Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.04.2001 – I ZR 283/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja

DDR: URG § 10 Abs. 2

Verkündet am: 19. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Barfuß ins Bett

Ein Betrieb in der DDR, in dem ein Film- oder Fernsehwerk hergestellt worden war, wurde nicht kraft Gesetzes Inhaber der Rechte an diesen Werken, son- dern war nach § 10 Abs. 2 URG-DDR lediglich befugt, die Rechte der Urheber im eigenen Namen wahrzunehmen.

DDR: URG § 20

Zur Frage des Umfangs des Erwerbs von Senderechten durch das Fernsehen der DDR bei Fernsehwerken, die von einem Regisseur geschaffen worden sind, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis stand.

Ausschließlichkeitsrechte an Filmwerken, die zunächst dem Fernsehen der DDR, danach der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages zustanden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1991 nicht an die Urheber zurückgefallen, sondern auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin übergegangen.

Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG greift auch dann ein, wenn Nutzungsrechte an Filmwerken nach Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers übertragen worden sind.

BGB § 242 Bb

Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit bei einem Vertragsverhältnis zwi- schen einem Regisseur, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsver- hältnis gestanden hat, aufgrund dessen das Fernsehen der DDR Inhaber der ausschließlichen Senderechte an einem von dem Regisseur geschaffenen Fernsehwerk geworden ist.

BGH, Urteil v. 19. April 2001 - I ZR 283/98 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-

mann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant

und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 5. Mai 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der beklagte Mitteldeutsche Rundfunk wurde von den Bundesländern

Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als öffentlich-rechtliche Rundfunkan-

stalt errichtet. Seine Sendungen können über Kabel und Satellit im übrigen

Bundesgebiet empfangen werden.

Der Kläger war in der Zeit von 1956 bis 1990 Arbeitnehmer des Fernse-

hens der DDR mit monatlichen Bezügen. Er wirkte in den achtziger Jahren als

Regisseur an vier Fernsehserien mit ("Barfuß ins Bett", "Geschichten übern

Gartenzaun", "Neues übern Gartenzaun", "Bereitschaft Dr. Federau"). Nach

den Honorarvereinbarungen in Verträgen, die dafür zusätzlich zum Arbeitsver-

trag geschlossen wurden, sollte der Kläger für jede Serie Anspruch auf Beträge

zwischen 75.000,-- und 80.000,-- DDR-Mark haben, auf die jedoch jeweils Ge-

halt mehrerer Jahre anzurechnen war. In dem zweiten - am 15. Juli 1983 ge-

schlossenen - Vertrag und in den späteren Verträgen verpflichtete sich der

Kläger ausdrücklich dazu, von den Filmen der Serien "gegebenenfalls eine Ex-

portfassung herstellen zu lassen". Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem

Kläger und dem Fernsehen der DDR war weiterhin (nach Ansicht des Klägers

allerdings nur in eingeschränktem Umfang) der Rahmenkollektivvertrag über

die "Arbeits- und Lohnbedingungen der Mitarbeiter des Fernsehens der DDR"

maßgebend, der am 12. August 1975 zwischen dem Staatlichen Komitee für

Fernsehen beim Ministerrat der DDR und dem Freien Deutschen Gewerk-

schaftsbund, Zentralvorstand der Gewerkschaft Kunst, geschlossen worden

war (RKV Fernsehen 161/75; im folgenden: Rahmenkollektivvertrag Fernse-

hen).

Der Rahmenkollektivvertrag enthielt in Abschnitt VIII Nr. 1 u.a. folgende

Regelung:

"Das Fernsehen ist berechtigt, die von seinen Mitarbeitern in Er- füllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen Werke, die dem Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht unterliegen, im Rahmen des § 20 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zu Sende- und Lizenzzwek- ken zu nutzen.

Durch die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung sind die sich aus dem Urheber- und Leistungsschutzrecht ergebenden Forderungen abgegolten.

Bei dramatischen, musikdramatischen und Fernsehballettwerken werden an Schauspieler, Interpreten, Tänzer und Pantomimen von dem Gesamtproben- und Sendehonorar zusätzlich 50 % nach er-

folgter Aufzeichnung, an Autoren von dramatischen Werken ein einmaliges Sendehonorar bis 7.500,-- M nach der ersten Sendung, an Komponisten und Librettisten von musikalisch-dramatischen insgesamt bis Werken ein einmaliges Sendehonorar von 15.000,-- M nach der ersten Sendung und an Komponisten, Libret- tisten und Choreographen von dramatischen Fernsehballettwerken ein einmaliges Sendehonorar von insgesamt bis 12.000,-- M ge- zahlt.

Mit der Zahlung dieses Honorars sind alle Wiederholungssendun- gen abgegolten, und die ausschließlichen Nutzungsrechte im In- und Ausland gehen an das Fernsehen der DDR über."

Der Beklagte sendete in der Zeit von 1993 bis 1996 die in den achtziger

Jahren erstellten vier Fernsehserien.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei als Regisseur Alleinurheber der

Fernsehserien. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Serien auszu-

strahlen. Die Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR, die sich nicht auf Sen-

dungen im Gebiet der alten Bundesländer erstreckt hätten, seien mit dem Ende

seines Arbeitsvertrages erloschen, jedenfalls nicht auf den Beklagten überge-

gangen.

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit im Revisionsverfahren noch von

Bedeutung - für die Ausstrahlung der Fernsehserien 92.700,-- DM sowie Fällig-

keitszinsen von 8.063,20 DM verlangt. Er hat dementsprechend beantragt, den

Beklagten zu verurteilen, an ihn 100.763,20 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat Grund und Höhe dieses Schadensersatzanspruchs be-

stritten.

Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen (LG Berlin ZUM

1997, 760).

Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung ist ohne Erfolg ge-

blieben (Kammergericht GRUR 1999, 328).

Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, ver-

folgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger alleiniger Urheber

der vier Fernsehserien ist. Dem Kläger stehe jedoch auch in diesem Fall wegen

der Neuausstrahlung der Serien durch den Beklagten kein Schadensersatzan-

spruch auf Urheberrechtsverletzung zu, weil der Beklagte als Rechtsnachfolger

des Fernsehens der DDR berechtigt gewesen sei, die Filme erneut zu senden

und dies auch im Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland. Es könne al-

lerdings davon ausgegangen werden, daß das Fernsehen der DDR entspre-

chende Rechte an den Filmserien nicht bereits im Hinblick auf § 10 Abs. 2

URG-DDR erworben habe, weil diese Vorschrift nach dem Inkrafttreten des

Einigungsvertrages, der den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes auf

die neuen Bundesländer erstreckt habe, nicht mehr anwendbar sei. Für die

Vertragsbeziehungen zwischen dem Fernsehen der DDR und dem Kläger sei

jedoch nach wie vor grundsätzlich das Urhebervertragsrecht der DDR maßge-

bend. Die Senderechte des Fernsehens der DDR ergäben sich danach aus

dessen mit dem Kläger getroffenen vertraglichen Absprachen, den Bestimmun-

gen des § 20 URG-DDR, die auf die Rechtsverhältnisse angestellter Regisseu-

re zu ihrem Arbeitgeber zumindest ergänzend anzuwenden seien, und dem

Rahmenkollektivvertrag, der auch für den Kläger gegolten habe, weil er damals

zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.

Die Rechte des Fernsehens der DDR hätten sich nicht auf den Filmex-

port in das sog. sozialistische Ausland beschränkt; dies hätte auch nicht der

tatsächlichen Lizenzvertragspraxis des Fernsehens der DDR entsprochen. Für

die gegenteilige Auffassung des Klägers gebe es weder in den gesetzlichen

Vorschriften der DDR noch in den Verträgen einen Anhaltspunkt.

Die Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR hätten - mangels einer

anderweitigen Abrede - auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

des Klägers fortbestanden.

Mit der Auflösung des Deutschen Fernsehfunks seien diese Nutzungs-

rechte nicht untergegangen, weil der Beklagte Rechtsnachfolger des Fernse-

hens der DDR sei. Dies habe das Berufungsgericht bereits in einer früheren

- den Parteien bekannten - Entscheidung (Urt. v. 4.11.1994 - 5 U 2583/94, AfP

1995, 513), auf die Bezug genommen werde, dargelegt.

