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BGH Urteil vom 19.04.2001 – I ZR 238/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 238/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 19. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

DIE PROFIS

MarkenG § 28 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4

Für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozeß zu erklä- ren hat. Dabei ist sie verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anlei- tung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind.

BGH, Urt. v. 19. April 2001 - I ZR 238/98 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Unternehmen, die Spezialeinrichtungen für den ge-

werblichen Bedarf herstellen und vertreiben sowie damit zusammenhängende

Dienstleistungen erbringen.

Die Klägerin ist Inhaberin der für "Beleuchtungs- und Trockengeräte,

sanitäre Anlagen; Möbel, Stühle, Spiegel und Rahmen" am 14. August 1989

unter Nr. 1 144 615 eingetragenen nachstehend wiedergegebenen Wort-

/Bildmarke:

Nach Darstellung der Beklagten hatte die Klägerin die Marke beim Deut-

schen Patentamt auf Veranlassung der Mitglieder einer Werbegemeinschaft

angemeldet, zu der die Parteien zusammen mit weiteren Gesellschaften ge-

hörten. Die beteiligten Gesellschaften, die die Kosten der Markeneintragung

übernahmen, sahen es als zu schwierig an, die Eintragung für sämtliche Mit-

glieder vornehmen zu lassen.

Als im Jahre 1990 die Werbegemeinschaft um eine weitere Gesellschaft

erweitert wurde, gründeten die Beteiligten die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

"DIE PROFIS" C. E.-D.. Zweck der Gesellschaft war es u.a., durch eine ein-

heitliche Werbekonzeption und überregionale Werbemaßnahmen die Ge-

schäfte ihrer Gesellschafter zu fördern, die auch die für die Klägerin eingetra-

gene Marke benutzen durften.

Nachdem die Gesellschafter am 17. Februar 1995 die Auflösung der

Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschlossen hatten, erteilte die Klägerin ei-

nem Teil der früheren Gesellschafter Lizenzen zur Nutzung der Marke. Die Be-

klagte, die keine Lizenz erhalten hatte, warb Mitte 1995 unter Verwendung der

Marke für ihren Geschäftsbetrieb.

Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Markenrechts geltend gemacht.

Hierzu hat sie vorgetragen, sämtlichen Gesellschaftern sei anläßlich der Be-

schlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts klar

gewesen, daß ihnen keine Rechte mehr an der Marke zuständen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

I. es zu unterlassen,

1. die nachstehend wiedergegebene Wort-/Bildmarke "DIE

PROFIS"

auf Möbeln und Spezialeinrichtungsgegenständen, insbeson-

dere auf Spezialmöbeln bzw. Einrichtungsgegenständen für

den gewerblichen Bedarf, oder deren Aufmachung oder Ver-

packung anzubringen;

2. unter der Marke gemäß Ziffer 1 Möbel und Einrichtungsge-

genstände gemäß Ziffer 1 anzubieten, in den Verkehr zu brin-

gen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

3. unter der Marke gemäß Ziffer 1 Dienstleistungen jedweder Art

auf dem Gebiet der Inneneinrichtung, insbesondere der Spe-

zial-Inneneinrichtung für gewerbliche Zwecke anzubieten oder

zu erbringen;

4. unter der Marke gemäß Ziffer 1 Waren einzuführen oder aus-

zuführen;

5. die Marke gemäß Ziffer 1 im Zusammenhang mit Handlungen

gemäß vorstehenden Ziffern 1 bis 4 in Geschäftspapieren

oder in der Werbung zu benutzen;

II. der Klägerin gegenüber eine im einzelnen bezeichnete Auskunft

zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Hand-

lungen gemäß Ziffer I seit dem 18. Februar 1995;

III.der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aus Hand-

lungen gemäß Ziffer I seit dem 18. Februar 1995 entstanden ist

oder noch entstehen wird.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, daß

zwischen den Gesellschaftern anläßlich der Auflösung der Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts Einigkeit über eine ausschließliche Berechtigung der Klägerin

zur Nutzung der Marke erzielt worden sei.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-

rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt

die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erach-

tet. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Klägerin habe die Marke treuhänderisch für die Gesellschafter der

Gesellschaft bürgerlichen Rechts "DIE PROFIS" C. E.-D. gehalten, die deshalb

zu einer Benutzung der Marke berechtigt gewesen seien. Die Klägerin habe

keine anläßlich der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 17.

Februar 1995 getroffene Vereinbarung bewiesen, nach der die weitere Nutzung

der Marke ihr allein habe zustehen sollen. Der Auflösungsbeschluß enthalte

keine Regelung über die Weiterbenutzung der Marke. Aufgrund der Bekun-

dungen der Zeugen hat das Berufungsgericht es nicht als erwiesen erachtet,

daß eine entsprechende Vereinbarung zugunsten der Klägerin zustande ge-

kommen ist.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-

ren zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungs-

gericht.

