BGH Beschluss vom 18.04.2001 – 2 ARs 81/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. April 2001
in der
Bewährungssache
betreffend
wegen Meineides
Az.: 51 Ls 505 Js 43675/97 Amtsgericht Leipzig Az.: 27 BRs 20/01 Amtsgericht Koblenz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts am 18. April 2001 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die
Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des
Amtsgerichts - Schöffengerichts - Leipzig vom 11. Januar
1999 beziehen, ist das Amtsgericht Koblenz zuständig.
Die Abgabe an das Amtsgericht Koblenz als Wohnsitzgericht
ist nach § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO bindend; ein
Fall objektiv willkürlicher Übertragung ist nicht ersichtlich. Der
Ablauf der Bewährungsfrist steht der Übertragung nicht
entgegen, da über den Antrag der Staatsanwaltschaft Leipzig
zu entscheiden ist, die Strafaussetzung zur Bewährung
wegen einer während der Bewährungsfrist begangenen
neuen Straftat zu widerrufen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50.
Aufl., § 56 g Rdn. 1 m.w.N.).
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf