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BGH Urteil vom 18.04.2001 – 2 StR 492/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 492/00

URTEIL

vom

18. April 2001

in der Strafsache

gegen

alias:

alias:

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April

2001, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2000 wird verworfen.

2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und

gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen

gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren

verurteilt und das sichergestellte Springmesser eingezogen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen

Erfolg.

II. Verfahrensrügen

Von den beanstandeten Verfahrensverstößen bedarf allein die Rüge der

vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§§ 222 b, 338

Nr. 1 b StPO) der Erörterung. Die weiteren auf § 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO

gestützten Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Die Besetzungsrüge ist im wesentlichen auf folgendes gestützt:

An der Hauptverhandlung, die der ordentliche Vorsitzende der 3. Gro-

ßen Strafkammer (Jugendkammer) geleitet hat, haben als Beisitzer die Richter

Dr. M. , welcher der 8. Strafkammer, und R. , welcher der 28. Strafkam-

mer angehört, teilgenommen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan werden die

Beisitzer der 3. Strafkammer primär von Mitgliedern der 8. Strafkammer, so-

dann der 25. Strafkammer und danach von Mitgliedern der Strafkammern in

aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der 26. Strafkammer, vertreten. Die

Richter Dr. M. und R. durften an der Hauptverhandlung nur mitwirken,

wenn die ordentlichen Beisitzer, Richter S. und Richterin St. , ver-

hindert waren. Bezüglich Richter R. mußten zusätzlich sämtliche Mitglieder

der vorrangig vertretenden Strafkammern verhindert gewesen sein. Hinsichtlich

der Beisitzer hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Besetzungsein-

wand form- und fristgerecht erhoben. Dieser wurde durch Beschluß der Kam-

mer zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Richter Dr. M. und R.

seien nicht seine gesetzlichen Richter. Eine Verhinderung der ordentlichen

Beisitzer sei weder offensichtlich noch für ihn erkennbar durch den Präsidenten

des Landgerichts festgestellt. Aus den beiden, in der Revision dargelegten,

Überlastungsanzeigen des Vorsitzenden sei eine Verhinderung nicht zu ent-

nehmen. Ferner seien Richter Dr. Mü. und Richterin B. aus der

26. Strafkammer zu Unrecht in der Reihenfolge der Vertretung übersprungen

worden, weil bei ihnen nur eine Terminskollision von einem Tag vorgelegen

hat.

2. Die Besetzungsrüge hat keinen Erfolg.

a) Soweit die Revision die Rüge auf die fehlende Verhinderung der or-

dentlichen Beisitzer der 3. Großen Strafkammer stützt, kann dahinstehen, ob

die Rüge unzulässig ist. Denn sie ist jedenfalls unbegründet, weil eine offen-

kundige Verhinderung der Beisitzer aus tatsächlichen Gründen gegeben ist. In

einem solchen Fall ist die Feststellung der Verhinderung durch den Landge-

richtspräsidenten entbehrlich, auch wenn sie sich auf andere Kammern aus-

wirkt (vgl. BGHSt 18, 162).

Die Beisitzer waren in einer parallel laufenden Schwurgerichtssache tä-

tig, aus der sich nach dem Revisionsvortrag jedenfalls an zwei Sitzungstagen

eine Terminskollision mit dem hiesigen Verfahren ergab, nämlich am 16. Mai

und am 8. Juni 2000. Terminskollisionen stellen zwar nicht grundsätzlich einen

Fall der offenkundigen Verhinderung dar, hier lassen jedoch die besonderen

Umstände des Einzelfalles die Annahme von Offensichtlichkeit zu. Bei den

parallel laufenden Verfahren handelte es sich jeweils um sehr umfangreiche

Verfahren. Die Schwurgerichtssache war von November 1999 bis Anfang Juni

2000 terminiert. Im hiesigen Verfahren wurde von Anfang Mai bis Mitte Juli

2000 verhandelt. Das Beschleunigungsgebot nach § 72 Abs. 5 JGG mußte in

der vorliegenden Jugend-/Haftsache berücksichtigt werden. Die Terminierung

in den Parallelverfahren erfolgte durch verschiedene Vorsitzende. Anhalts-

punkte für eine willkürlich herbeigeführte Terminskollision sind nicht ersichtlich.

Richter Dr. M. aus der ersten Vertreterkammer durfte daher als ge-

schäftsplanmäßiger Vertreter ohne weiteres an die Stelle eines verhinderten

Beisitzers treten.

b) Soweit der Besetzungseinwand damit begründet wird, Richter R.

sei in der Reihe der Nachfolgenden nicht der ordnungsgemäß berufene Ver-

treter, genügt das Revisionsvorbringen nicht den Anforderungen des § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Revision teilt den Beschluß der Kammer, durch den diese den Be-

setzungseinwand zurückgewiesen hat, nicht vollständig mit. Die vollständige

Wiedergabe gehört aber zum notwendigen Revisionsvorbringen (vgl. BGHR

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 2). Der mitgeteilte Inhalt des Be-

schlusses ist in sich unverständlich. Die Äußerungen der 27. und 28. Straf-

kammer zur Vertretungsmöglichkeit werden in der Revisionsbegründung

ebenfalls nicht mitgeteilt. Auch fehlt die Bekanntgabe der im Geschäftsvertei-

lungsplan des Landgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2000 getroffenen

Rangordnung zwischen Sitzungstätigkeit in der eigenen Kammer und Inan-

spruchnahme als Vertreter. Für das Revisionsgericht ist daher nicht überprüf-

bar, ob Richter R. der ordnungsgemäß berufene Vertreter war.

III. Sachrüge

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifen-

den rechtlichen Bedenken. Die Überzeugungsbildung von der Täterschaft des

Angeklagten im Falle des Totschlags beruht auf der vorgenommenen Gesamt-

würdigung und geht von einer festen Tatsachengrundlage aus. Die Glaubwür-

digkeitsprüfung der Belastungszeugen L. und K. läßt zwar in

ihrer Darstellung Unbehelflichkeiten erkennen, enthält aber im Ergebnis keinen

Rechtsfehler. Rechtsbedenkenfrei ist auch die Annahme, der Angeklagte habe

mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Aus der Wucht des Stiches und dem

Nachlaufen mit dem Messer in der Hand, in Kenntnis dessen, daß das Opfer

bereits verletzt war, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei auf direkten Tötungsvor-

satz geschlossen. Bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten und diesem Tatge-

schehen bedurfte der Einfluß des Alkohols auf die konkrete Vorstellung vom

Taterfolg keiner Erörterung. Für den Tatrichter bestand bei nachvollziehbar

begründetem dolus directus kein Anlaß, sich mit bewußter Fahrlässigkeit aus-

einanderzusetzen, auch wenn das Tatmotiv nicht aufgeklärt werden konnte.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf