BGH Urteil vom 14.03.2001 – XII ZR 51/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 14. März 2001 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO § 519 Abs. 2; § 519 b Abs. 1
Zur Behandlung einer per Telekopie übermittelten, unvollständig zu den Akten ge-
langten Berufungsbegründung.
BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. De-
zember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger macht gegen die
Beklagte Ausgleichsansprüche geltend, weil er nach der Trennung der Parteien
Zahlungen auf Verbindlichkeiten geleistet habe, die die Parteien vor dem
Scheitern der Ehe gemeinsam eingegangen seien. Außerdem verlangt er die
Erstattung von Auslagen, die er für die Beklagte getätigt haben will. Das Land-
gericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an
den Kläger 53.845,36 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Gegen dieses ihr am
10. Dezember 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 9. Januar
1998 eingegangenen Schriftsatz ihrer damaligen Prozeßbevollmächtigten Be-
rufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde durch Verfügung des
Vorsitzenden des Berufungssenates verlängert bis 14. April 1998. Am letzten
Tag der Frist (Dienstag nach Ostern) fertigte die Prozeßbevollmächtigte der
Beklagten eine Berufungsbegründung von vier Seiten und unterschrieb diese.
Anschließend sandte sie selbst gegen 12.46 Uhr diesen Schriftsatz per Telefax
an das Berufungsgericht. Bei ihrem Faxgerät muß man die Seiten einzeln von
Hand eingeben. Das Sendeprotokoll verzeichnete die Übertragung als "ok",
wies aber nur drei Seiten als übertragen aus. Die Prozeßbevollmächtigte der
Beklagten maß dem keine besondere Bedeutung bei, weil ihr bekannt war, daß
ihr Gerät, wenn zwei Seiten zu schnell hintereinander eingegeben werden, die-
se beiden Seiten als eine zusammenfaßt und entsprechend eine Seite weniger
im Protokoll ausweist.
Zu den Akten des Berufungsgerichts sind mit dem Eingangsstempel des
14. April 1998 nur die beiden ersten - nicht unterschriebenen - Seiten der Be-
rufungsbegründung gelangt. Das Journal der Eingangsstelle des Berufungsge-
richts weist für den 14. April 1998, 12.46 Uhr den Eingang eines Telefax aus,
das als Absenderangabe die Fax-Nummer der früheren Prozeßbevollmächtig-
ten der Beklagten trägt. Ausweislich des Journals bestand das gesendete
Schriftstück aus drei Seiten. Die Berufungsbegründung ging im Original - mit
der Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten - am 16. April 1998 beim Beru-
fungsgericht ein.
Am 16. November 1998 hat die Berichterstatterin des Berufungsgerichts
den (neuen) Prozeßbevollmächtigten der Beklagten telefonisch darauf hinge-
wiesen, daß per Telefax nur zwei Seiten der Berufungsbegründung bei Gericht
eingegangen seien. Daraufhin hat die Beklagte durch Schriftsatz ihres Prozeß-
bevollmächtigten vom 17. November 1998 wegen der Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung
der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der
Beklagten, mit der sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache
und die Abweisung der Klage erreichen will.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist gemäß § 547 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die Berufung der
Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die beiden vor Ablauf der Berufungs-
begründungsfrist per Telefax zu den Akten gelangten Seiten des Schriftsatzes
vom 14. April 1998 erfüllten die Anforderungen an eine Berufungsbegründung
nicht, weil sie nicht unterschrieben seien. Der Beklagten könne wegen der Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt werden. Ihre frühere Prozeßbevollmächtigte treffe näm-
lich ein Verschulden an der Versäumung der Frist, das sie - die Beklagte - sich
nach § 85 ZPO zurechnen lassen müsse. Da das Sendeprotokoll lediglich die
Übertragung von drei Seiten ausgewiesen, der Schriftsatz aber aus vier Seiten
bestanden habe, habe ihre Prozeßbevollmächtigte sich nicht ohne Nachfrage
bei dem Gericht darauf verlassen dürfen, daß die Übermittlung vollständig er-
folgt sei. Es spreche "eine ganz überwiegende Vermutung dafür", daß die drei
ersten Seiten der Berufungsbegründung per Telefax eingegangen seien, nicht
die vierte Seite mit der Unterschrift. Jedenfalls habe die Beklagte nicht glaub-
haft gemacht, daß die vierte Seite eingegangen sei.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
2. Die von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob
der Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, stellt sich nur, wenn
zuvor festgestellt worden ist, daß die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist
versäumt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist tragen die Entscheidung jedoch nicht.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
daß die beiden zu den Akten gelangten Seiten der Telekopie die Anforderun-
gen an eine Berufungsbegründungsschrift nicht erfüllen, weil sie nicht unter-
schrieben sind und weil deshalb die Urheberschaft des Schriftsatzes nicht hin-
reichend belegt ist. Daran hat sich durch den Beschluß des Gemeinsamen Se-
nats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98
- BGHZ 144, 160 f. = NJW 2000, 2340) nichts geändert. Nach dieser Entschei-
dung, die sich ausschließlich mit dem sogenannten Computerfax beschäftigt,
können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertra-
gung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Ge-
richts übermittelt werden. Der Begründung der Entscheidung ist zu entnehmen,
daß es eventuell auch ausreichend sein kann, wenn anstelle der eingescann-
ten Unterschrift auf andere Weise belegt wird, wer die Verantwortung für den
Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und wer seine Übermittlung als bestimmen-
den Schriftsatz an das Gericht veranlaßt hat. Im vorliegenden Fall handelt es
sich nicht um die Übermittlung eines Computerfaxes. Es sollte vielmehr ein
normaler, unterschriebener Schriftsatz mit einem normalen Faxgerät als Tele-
kopie übermittelt werden. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn ein solcher
Schriftsatz unvollständig bei Gericht eingeht und die Unterschrift sich nur auf
einer nicht eingegangen Seite befindet. Daß der Schriftsatz den Briefkopf einer
Rechtsanwaltskanzlei trägt, reicht nicht aus, um den Autor des Schriftsatzes
hinreichend zu identifizieren.
b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht aber davon aus, bei der Prü-
fung der Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten ist oder nicht,
seien nur die beiden zu den Akten gelangten Seiten der Telekopie zu berück-
sichtigen. Wird der Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift mittels Telefax
vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozeßbevollmäch-
tigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt, dort aber infol-
ge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig und feh-
lerfrei ausgedruckt, so ist dennoch von einem im Zeitpunkt der Telefaxüber-
mittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen, wenn der Gesamtin-
halt des Schriftsatzes auf andere Weise einwandfrei zu ermitteln ist (BGH, Be-
schluß vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94 - NJW 1994, 1881 f.). Daß im vorlie-
genden Fall deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß mehr elektronische
Daten empfangen worden sind, als dem Ausdruck auf den beiden bei den Ak-
ten befindlichen Seiten entspricht, ergibt sich schon daraus, daß das Emp-
fangsprotokoll des Berufungsgerichts den Empfang von drei Seiten ausweist.
Der Gesamtinhalt des Schriftsatzes läßt sich ermitteln, weil der Schriftsatz zwei
Tage nach der Telekopie im Original eingegangen ist und sich bei den Akten
befindet.
Zwar trägt im Grundsatz der Berufungskläger die Beweislast dafür, daß
seine Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist
(BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721; Zöl-
ler/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 518 Rdn. 20 m.w.N.). Gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO
hat das Berufungsgericht jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung
fristgerecht begründet worden ist. Prüfung von Amts wegen in diesem Sinne
bedeutet zwar nicht, daß uneingeschränkt der Untersuchungsgrundsatz gilt
und daß deshalb der entscheidungserhebliche Sachverhalt von Amts wegen zu
ermitteln ist. Das Berufungsgericht muß aber alle aus dem Akteninhalt ersicht-
lichen Anhaltspunkte prüfen und würdigen, die für die Entscheidung der Frage
von Bedeutung sein können, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig einge-
gangen ist oder nicht (BGH, Beschluß vom 19. April 1994 aaO; Beschluß vom
25. Oktober 1979 - III ZB 13/79 - VersR 1980, 90 f., jew. m.N.). Das Berufungs-
gericht geht selbst zutreffend davon aus, daß bezüglich des Eingangs der Te-
lekopie am 14. April 1998 erhebliche, nicht aufgeklärte Unklarheiten bestehen.
Es geht davon aus, daß die damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten
vier Seiten einzeln in ihr Faxgerät eingegeben hat, daß bei dem Empfangsge-
rät laut Protokoll drei Seiten angekommen sind und daß nur zwei Seiten zu den
Akten gelangt sind. Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsgericht jedenfalls
versuchen, diese Unklarheiten möglichst aufzuklären. Es hätte die Parteien auf
die aufklärungsbedürftigen Punkte hinweisen und ihnen die Möglichkeit geben
müssen, die zur Aufklärung erforderlichen Tatsachen vorzutragen und unter
Beweis zu stellen (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1979 aaO m.N.; Beschluß
vom 19. April 1994 aaO).
Aufklärungsbedürftig war zunächst, ob an dem Empfangsgerät des Be-
rufungsgerichts am 14. April 1998 gegen 12.46 Uhr ein Fehler - etwa ein Pa-
pierstau - aufgetreten ist, der erklären würde, daß nur zwei Seiten ausgedruckt
und drei Seiten als empfangen protokolliert worden sind. Aus den Unterlagen
des Empfangsgeräts dürfte ersichtlich sein, ob unmittelbar nach 12.46 Uhr
Fernkopien empfangen und ordnungsgemäß ausgedruckt worden sind.
Weiter war aufzuklären, wie das (damalige) Empfangsgerät des Beru-
fungsgerichts reagiert hat, wenn ein Sendegerät, wie das der Prozeßbevoll-
mächtigten der Beklagten, wegen des zu schnellen manuellen Einzugs zwei
Seiten als eine behandelt und entsprechend gesendet hat. Es ist jedenfalls
nicht von vornherein auszuschließen, daß bei dem Empfangsgerät - je nach-
dem um welchen Typ es sich handelt - in einem solchen Fall ein "Datenstau"
aufgetreten ist, der zur Folge hatte, daß das Gerät nicht mehr in der Lage war,
die als Seite drei empfangene übermäßige Datenmenge ordnungsgemäß aus-
zudrucken. Unter Umständen könnte das auch der Grund dafür sein, daß im
Protokoll drei Seiten als empfangen ausgewiesen worden sind. Gegebenenfalls
wäre weiter zu klären, ob das Empfangsgerät in einem solchen Falle eine
Fehlermeldung ausdruckt.
3. Da das Berufungsgericht diesen entscheidungserheblichen Fragen
nicht nachgegangen ist, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da
die aufzuklärenden Fragen tatsächlicher Art sind und am besten an Ort und
Stelle geklärt werden können, ist es zweckmäßig, die weitere Sachaufklärung
und Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen und deshalb die Sache
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluß vom
25. Oktober 1979 aaO S. 91).
Blumenröhr Krohn Ger-
ber
Sprick Weber-Monecke