Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.04.2001 – 2 ARs 71/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. April 2001
in der Strafvollzugssache
gegen
wegen Antrag auf Verlegung
Az.: 20 Vollz 226/2000 Landgericht Potsdam Az.: 31 StVK 10/01 Landgericht Halle
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 18. April 2001 beschlossen:
Der Antrag des Landgerichts Potsdam - Strafvollstreckungskam-
mer bei dem Amtsgericht Brandenburg - auf Bestimmung des zu-
ständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Verurteilte, der derzeit in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg eine
Freiheitsstrafe verbüßt, hat seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Naum-
burg beantragt. Der Antrag, den die Justizvollzugsanstalt Brandenburg und das
Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Branden-
burg befürwortet haben, blieb ohne Erfolg, weil das Ministerium der Justiz des
Landes Sachsen-Anhalt der Verlegung nicht zustimmte. Gegen den ablehnen-
den Bescheid wendet sich der Verurteilte mit seinem Antrag vom 14. August
2000 an das Landgericht Halle - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht
Naumburg. Dieses hält die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Pots-
dam bei dem Amtsgericht Brandenburg für zuständig, das die Übernahme ab-
gelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständi-
gen Gerichts gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, § 14 StPO vorgelegt hat.
Der Antrag war zurückzuweisen, da ein Fall des § 14 StPO nicht gege-
ben ist. Die Frage, ob der negative Bescheid der Justizverwaltung eines Lan-
des, in dessen Justizvollzugsanstalt ein Verurteilter aufgenommen zu werden
wünscht, eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs ist, gegen welche
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zulässig ist (so
OLG Hamm ZfStrVo SH 1979, 91 f.; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1983, 248; LG
Wiesbaden ZfStrVo SH 1979, 88, 91), oder ob er als Justizverwaltungsakt im
Sinne der §§ 23 ff. EGGVG anzusehen ist (so KG ZfStrVo 1995, 112; OLG
Stuttgart NStZ 1997, 103 f.), ist in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt
worden. Für die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. EGGVG sprechen jedenfalls hier,
abweichend von der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Stellung-
nahme an den Senat, erhebliche Gründe, da der Verurteilte sich, soweit dies
seinem Antrag zu entnehmen ist, offenbar gegen eine Abweichung vom Voll-
streckungsplan wendet (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).
Nach beiden Auffassungen wäre hier weder das vorlegende Landgericht
Potsdam noch das von diesem für zuständig gehaltene Landgericht Halle zur
Entscheidung berufen, sondern das (nach § 25 Abs. 1 EGGVG oder nach
§ 110 StVollzG zuständige) Gericht am Sitz der Behörde, deren Entscheidung
angefochten wird; hier also des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-
Anhalt. Die beantragte Bestimmung eines Gerichtsstands muß schon deshalb
unterbleiben, weil dieses Gericht bislang am Zuständigkeitsstreit nicht beteiligt
war (vgl. BGHSt 26, 162, 164; BGH NStZ-RR 1996, 56).
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf