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BGH Urteil vom 18.04.2001 – 2 StR 492/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
18. April 2001
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April
2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2000 wird verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und
gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen
gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren
verurteilt und das sichergestellte Springmesser eingezogen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
II. Verfahrensrügen
Von den beanstandeten Verfahrensverstößen bedarf allein die Rüge der
vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§§ 222 b, 338
Nr. 1 b StPO) der Erörterung. Die weiteren auf § 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO
gestützten Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die Besetzungsrüge ist im wesentlichen auf folgendes gestützt:
An der Hauptverhandlung, die der ordentliche Vorsitzende der 3. Gro-
ßen Strafkammer (Jugendkammer) geleitet hat, haben als Beisitzer die Richter
Dr. M. , welcher der 8. Strafkammer, und R. , welcher der 28. Strafkam-
mer angehört, teilgenommen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan werden die
Beisitzer der 3. Strafkammer primär von Mitgliedern der 8. Strafkammer, so-
dann der 25. Strafkammer und danach von Mitgliedern der Strafkammern in
aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der 26. Strafkammer, vertreten. Die
Richter Dr. M. und R. durften an der Hauptverhandlung nur mitwirken,
wenn die ordentlichen Beisitzer, Richter S. und Richterin St. , ver-
hindert waren. Bezüglich Richter R. mußten zusätzlich sämtliche Mitglieder
der vorrangig vertretenden Strafkammern verhindert gewesen sein. Hinsichtlich
der Beisitzer hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Besetzungsein-
wand form- und fristgerecht erhoben. Dieser wurde durch Beschluß der Kam-
mer zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Richter Dr. M. und R.
seien nicht seine gesetzlichen Richter. Eine Verhinderung der ordentlichen
Beisitzer sei weder offensichtlich noch für ihn erkennbar durch den Präsidenten
des Landgerichts festgestellt. Aus den beiden, in der Revision dargelegten,
Überlastungsanzeigen des Vorsitzenden sei eine Verhinderung nicht zu ent-
nehmen. Ferner seien Richter Dr. Mü. und Richterin B. aus der
26. Strafkammer zu Unrecht in der Reihenfolge der Vertretung übersprungen
worden, weil bei ihnen nur eine Terminskollision von einem Tag vorgelegen
hat.
2. Die Besetzungsrüge hat keinen Erfolg.
a) Soweit die Revision die Rüge auf die fehlende Verhinderung der or-
dentlichen Beisitzer der 3. Großen Strafkammer stützt, kann dahinstehen, ob
die Rüge unzulässig ist. Denn sie ist jedenfalls unbegründet, weil eine offen-
kundige Verhinderung der Beisitzer aus tatsächlichen Gründen gegeben ist. In
einem solchen Fall ist die Feststellung der Verhinderung durch den Landge-
richtspräsidenten entbehrlich, auch wenn sie sich auf andere Kammern aus-
wirkt (vgl. BGHSt 18, 162).
Die Beisitzer waren in einer parallel laufenden Schwurgerichtssache tä-
tig, aus der sich nach dem Revisionsvortrag jedenfalls an zwei Sitzungstagen
eine Terminskollision mit dem hiesigen Verfahren ergab, nämlich am 16. Mai
und am 8. Juni 2000. Terminskollisionen stellen zwar nicht grundsätzlich einen
Fall der offenkundigen Verhinderung dar, hier lassen jedoch die besonderen
Umstände des Einzelfalles die Annahme von Offensichtlichkeit zu. Bei den
parallel laufenden Verfahren handelte es sich jeweils um sehr umfangreiche
Verfahren. Die Schwurgerichtssache war von November 1999 bis Anfang Juni
2000 terminiert. Im hiesigen Verfahren wurde von Anfang Mai bis Mitte Juli
2000 verhandelt. Das Beschleunigungsgebot nach § 72 Abs. 5 JGG mußte in
der vorliegenden Jugend-/Haftsache berücksichtigt werden. Die Terminierung
in den Parallelverfahren erfolgte durch verschiedene Vorsitzende. Anhalts-
punkte für eine willkürlich herbeigeführte Terminskollision sind nicht ersichtlich.
Richter Dr. M. aus der ersten Vertreterkammer durfte daher als ge-
schäftsplanmäßiger Vertreter ohne weiteres an die Stelle eines verhinderten
Beisitzers treten.
b) Soweit der Besetzungseinwand damit begründet wird, Richter R.
sei in der Reihe der Nachfolgenden nicht der ordnungsgemäß berufene Ver-
treter, genügt das Revisionsvorbringen nicht den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Revision teilt den Beschluß der Kammer, durch den diese den Be-
setzungseinwand zurückgewiesen hat, nicht vollständig mit. Die vollständige
Wiedergabe gehört aber zum notwendigen Revisionsvorbringen (vgl. BGHR
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 2). Der mitgeteilte Inhalt des Be-
schlusses ist in sich unverständlich. Die Äußerungen der 27. und 28. Straf-
kammer zur Vertretungsmöglichkeit werden in der Revisionsbegründung
ebenfalls nicht mitgeteilt. Auch fehlt die Bekanntgabe der im Geschäftsvertei-
lungsplan des Landgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2000 getroffenen
Rangordnung zwischen Sitzungstätigkeit in der eigenen Kammer und Inan-
spruchnahme als Vertreter. Für das Revisionsgericht ist daher nicht überprüf-
bar, ob Richter R. der ordnungsgemäß berufene Vertreter war.
III. Sachrüge
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifen-
den rechtlichen Bedenken. Die Überzeugungsbildung von der Täterschaft des
Angeklagten im Falle des Totschlags beruht auf der vorgenommenen Gesamt-
würdigung und geht von einer festen Tatsachengrundlage aus. Die Glaubwür-
digkeitsprüfung der Belastungszeugen L. und K. läßt zwar in
ihrer Darstellung Unbehelflichkeiten erkennen, enthält aber im Ergebnis keinen
Rechtsfehler. Rechtsbedenkenfrei ist auch die Annahme, der Angeklagte habe
mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Aus der Wucht des Stiches und dem
Nachlaufen mit dem Messer in der Hand, in Kenntnis dessen, daß das Opfer
bereits verletzt war, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei auf direkten Tötungsvor-
satz geschlossen. Bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten und diesem Tatge-
schehen bedurfte der Einfluß des Alkohols auf die konkrete Vorstellung vom
Taterfolg keiner Erörterung. Für den Tatrichter bestand bei nachvollziehbar
begründetem dolus directus kein Anlaß, sich mit bewußter Fahrlässigkeit aus-
einanderzusetzen, auch wenn das Tatmotiv nicht aufgeklärt werden konnte.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf