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BGH Beschluss vom 19.04.2001 – 3 StR 109/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lüneburg vom 21. Dezember 2000 dahin abgeändert,
daß die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.
2. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revi-
sionsverfahren hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung und im anderen Fall in Tateinheit mit erpresserischem Men-
schenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außer-
dem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und
bestimmt, daß zwei Jahre und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der
Maßregel zu vollstrecken sind.
Das wirksam auf die Entscheidung über den teilweisen Vorwegvollzug
der Strafe beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 260 I
Urteilstenor 3; Ruß in KK 4. Aufl. § 318 Rdn. 8 a m.w.Nachw.) hat Erfolg. Hier-
zu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"Dagegen erweist sich die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges
der Strafe als rechtsfehlerhaft. Mit dieser Anordnung weicht die Strafkammer
von der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlich
die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden soll, weil die möglichst umge-
hende Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers am ehesten einen dauer-
haften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4,
12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe
vor der Maßregel vollzogen werden kann, wenn der Zweck der Maßregel da-
durch leichter erreicht wird. Die Begründung der Strafkammer trägt jedoch den
angeordneten Vorwegvollzug nicht. Dass die Therapiebereitschaft des Ange-
klagten durch den mit dem Vorwegvollzug der Strafe verbundenen Leidens-
druck gefördert werden, umgekehrt eine nach der therapeutischen Behandlung
noch zu vollstreckende Strafhaft den Therapieerfolg gefährden könnte (UA
S. 30), ist nicht näher belegt. Zum einen führt das Urteil nicht aus, warum die
Motivation des sich erstmals einer Therapie unterziehenden, ausgesprochen
therapiewilligen Angeklagten (UA S. 29) noch gesteigert werden muss, zum
anderen enthalten die Urteilsgründe keine konkreten Anhaltspunkte, worin die
Gefährdung des Maßregelerfolges durch den anschließenden Strafvollzug be-
steht und wie sie sich auf den Angeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986,
428; BGH NStZ 1999, 613; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7; Vorweg-
vollzug, teilweiser 13). Die Kammer hätte auch bedenken müssen, dass die
vorhandene Therapiebereitschaft während des Strafvollzugs wieder zerstört
werden könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10; Vor-
wegvollzug, teilweiser 12)."
Dem schließt sich der Senat an. Da er es für ausgeschlossen hält, daß
sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorweg-
vollzug von Strafe ergeben können, hat er in der Sache selbst entschieden und
den angeordneten teilweisen Vorwegvollzug entfallen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.
Kutzer Winkler Schluckebier
Pfister von Lienen