Der Klägerin stehen die begehrten Unterlassungs-, Auskunfts- und

Schadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und Abs. 6 MarkenG

nur zu, wenn die Beklagte die Marke nach der Auflösung der Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts ohne Zustimmung der Klägerin benutzt hat.

1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht von

einer Zustimmung der Klägerin zur Nutzung der Marke durch die Beklagte auf-

grund eines Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und u.a. der Be-

klagten ausgegangen ist.

Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 MarkenG gilt die Kläge-

rin aufgrund ihrer Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nach-

weis des Gegenteils als alleinige materiell berechtigte Inhaberin (vgl. BGH, Urt.

v. 22.1.1998 - I ZR 113/95, GRUR 1998, 699, 701 = WRP 1998, 600 - SAM;

Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 28 Rdn. 5; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 28

Rdn. 5). Die Beklagte hat diese Vermutung zu entkräften. Sie hat hierzu gel-

tend gemacht, daß die Klägerin die Marke aufgrund einer Vereinbarung mit den

Mitgliedern der Werbegemeinschaft bei der Markenanmeldung 1989 nur treu-

händerisch für diese hielt und die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen

Rechts "DIE PROFIS" C. E.-D., zu denen die Beklagte ebenfalls gehörte, seit

der Gründung dieser Gesellschaft 1990 berechtigt waren, die Marke zu benut-

zen.

Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht

diesen Vortrag seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt hat. Die

Klägerin hat eine entsprechende Vereinbarung mit den Mitgliedern der vor der

Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehenden Werbegemein-

schaft 1989 und später mit den Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen

Rechts mit Nichtwissen bestritten. Das Berufungsgericht hat angenommen, das

Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen sei unzulässig gewesen, weil es sich

um Vorgänge gehandelt habe, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sei.

Nach der Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nicht-

wissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei

noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Diesen entsprechen bei

juristischen Personen Handlungen und Wahrnehmungen ihrer gesetzlichen

Vertreter (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.1987 - III ZR 229/85, ZIP 1987, 1102, 1104;

Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rdn. 34; Baumbach/Hartmann,

ZPO, 59. Aufl., § 138 Rdn. 52). Für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit

Nichtwissen zulässig ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem

sich die Partei im Prozeß zu erklären hat. Vermag sie sich etwa an einen lange

zurückliegenden (Alltags-)Vorgang - nach der Lebenserfahrung glaubhaft -

nicht mehr zu erinnern, ist es zulässig, daß sie diesen gemäß § 138 Abs. 4

ZPO mit Nichtwissen bestreitet (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1994 - II ZR 95/93,

NJW 1995, 130, 131; MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 27; Zöl-

ler/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdn. 14; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO,

23. Aufl., § 138 Rdn. 20).

Das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. September 1995 vorgetra-

gene Treuhandverhältnis hat die Klägerin im Schriftsatz vom 13. Dezember

1995 mit Nichtwissen bestritten. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin we-

der auf eigene Handlungen noch Wahrnehmungen ihres gesetzlichen Vertre-

ters W. zurückgreifen. W. war erst 1992 zum Geschäftsführer bestellt worden

und kannte die von der Beklagten behaupteten Vorgänge der Jahre 1989/1990

nicht.

Allerdings trifft die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Informati-

onspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54

m.w.N.; Baumbach/Hartmann aaO § 138 Rdn. 54; Thomas/Putzo/Reichold aaO

§ 138 Rdn. 20; Musielak/Stadler,

ZPO,

2. Aufl.,

§ 138 Rdn. 17;

Stein/Jonas/Leipold

aaO

§ 138

Rdn. 34a;

einschränkend:

MünchKommZPO/Peters aaO § 138 Rdn. 29). Sie ist verpflichtet, die ihr zu-

gänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen

einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig gewor-

den sind (vgl. BGH NJW 1999, 53, 54 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold aaO § 138

Rdn. 34a). Dazu, ob die Klägerin dieser Pflicht nachgekommen ist, hat das Be-

rufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Zu Recht weist die Revisionser-

widerung darauf hin, daß 1989/1990, als nach der Behauptung der Beklagten

die Vereinbarungen über ein Treuhandverhältnis der Parteien getroffen worden

sein sollen, und auch noch bei Eingang des Schriftsatzes der Beklagten An-

fang September 1995, der sich über die Treuhandvereinbarungen zur Benut-

zung der Marke verhielt, Geschäftsführer der Klägerin auch der Zeuge Wa.

war. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Klägerin die ihr

obliegende Erkundigungspflicht bei ihrem (früheren) Geschäftsführer Wa. da-

durch verletzt hat, daß sie sich nicht zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Au-

gust 1995 und bei Eingang der Klageentgegnung Anfang September 1995 so-

wie nach dem Ausscheiden des Zeugen Wa. als Geschäftsführer bei der Klä-

gerin am 27. September 1995 über eine Treuhandvereinbarung der Parteien

erkundigte.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung der geltend ge-

machten Ansprüche der Klägerin auf einen Rückgabeanspruch nach § 732

Satz 1 BGB i.V. mit § 730 Abs. 1, § 731 BGB. Die Revision meint, auch ohne

besondere Beschlußfassung bei der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen

Rechts seien die Gesellschafter zu einer Nutzung des Klagezeichens nicht

mehr berechtigt.

Gemäß § 732 Satz 1 BGB sind nach Auflösung der Gesellschaft im Rah-

men der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern die von einem Gesell-

schafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassenen Gegenstände zurückzu-

geben. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Beklagte nach Auflösung der Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts nicht mehr zur Nutzung der Marke berechtigt wäre.

Denn diese Berechtigung ergibt sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht aus

einer Überlassung der Nutzung der Marke der Klägerin an die Gesellschaft

bürgerlichen Rechts, sondern aus dem Treuhandverhältnis, nach dem die Klä-

gerin die Marke zunächst für die Mitglieder der Werbegemeinschaft, später für

die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hielt und diese be-

rechtigt waren, die Marke zu benutzen. Sollte das Berufungsgericht im erneut

eröffneten Berufungsrechtszug wiederum das Vorliegen eines Treuhandver-

hältnisses zwischen den Parteien feststellen, so blieb dieses, wovon das Be-

rufungsgericht – ohne dies ausdrücklich anzuführen – zu Recht ausgegangen

ist, durch die bloße Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unberührt.

3. Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß das Beru-

fungsgericht eine Vereinbarung über die alleinige Nutzung der Marke durch die

Klägerin anläßlich der Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts am 17. Februar 1995 verneint hat. Das Berufungsgericht

hat sich unter Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweis-

aufnahme (§ 355 ZPO) keinen persönlichen Eindruck von den Zeugen S., K.

und B. verschafft.

Soweit es um die Glaubwürdigkeit von Zeugen geht, muß das erkennen-

de Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von den

Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme

durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können (vgl. BGH,

Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 300/90, GRUR 1993, 472, 474 - Filmhersteller,

m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 67).

Das Berufungsgericht hat den Zeugen Wa., der eine Vereinbarung über

die ausschließliche Nutzung der Marke durch die Klägerin anläßlich der Aufl ö-

sung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verneint hat, als einzigen Zeugen

vernommen und als glaubwürdig angesehen. Zutreffend macht die Revision

geltend, daß dem die Aussagen der weiteren, im Wege der Rechtshilfe ver-

nommenen Zeugen entgegenstehen. Der Zeuge S. hat eine entsprechende

Vereinbarung der an der Versammlung über die Auflösung der Gesellschaft

Beteiligten bestätigt, nachdem von dem Geschäftsführer der Beklagten die

Frage aufgeworfen worden war, wem die Marke zustehen solle. Soweit das

Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Zeuge S. habe sich an Einzel-

heiten nicht erinnern können, hat es rechtsfehlerhaft die Aussage des Zeugen

nicht vollständig gewürdigt. Dieser hat bekundet, der an der Auflösungsver-

sammlung Beteiligte H. habe erklärt, die Marke solle der Klägerin zustehen. Es

sei auch über Aufbrauchsfristen gesprochen und hierüber ebenfalls unter Ver-

einbarung einer kurzen Frist von vier Wochen oder vier Monaten Einigkeit er-

zielt worden. Mit Ausnahme der Beklagten hätten die übrigen ehemaligen Mit-

gliedsfirmen mit der Klägerin Lizenzverträge geschlossen.

Diese Angaben des Zeugen S. haben die ebenfalls im Wege der

Rechtshilfe vernommenen Zeugen K. und B. im Kern bestätigt. Sie stehen in

einem auch vom Berufungsgericht nicht aufgelösten Widerspruch zu den Be-

kundungen des Zeugen Wa., wonach auf der Versammlung vom 17. Februar

1995 nicht besprochen worden ist, wem nach der Auflösung der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts die Marke zustehen sollte. Danach konnte das Berufungs-

gericht nicht von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Wa. ausgehen, ohne sich

einen unmittelbaren Eindruck auch von den Zeugen S., K. und B. zu verschaf-

fen, woran es vorliegend fehlt.

4. Im erneuten Berufungsverfahren werden die Zeugen zu einer Verein-

barung über ein ausschließliches Recht der Klägerin zur Benutzung der Marke

nach Auflösung der BGB-Gesellschaft unmittelbar vor dem Berufungsgericht zu

vernehmen sein.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur

erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher