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BGH Beschluss vom 19.04.2001 – I ZA 4/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2001
in Sachen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom
19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Der Antrag vom 29. November 2000 auf Bewilligung von Verfah-
renskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalts zur Erhebung der Rechtsbeschwer-
de gegen den Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerde-
senats) des Bundespatentgerichts vom 15. November 2000 wird
abgelehnt.
Gründe:
Die an sich mögliche Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im marken-
rechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZA
1/98, GRUR 1999, 998 = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe) zur Durch-
führung der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluß des 28. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. November
2000 scheitert daran, daß die erforderliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels
nicht gegeben ist.
Die beabsichtigte (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde hat keine Aus-
sicht auf Erfolg. Die Antragstellerin will mit ihr geltend machen, ihr sei das
rechtliche Gehör versagt worden und der anzufechtende Beschluß sei nicht mit
Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 MarkenG), so daß von der
Statthaftigkeit einer derartigen Rechtsbeschwerde auszugehen ist. Das Vorlie-
gen der gerügten Verfahrensmängel ist indessen nach dem gegenwärtigen
Sach- und Streitstand nicht erkennbar, so daß es an der Erfolgsaussicht der
Rechtsbeschwerde in der Sache fehlt.
Die hier in Rede stehenden absoluten Rechtsbeschwerdegründe der
Versagung des rechtlichen Gehörs und der fehlenden Begründung sollen allein
der Erfüllung des Anspruchs auf Gewährung des Gehörs einerseits und des
Begründungszwangs andererseits dienen; sie sind dagegen nicht für die all-
gemeine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Freiheit von
Rechtsfehlern vorgesehen (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR
1997, 636, 637 = WRP 1997, 761 - Makol, m.w.N.; Beschl. v. 3.12.1998 - I ZB
14/98, GRUR 1999, 500 = MarkenR 1999, 92 - DILZEM).
An einer Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Bundespatentge-
richt fehlt es indessen. Die Antragstellerin, deren Beschwerde vom Bundespa-
tentgericht unter Ablehnung eines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen
worden ist, macht geltend, das Bundespatentgericht habe ihr keine ausrei-
chenden Hinweise auf die Rechtslage gegeben. Wenn das Bundespatentge-
richt sie darauf hingewiesen hätte, daß es - wie im anzufechtenden Beschluß -
einen Rechtsirrtum (über die Wirksamkeit des Vergleichs vor dem Oberlandes-
gericht Frankfurt am Main), auf den sie selbst die Verspätung ihrer Beschwerde
zurückgeführt habe, nur dann als unverschuldet ansehen wollte, wenn die
rechtsirrige Auffassung durch das Oberlandesgericht selbst veranlaßt und da-
mit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, hätte sie entsprechend
vorgetragen. Damit begibt sich die Antragstellerin auf das im Verfahren der
nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verschlossene Gebiet der Prüfung der
Richtigkeit der anzufechtenden Entscheidung. Denn eine so weitgehende Hin-
weispflicht, wie sie die Antragstellerin vorliegend zugrunde legt, hat dem Bun-
despatentgericht nicht oblegen. Die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs vor
dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main war Gegenstand der der Antrag-
stellerin obliegenden Rechtsüberlegungen; diese und die weitere Frage der
darauf beruhenden Folgen für die Antragstellerin sind im Verfahren ausführlich
erörtert worden. Die jetzt von der Antragstellerin vorgebrachten Erwägungen
wenden sich im Kern gegen die der Entscheidung zugrunde liegende Rechts-
auffassung des Bundespatentgerichts.
Der anzufechtende Beschluß ist auch mit Gründen versehen. Hierzu ge-
nügt es nach ständiger Rechtsprechung, daß überhaupt Gründe angegeben
sind. Es reicht daher aus, daß erkennbar wird, welcher Grund - mag er vorge-
legen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder
nicht - für die Entscheidung maßgeblich gewesen ist; das kann auch bei lük-
kenhaften und unvollständigen Begründungen der Fall sein (BGH GRUR 1997,
636, 637 - Makol, m.w.N.). Eine Begründung in diesem Sinne enthält der Be-
schluß, weil das Bundespatentgericht angegeben hat, daß keine Gründe er-
sichtlich seien, die die Gewährung der Wiedereinsetzung rechtfertigen könn-
ten. Es hat darüber hinaus auch im einzelnen angeführt, daß die Antragstelle-
rin - nach seiner nicht zu überprüfenden Rechtsauffassung - nicht unverschul-
det die Beschwerdefrist versäumt habe. Damit ist dem Begründungserfordernis
Rechnung getragen. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe für
ihr mangelndes Verschulden können im beabsichtigten Rechtsbeschwerde-
verfahren nicht überprüft werden.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert