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BGH Beschluss vom 19.04.2001 – I ZA 4/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZA 4/00

BESCHLUSS

vom

19. April 2001

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom

19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die

Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Der Antrag vom 29. November 2000 auf Bewilligung von Verfah-

renskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalts zur Erhebung der Rechtsbeschwer-

de gegen den Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerde-

senats) des Bundespatentgerichts vom 15. November 2000 wird

abgelehnt.

Gründe:

Die an sich mögliche Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im marken-

rechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZA

1/98, GRUR 1999, 998 = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe) zur Durch-

führung der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsbeschwerde gegen

den Beschluß des 28. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. November

2000 scheitert daran, daß die erforderliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels

nicht gegeben ist.

Die beabsichtigte (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde hat keine Aus-

sicht auf Erfolg. Die Antragstellerin will mit ihr geltend machen, ihr sei das

rechtliche Gehör versagt worden und der anzufechtende Beschluß sei nicht mit

Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 MarkenG), so daß von der

Statthaftigkeit einer derartigen Rechtsbeschwerde auszugehen ist. Das Vorlie-

gen der gerügten Verfahrensmängel ist indessen nach dem gegenwärtigen

Sach- und Streitstand nicht erkennbar, so daß es an der Erfolgsaussicht der

Rechtsbeschwerde in der Sache fehlt.

Die hier in Rede stehenden absoluten Rechtsbeschwerdegründe der

Versagung des rechtlichen Gehörs und der fehlenden Begründung sollen allein

der Erfüllung des Anspruchs auf Gewährung des Gehörs einerseits und des

Begründungszwangs andererseits dienen; sie sind dagegen nicht für die all-

gemeine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Freiheit von

Rechtsfehlern vorgesehen (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR

1997, 636, 637 = WRP 1997, 761 - Makol, m.w.N.; Beschl. v. 3.12.1998 - I ZB

14/98, GRUR 1999, 500 = MarkenR 1999, 92 - DILZEM).

An einer Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Bundespatentge-

richt fehlt es indessen. Die Antragstellerin, deren Beschwerde vom Bundespa-

tentgericht unter Ablehnung eines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen

worden ist, macht geltend, das Bundespatentgericht habe ihr keine ausrei-

chenden Hinweise auf die Rechtslage gegeben. Wenn das Bundespatentge-

richt sie darauf hingewiesen hätte, daß es - wie im anzufechtenden Beschluß -

einen Rechtsirrtum (über die Wirksamkeit des Vergleichs vor dem Oberlandes-

gericht Frankfurt am Main), auf den sie selbst die Verspätung ihrer Beschwerde

zurückgeführt habe, nur dann als unverschuldet ansehen wollte, wenn die

rechtsirrige Auffassung durch das Oberlandesgericht selbst veranlaßt und da-

mit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, hätte sie entsprechend

vorgetragen. Damit begibt sich die Antragstellerin auf das im Verfahren der

nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verschlossene Gebiet der Prüfung der

Richtigkeit der anzufechtenden Entscheidung. Denn eine so weitgehende Hin-

weispflicht, wie sie die Antragstellerin vorliegend zugrunde legt, hat dem Bun-

despatentgericht nicht oblegen. Die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs vor

dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main war Gegenstand der der Antrag-

stellerin obliegenden Rechtsüberlegungen; diese und die weitere Frage der

darauf beruhenden Folgen für die Antragstellerin sind im Verfahren ausführlich

erörtert worden. Die jetzt von der Antragstellerin vorgebrachten Erwägungen

wenden sich im Kern gegen die der Entscheidung zugrunde liegende Rechts-

auffassung des Bundespatentgerichts.

Der anzufechtende Beschluß ist auch mit Gründen versehen. Hierzu ge-

nügt es nach ständiger Rechtsprechung, daß überhaupt Gründe angegeben

sind. Es reicht daher aus, daß erkennbar wird, welcher Grund - mag er vorge-

legen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder

nicht - für die Entscheidung maßgeblich gewesen ist; das kann auch bei lük-

kenhaften und unvollständigen Begründungen der Fall sein (BGH GRUR 1997,

636, 637 - Makol, m.w.N.). Eine Begründung in diesem Sinne enthält der Be-

schluß, weil das Bundespatentgericht angegeben hat, daß keine Gründe er-

sichtlich seien, die die Gewährung der Wiedereinsetzung rechtfertigen könn-

ten. Es hat darüber hinaus auch im einzelnen angeführt, daß die Antragstelle-

rin - nach seiner nicht zu überprüfenden Rechtsauffassung - nicht unverschul-

det die Beschwerdefrist versäumt habe. Damit ist dem Begründungserfordernis

Rechnung getragen. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe für

ihr mangelndes Verschulden können im beabsichtigten Rechtsbeschwerde-

verfahren nicht überprüft werden.

Erdmann Starck Bornkamm

Büscher Schaffert