BGH Beschluss vom 11.04.2001 – XII ZB 61/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 61/01
BESCHLUSS
vom
11. April 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 27. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensa-
chen vom 23. Januar 2001 wird auf Kosten des Beklagten als un-
zulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 15.834 DM.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die per Telefax übermittelte Be-
schwerdeschrift nicht unterschrieben ist und auch keine eingescannte Unter-
schrift trägt. Es kann offenbleiben, ob es in einem solchen Fall ausreichend
sein kann, wenn anstelle der Unterschrift auf andere Weise belegt wird, wer die
Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und wer seine Über-
mittlung als bestimmenden Schriftsatz an das Gericht veranlaßt hat (vgl. Se-
natsurteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen,
m.N.). Im vorliegenden Fall steht schon deshalb nicht fest, daß der Kläger
selbst das Telefax übermittelt hat, weil es von einem Telefonanschluß aus auf-
gegeben worden ist, der nach dem Aufdruck auf dem Telefax nicht dem Kläger,
sondern einer Inga K. zugeordnet ist.
Im übrigen wäre das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Beschlusses auch unbegründet.
Blumenröhr Krohn Hah-
ne
Gerber Wagenitz