BGH Beschluss vom 11.04.2001 – XII ZB 59/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß
des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
8. Februar 2001 aufgehoben.
Gründe
Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO ist entgegen der in
dem angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung nicht versäumt worden.
Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis, wel-
ches ihrer Wahrung entgegensteht, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist
schon dann der Fall, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als
unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO be-
ginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei oder ihr Prozeß-
bevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die eingetretene
Säumnis hätte erkennen können und müssen (st.Rspr. vgl. BGH Beschluß vom
14. Juli 1988 - III ZB 40/87 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1 und Be-
schluß vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98 - aaO § 234 Abs. 2 Fristbe-
ginn 12, jeweils m.w.N.).
Das war hier entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts am
15. Januar 2001, als der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Hinweis
des Senatsvorsitzenden vom 12. Januar 2001 erhielt, daß die Rechtzeitigkeit
der Berufungsbegründung - mangels Vorliegens der Akten - zur Zeit nicht ge-
prüft werden könne, sich aber aus einem im Senatsheft befindlichen Vermerk
der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 30. Dezember 2000 ergebe,
noch nicht der Fall.
Diesem Hinweis konnte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht entnehmen, daß seine Berufungsbe-
gründung verspätet bei dem Oberlandesgericht eingegangen war. Aus der
Antwort des Prozeßbevollmächtigten vom 22. Januar 2001 auf den gerichtli-
chen Hinweis, mit der er ausführte, der 30. Dezember 2000 sei auf einen
Samstag gefallen, der 1. Januar 2001 sei ein gesetzlicher Feiertag gewesen,
"demnach wurde die Berufung am 2. Januar 2001 fristgerecht begründet", er-
gibt sich, daß der Prozeßbevollmächtigte nach Erhalt der Verfügung des Se-
natsvorsitzenden weiterhin davon ausging, die Berufungsbegründungsfrist ein-
gehalten zu haben. Das gereicht ihm unter den gegebenen Umständen nicht
zum Verschulden. Denn der gerichtliche Hinweis vom 12. Januar 2001 ließ für
den Empfänger nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Beru-
fungsbegründung vom 2. Januar 2001 entgegen der von dem Prozeßbevoll-
mächtigten an seine Angestellte M. J. erteilten Anweisung nicht an diesem Tag
per Telefax an das Oberlandesgericht übermittelt worden, sondern dort erst im
Originalschriftsatz am 3. Januar 2001 und damit verspätet eingegangen war.
Das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO, nämlich die Unkenntnis
über den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung, bestand damit über
den 15. Januar 2001 hinaus fort. Es wurde erst durch die weitere gerichtliche
Verfügung vom 30. Januar 2001 behoben, in der der Senatsvorsitzende dem
Prozeßbevollmächtigten mitteilte, daß die Berufungsbegründung am 3. Januar
2001, und nicht am 2. Januar 2001, bei Gericht eingegangen sei. Nach Erhalt
dieses Hinweises am 2. Februar 2001 hat der Prozeßbevollmächtigte der Be-
klagten am 6. Februar 2001 und damit rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht
um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist nachgesucht.
Da die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO hiernach gewahrt worden ist, ist die
Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur sachlichen Ent-
scheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (§ 233 ZPO) an das Oberlan-
desgericht zurückzuverweisen.
Vorsitzender Richter am Krohn Hahne Bundesgerichtshof Dr. Blumenröhr ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.
Krohn
Gerber Wagenitz