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BGH Urteil vom 14.03.2001 – XII ZR 51/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 14. März 2001 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO § 519 Abs. 2; § 519 b Abs. 1

Zur Behandlung einer per Telekopie übermittelten, unvollständig zu den Akten ge-

langten Berufungsbegründung.

BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. De-

zember 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger macht gegen die

Beklagte Ausgleichsansprüche geltend, weil er nach der Trennung der Parteien

Zahlungen auf Verbindlichkeiten geleistet habe, die die Parteien vor dem

Scheitern der Ehe gemeinsam eingegangen seien. Außerdem verlangt er die

Erstattung von Auslagen, die er für die Beklagte getätigt haben will. Das Land-

gericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an

den Kläger 53.845,36 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Gegen dieses ihr am

10. Dezember 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 9. Januar

1998 eingegangenen Schriftsatz ihrer damaligen Prozeßbevollmächtigten Be-

rufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde durch Verfügung des

Vorsitzenden des Berufungssenates verlängert bis 14. April 1998. Am letzten

Tag der Frist (Dienstag nach Ostern) fertigte die Prozeßbevollmächtigte der

Beklagten eine Berufungsbegründung von vier Seiten und unterschrieb diese.

Anschließend sandte sie selbst gegen 12.46 Uhr diesen Schriftsatz per Telefax

an das Berufungsgericht. Bei ihrem Faxgerät muß man die Seiten einzeln von

Hand eingeben. Das Sendeprotokoll verzeichnete die Übertragung als "ok",

wies aber nur drei Seiten als übertragen aus. Die Prozeßbevollmächtigte der

Beklagten maß dem keine besondere Bedeutung bei, weil ihr bekannt war, daß

ihr Gerät, wenn zwei Seiten zu schnell hintereinander eingegeben werden, die-

se beiden Seiten als eine zusammenfaßt und entsprechend eine Seite weniger

im Protokoll ausweist.

Zu den Akten des Berufungsgerichts sind mit dem Eingangsstempel des

14. April 1998 nur die beiden ersten - nicht unterschriebenen - Seiten der Be-

rufungsbegründung gelangt. Das Journal der Eingangsstelle des Berufungsge-

richts weist für den 14. April 1998, 12.46 Uhr den Eingang eines Telefax aus,

das als Absenderangabe die Fax-Nummer der früheren Prozeßbevollmächtig-

ten der Beklagten trägt. Ausweislich des Journals bestand das gesendete

Schriftstück aus drei Seiten. Die Berufungsbegründung ging im Original - mit

der Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten - am 16. April 1998 beim Beru-

fungsgericht ein.

Am 16. November 1998 hat die Berichterstatterin des Berufungsgerichts

den (neuen) Prozeßbevollmächtigten der Beklagten telefonisch darauf hinge-

wiesen, daß per Telefax nur zwei Seiten der Berufungsbegründung bei Gericht

eingegangen seien. Daraufhin hat die Beklagte durch Schriftsatz ihres Prozeß-

bevollmächtigten vom 17. November 1998 wegen der Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung

der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der

Beklagten, mit der sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache

und die Abweisung der Klage erreichen will.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist gemäß § 547 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie

führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die Berufung der

Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen.

1. Das Berufungsgericht führt aus, die beiden vor Ablauf der Berufungs-

begründungsfrist per Telefax zu den Akten gelangten Seiten des Schriftsatzes

vom 14. April 1998 erfüllten die Anforderungen an eine Berufungsbegründung

nicht, weil sie nicht unterschrieben seien. Der Beklagten könne wegen der Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gewährt werden. Ihre frühere Prozeßbevollmächtigte treffe näm-

lich ein Verschulden an der Versäumung der Frist, das sie - die Beklagte - sich

nach § 85 ZPO zurechnen lassen müsse. Da das Sendeprotokoll lediglich die

Übertragung von drei Seiten ausgewiesen, der Schriftsatz aber aus vier Seiten

bestanden habe, habe ihre Prozeßbevollmächtigte sich nicht ohne Nachfrage

bei dem Gericht darauf verlassen dürfen, daß die Übermittlung vollständig er-

folgt sei. Es spreche "eine ganz überwiegende Vermutung dafür", daß die drei

ersten Seiten der Berufungsbegründung per Telefax eingegangen seien, nicht

die vierte Seite mit der Unterschrift. Jedenfalls habe die Beklagte nicht glaub-

haft gemacht, daß die vierte Seite eingegangen sei.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

2. Die von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob

der Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, stellt sich nur, wenn

zuvor festgestellt worden ist, daß die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist

versäumt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Versäumung der

Berufungsbegründungsfrist tragen die Entscheidung jedoch nicht.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,

daß die beiden zu den Akten gelangten Seiten der Telekopie die Anforderun-

gen an eine Berufungsbegründungsschrift nicht erfüllen, weil sie nicht unter-

schrieben sind und weil deshalb die Urheberschaft des Schriftsatzes nicht hin-

reichend belegt ist. Daran hat sich durch den Beschluß des Gemeinsamen Se-

nats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98

- BGHZ 144, 160 f. = NJW 2000, 2340) nichts geändert. Nach dieser Entschei-

dung, die sich ausschließlich mit dem sogenannten Computerfax beschäftigt,

können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertra-

gung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Ge-

richts übermittelt werden. Der Begründung der Entscheidung ist zu entnehmen,

daß es eventuell auch ausreichend sein kann, wenn anstelle der eingescann-

ten Unterschrift auf andere Weise belegt wird, wer die Verantwortung für den

Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und wer seine Übermittlung als bestimmen-

den Schriftsatz an das Gericht veranlaßt hat. Im vorliegenden Fall handelt es

sich nicht um die Übermittlung eines Computerfaxes. Es sollte vielmehr ein

normaler, unterschriebener Schriftsatz mit einem normalen Faxgerät als Tele-

kopie übermittelt werden. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn ein solcher

