks Beantragung einer Fristverlängerung vorbereitet. Mit Aus-

lauf des Anhörungsschreibens am 2. Januar 2001 habe Frau L. fehlerhaft

die Rotfrist am 4. Januar 2001 im Kalender als erledigt gestrichen. Obwohl ihr,

der Kläger, Prozeßbevollmächtigter täglich nach Kanzleischluß im Kalender

alle Fristen überprüfe und auch am 4. Januar 2001 die Frist im Kalender über-

prüft habe, habe für ihn wegen des Erledigungsvermerks im Kalender keine

Veranlassung bestanden, die Akte zu ziehen, um sich von der Richtigkeit des

Vermerks zu überzeugen. Daß Frau L. die Revisionsbegründungsfrist vom

4. Januar 2001 als erledigt im Kalender gestrichen habe, obwohl das Aktenex-

emplar des Verlängerungsantrags mit Eingangsstempel des Bundesgerichts-

hofs noch nicht vorgelegen habe, beruhe auf deren Versehen unter Mißach-

tung der eindeutigen Anweisung ihres Prozeßbevollmächtigten. Hätte Frau

L. gemäß der Anweisung ihres Prozeßbevollmächtigten gehandelt, wäre

spätestens am Fristtag, dem 4. Januar 2001, bemerkt worden, daß die Frist

nicht erledigt gewesen sei.

Die Beklagte hat hierzu vorgetragen:

Sie sei am 27. Dezember 2000 über die Fristverlängerung bis zum

4. Januar 2001 unterrichtet worden. Am 2. Januar 2001 hätten ihre Rechtsan-

wälte in II. Instanz per Fax ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klä-

ger erhalten, worin um Zustimmung zur nochmaligen Verlängerung der Revisi-

onsbegründungsfrist um einen Monat gebeten worden sei. Ein Urlaubsvertreter

ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt B. , habe

am 4. Januar 2001 gegen Mittag unmittelbar den Prozeßbevollmächtigten der

Kläger angerufen und ihm persönlich mitgeteilt, daß gegen die begehrte Ver-

längerung der an diesem Tage ablaufenden Revisionsbegründungsfrist keine

Einwendungen bestünden.

Die Kläger sind diesem Vortrag nicht entgegengetreten.

II. Den Klägern mußte die beantragte Wiedereinsetzung versagt werden;

sie haben nicht dargetan, daß sie die Frist zur Begründung der Revision (§ 554

Abs. 2 ZPO) ohne ein ihnen anzurechnendes anwaltliches Verschulden ver-

säumt haben (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

Die Fristversäumung beruht nicht allein darauf, daß die Büroangestellte

des Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Erledigung der Revisionsbegrün-

dungsfrist im Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten der Kläger falsch

vermerkt hat. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist die Fristversäumung

selbst anzulasten. Aufgrund des Telefongesprächs mit dem Rechtsanwalt der

Beklagten gegen Mittag des 4. Januar 2001 hatte der Prozeßbevollmächtigte

der Kläger Anlaß, sich noch an diesem Tag wegen der ablaufenden Revisions-

begründungsfrist der Bearbeitung der Sache zu widmen. Da der Prozeßbevoll-

mächtigte der Kläger mit Faxschreiben vom 2. Januar 2001 die Rechtsanwälte

der Beklagten um Einverständnis zur nochmaligen Fristverlängerung gebeten

hatte und ihm dieses Einverständnis erst gegen Mittag des letzten Tages der

ablaufenden Frist fernmündlich persönlich mitgeteilt worden ist, hätte der Pro-

zeßbevollmächtigte der Kläger bei der gebotenen Sorgfalt sich nunmehr die

Handakten vorlegen lassen und dafür Sorge tragen müssen, daß ein Schrift-

satz mit dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist rechtzeitig unter-

zeichnet wurde und auch innerhalb der Frist beim Bundesgerichtshof einging.

Zudem hätte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger am 4. Januar 2001 nach

Kanzleischluß, als er den Fristenkalender kontrolliert hat, sich des Anrufs des

Rechtsanwalts der Beklagten am selben Tag erinnern müssen. Der Erledi-

gungsvermerk in seinem Fristenkalender durfte ihn nicht von der Bearbeitung

abhalten, da dieser offenkundig im Widerspruch zu den Vorgängen am

4. Januar 2001 stand; denn er hat die Unterzeichnung und Absendung eines

entsprechenden Schriftsatzes an diesem Tag nicht veranlaßt.

Schließlich durfte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger am Abend des

4. Januar 2001 bei seiner Fristenkontrolle auch nicht davon ausgehen, daß

seine Büroangestellte an diesem Tag einen entsprechenden Verlängerungs-

antrag selbständig dem Bundesgerichtshof zugeleitet hat. Die Kläger haben

nicht vorgetragen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter vorsorglich schon zuvor ei-

nen solchen Schriftsatz unterzeichnet hat.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst