Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.04.2001 – 2 ARs 71/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 71/01 2 AR 39/01

BESCHLUSS

vom

18. April 2001

in der Strafvollzugssache

gegen

wegen Antrag auf Verlegung

Az.: 20 Vollz 226/2000 Landgericht Potsdam Az.: 31 StVK 10/01 Landgericht Halle

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 18. April 2001 beschlossen:

Der Antrag des Landgerichts Potsdam - Strafvollstreckungskam-

mer bei dem Amtsgericht Brandenburg - auf Bestimmung des zu-

ständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Verurteilte, der derzeit in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg eine

Freiheitsstrafe verbüßt, hat seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Naum-

burg beantragt. Der Antrag, den die Justizvollzugsanstalt Brandenburg und das

Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Branden-

burg befürwortet haben, blieb ohne Erfolg, weil das Ministerium der Justiz des

Landes Sachsen-Anhalt der Verlegung nicht zustimmte. Gegen den ablehnen-

den Bescheid wendet sich der Verurteilte mit seinem Antrag vom 14. August

2000 an das Landgericht Halle - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht

Naumburg. Dieses hält die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Pots-

dam bei dem Amtsgericht Brandenburg für zuständig, das die Übernahme ab-

gelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständi-

gen Gerichts gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, § 14 StPO vorgelegt hat.

Der Antrag war zurückzuweisen, da ein Fall des § 14 StPO nicht gege-

ben ist. Die Frage, ob der negative Bescheid der Justizverwaltung eines Lan-

des, in dessen Justizvollzugsanstalt ein Verurteilter aufgenommen zu werden

wünscht, eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs ist, gegen welche

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zulässig ist (so

OLG Hamm ZfStrVo SH 1979, 91 f.; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1983, 248; LG

Wiesbaden ZfStrVo SH 1979, 88, 91), oder ob er als Justizverwaltungsakt im

Sinne der §§ 23 ff. EGGVG anzusehen ist (so KG ZfStrVo 1995, 112; OLG

Stuttgart NStZ 1997, 103 f.), ist in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt

worden. Für die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. EGGVG sprechen jedenfalls hier,

abweichend von der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Stellung-

nahme an den Senat, erhebliche Gründe, da der Verurteilte sich, soweit dies

seinem Antrag zu entnehmen ist, offenbar gegen eine Abweichung vom Voll-

streckungsplan wendet (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).

Nach beiden Auffassungen wäre hier weder das vorlegende Landgericht

Potsdam noch das von diesem für zuständig gehaltene Landgericht Halle zur

Entscheidung berufen, sondern das (nach § 25 Abs. 1 EGGVG oder nach

§ 110 StVollzG zuständige) Gericht am Sitz der Behörde, deren Entscheidung

angefochten wird; hier also des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-

Anhalt. Die beantragte Bestimmung eines Gerichtsstands muß schon deshalb

unterbleiben, weil dieses Gericht bislang am Zuständigkeitsstreit nicht beteiligt

war (vgl. BGHSt 26, 162, 164; BGH NStZ-RR 1996, 56).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf