Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.04.2001 – 2 ARs 81/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. April 2001

in der

Bewährungssache

betreffend

wegen Meineides

Az.: 51 Ls 505 Js 43675/97 Amtsgericht Leipzig Az.: 27 BRs 20/01 Amtsgericht Koblenz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des

Generalbundesanwalts am 18. April 2001 beschlossen:

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die

Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des

Amtsgerichts - Schöffengerichts - Leipzig vom 11. Januar

1999 beziehen, ist das Amtsgericht Koblenz zuständig.

Die Abgabe an das Amtsgericht Koblenz als Wohnsitzgericht

ist nach § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO bindend; ein

Fall objektiv willkürlicher Übertragung ist nicht ersichtlich. Der

Ablauf der Bewährungsfrist steht der Übertragung nicht

entgegen, da über den Antrag der Staatsanwaltschaft Leipzig

zu entscheiden ist, die Strafaussetzung zur Bewährung

wegen einer während der Bewährungsfrist begangenen

neuen Straftat zu widerrufen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50.

Aufl., § 56 g Rdn. 1 m.w.N.).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf