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BGH Beschluss vom 11.04.2001 – XII ZB 59/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. April 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß

des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

8. Februar 2001 aufgehoben.

Gründe

Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO ist entgegen der in

dem angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung nicht versäumt worden.

Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis, wel-

ches ihrer Wahrung entgegensteht, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist

schon dann der Fall, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als

unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO be-

ginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei oder ihr Prozeß-

bevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die eingetretene

Säumnis hätte erkennen können und müssen (st.Rspr. vgl. BGH Beschluß vom

14. Juli 1988 - III ZB 40/87 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1 und Be-

schluß vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98 - aaO § 234 Abs. 2 Fristbe-

ginn 12, jeweils m.w.N.).

Das war hier entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts am

15. Januar 2001, als der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Hinweis

des Senatsvorsitzenden vom 12. Januar 2001 erhielt, daß die Rechtzeitigkeit

der Berufungsbegründung - mangels Vorliegens der Akten - zur Zeit nicht ge-

prüft werden könne, sich aber aus einem im Senatsheft befindlichen Vermerk

der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 30. Dezember 2000 ergebe,

noch nicht der Fall.

Diesem Hinweis konnte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei

Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht entnehmen, daß seine Berufungsbe-

gründung verspätet bei dem Oberlandesgericht eingegangen war. Aus der

Antwort des Prozeßbevollmächtigten vom 22. Januar 2001 auf den gerichtli-

chen Hinweis, mit der er ausführte, der 30. Dezember 2000 sei auf einen

Samstag gefallen, der 1. Januar 2001 sei ein gesetzlicher Feiertag gewesen,

"demnach wurde die Berufung am 2. Januar 2001 fristgerecht begründet", er-

gibt sich, daß der Prozeßbevollmächtigte nach Erhalt der Verfügung des Se-

natsvorsitzenden weiterhin davon ausging, die Berufungsbegründungsfrist ein-

gehalten zu haben. Das gereicht ihm unter den gegebenen Umständen nicht

zum Verschulden. Denn der gerichtliche Hinweis vom 12. Januar 2001 ließ für

den Empfänger nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Beru-

fungsbegründung vom 2. Januar 2001 entgegen der von dem Prozeßbevoll-

mächtigten an seine Angestellte M. J. erteilten Anweisung nicht an diesem Tag

per Telefax an das Oberlandesgericht übermittelt worden, sondern dort erst im

Originalschriftsatz am 3. Januar 2001 und damit verspätet eingegangen war.

Das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO, nämlich die Unkenntnis

über den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung, bestand damit über

den 15. Januar 2001 hinaus fort. Es wurde erst durch die weitere gerichtliche

Verfügung vom 30. Januar 2001 behoben, in der der Senatsvorsitzende dem

Prozeßbevollmächtigten mitteilte, daß die Berufungsbegründung am 3. Januar

2001, und nicht am 2. Januar 2001, bei Gericht eingegangen sei. Nach Erhalt

dieses Hinweises am 2. Februar 2001 hat der Prozeßbevollmächtigte der Be-

klagten am 6. Februar 2001 und damit rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht

um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist nachgesucht.

Da die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO hiernach gewahrt worden ist, ist die

Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur sachlichen Ent-

scheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (§ 233 ZPO) an das Oberlan-

desgericht zurückzuverweisen.

Vorsitzender Richter am Krohn Hahne Bundesgerichtshof Dr. Blumenröhr ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.

Krohn

Gerber Wagenitz