Schriftsatz unvollständig bei Gericht eingeht und die Unterschrift sich nur auf

einer nicht eingegangen Seite befindet. Daß der Schriftsatz den Briefkopf einer

Rechtsanwaltskanzlei trägt, reicht nicht aus, um den Autor des Schriftsatzes

hinreichend zu identifizieren.

b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht aber davon aus, bei der Prü-

fung der Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten ist oder nicht,

seien nur die beiden zu den Akten gelangten Seiten der Telekopie zu berück-

sichtigen. Wird der Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift mittels Telefax

vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozeßbevollmäch-

tigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt, dort aber infol-

ge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig und feh-

lerfrei ausgedruckt, so ist dennoch von einem im Zeitpunkt der Telefaxüber-

mittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen, wenn der Gesamtin-

halt des Schriftsatzes auf andere Weise einwandfrei zu ermitteln ist (BGH, Be-

schluß vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94 - NJW 1994, 1881 f.). Daß im vorlie-

genden Fall deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß mehr elektronische

Daten empfangen worden sind, als dem Ausdruck auf den beiden bei den Ak-

ten befindlichen Seiten entspricht, ergibt sich schon daraus, daß das Emp-

fangsprotokoll des Berufungsgerichts den Empfang von drei Seiten ausweist.

Der Gesamtinhalt des Schriftsatzes läßt sich ermitteln, weil der Schriftsatz zwei

Tage nach der Telekopie im Original eingegangen ist und sich bei den Akten

befindet.

Zwar trägt im Grundsatz der Berufungskläger die Beweislast dafür, daß

seine Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist

(BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721; Zöl-

ler/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 518 Rdn. 20 m.w.N.). Gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO

hat das Berufungsgericht jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung

fristgerecht begründet worden ist. Prüfung von Amts wegen in diesem Sinne

bedeutet zwar nicht, daß uneingeschränkt der Untersuchungsgrundsatz gilt

und daß deshalb der entscheidungserhebliche Sachverhalt von Amts wegen zu

ermitteln ist. Das Berufungsgericht muß aber alle aus dem Akteninhalt ersicht-

lichen Anhaltspunkte prüfen und würdigen, die für die Entscheidung der Frage

von Bedeutung sein können, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig einge-

gangen ist oder nicht (BGH, Beschluß vom 19. April 1994 aaO; Beschluß vom

25. Oktober 1979 - III ZB 13/79 - VersR 1980, 90 f., jew. m.N.). Das Berufungs-

gericht geht selbst zutreffend davon aus, daß bezüglich des Eingangs der Te-

lekopie am 14. April 1998 erhebliche, nicht aufgeklärte Unklarheiten bestehen.

Es geht davon aus, daß die damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten

vier Seiten einzeln in ihr Faxgerät eingegeben hat, daß bei dem Empfangsge-

rät laut Protokoll drei Seiten angekommen sind und daß nur zwei Seiten zu den

Akten gelangt sind. Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsgericht jedenfalls

versuchen, diese Unklarheiten möglichst aufzuklären. Es hätte die Parteien auf

die aufklärungsbedürftigen Punkte hinweisen und ihnen die Möglichkeit geben

müssen, die zur Aufklärung erforderlichen Tatsachen vorzutragen und unter

Beweis zu stellen (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1979 aaO m.N.; Beschluß

vom 19. April 1994 aaO).

Aufklärungsbedürftig war zunächst, ob an dem Empfangsgerät des Be-

rufungsgerichts am 14. April 1998 gegen 12.46 Uhr ein Fehler - etwa ein Pa-

pierstau - aufgetreten ist, der erklären würde, daß nur zwei Seiten ausgedruckt

und drei Seiten als empfangen protokolliert worden sind. Aus den Unterlagen

des Empfangsgeräts dürfte ersichtlich sein, ob unmittelbar nach 12.46 Uhr

Fernkopien empfangen und ordnungsgemäß ausgedruckt worden sind.

Weiter war aufzuklären, wie das (damalige) Empfangsgerät des Beru-

fungsgerichts reagiert hat, wenn ein Sendegerät, wie das der Prozeßbevoll-

mächtigten der Beklagten, wegen des zu schnellen manuellen Einzugs zwei

Seiten als eine behandelt und entsprechend gesendet hat. Es ist jedenfalls

nicht von vornherein auszuschließen, daß bei dem Empfangsgerät - je nach-

dem um welchen Typ es sich handelt - in einem solchen Fall ein "Datenstau"

aufgetreten ist, der zur Folge hatte, daß das Gerät nicht mehr in der Lage war,

die als Seite drei empfangene übermäßige Datenmenge ordnungsgemäß aus-

zudrucken. Unter Umständen könnte das auch der Grund dafür sein, daß im

Protokoll drei Seiten als empfangen ausgewiesen worden sind. Gegebenenfalls

wäre weiter zu klären, ob das Empfangsgerät in einem solchen Falle eine

Fehlermeldung ausdruckt.

3. Da das Berufungsgericht diesen entscheidungserheblichen Fragen

nicht nachgegangen ist, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da

die aufzuklärenden Fragen tatsächlicher Art sind und am besten an Ort und

Stelle geklärt werden können, ist es zweckmäßig, die weitere Sachaufklärung

und Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen und deshalb die Sache

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluß vom

25. Oktober 1979 aaO S. 91).

Blumenröhr Krohn Ger-

ber

Sprick Weber-Monecke