Die Senderechte des Beklagten hätten diesen auch zur Ausstrahlung

über Kabel und Satellit berechtigt. Diese Formen der Sendung seien keine

neuen Nutzungsarten, sondern lediglich andere Arten der technischen Über-

mittlung.

Nach seinen vertraglichen Beziehungen zum Fernsehen der DDR habe

dem Kläger weder bei einer Wiederholungssendung seiner Fernsehserien

noch bei einer Lizenzvergabe in der alten Bundesrepublik Deutschland ein zu-

sätzliches Honorar zugestanden. Auch jetzt stünden ihm keine weiteren Ver-

gütungsansprüche zu. Die Vorschrift des § 36 UrhG sei nach § 90 Satz 2 UrhG

auf Filmwerke nicht anwendbar. Auch eine Vertragsanpassung nach den

Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nicht in Be-

tracht, weil die Wiedervereinigung Deutschlands das Lizenzgebiet, für das der

Kläger seinem damaligen Arbeitgeber die Nutzungsrechte eingeräumt habe,

nicht erweitert habe.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben im Er-

gebnis keinen Erfolg.

II. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger ge-

gen den Beklagten wegen der erneuten Ausstrahlung der vier Fernsehserien in

den Jahren 1993 bis 1996 kein Schadensersatzanspruch zusteht.

1. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten gesetz-

lichen Anspruch wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung durch die

erneute Sendung der in der DDR geschaffenen Fernsehserien ist § 97 Abs. 1

UrhG. Das in der DDR geltende Gesetz über das Urheberrecht vom

13. September 1965 (im folgenden: URG-DDR) ist aufgrund des Art. 8 des Ei-

nigungsvertrages (EV) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten.

Seit diesem Zeitpunkt sind auf die zuvor geschaffenen Werke die Vorschriften

des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden (Art. 8 Anlage I Kapitel III Sachge-

biet E Abschnitt II Nr. 2 § 1 Abs. 1 EV).

2. Für das Revisionsverfahren ist gemäß der Unterstellung des Beru-

fungsgerichts davon auszugehen, daß der Kläger, der bei den Fernsehserien

Regie geführt hat, diese im urheberrechtlichen Sinn allein geschaffen hat.

Die Frage der Urheberschaft an diesen Werken ist nunmehr ebenfalls

nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu entscheiden (Art. 8 Anla-

ge I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 2 § 1 Abs. 1 EV). Der Regisseur

eines Filmwerkes gehört im Regelfall zu den Filmurhebern und kann mögli-

cherweise auch Alleinurheber sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 59/89,

GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung).

3. Das Berufungsgericht konnte die Frage, ob der Kläger Alleinurheber

der Filmwerke war, offenlassen, weil die ausschließlichen Senderechte zur Zeit

der Ausstrahlung der Fernsehserien in den Jahren 1993 bis 1996 jedenfalls

nicht mehr dem Kläger zustanden. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt

bleiben, ob der Beklagte die zur Ausstrahlung der Fernsehserien erforderlichen

Nutzungsrechte erworben hat. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Beklagte

jedenfalls nicht in Rechte des Klägers eingegriffen. Neben dem Inhaber aus-

schließlicher Nutzungsrechte ist der Urheber zur Geltendmachung urheber-

rechtlicher Ansprüche aus einer Rechtsverletzung grundsätzlich nur dann be-

fugt, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat (vgl. BGHZ 118,

394, 399 f. - ALF). Der Kläger bringt jedoch nicht vor, daß ihm auch dann,

wenn er nicht mehr Inhaber der ausschließlichen Senderechte sein sollte,

durch die Ausstrahlung der Fernsehserien ein Schaden entstanden ist.

Die Frage, ob das Fernsehen der DDR ausschließliche Senderechte an

den Fernsehserien erworben hat, ist nach dem zur damaligen Zeit geltenden

Recht zu beurteilen (vgl. dazu auch Art. 236 § 1 EGBGB).

a) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, sind

die ausschließlichen Senderechte an den Fernsehfilmen nicht bereits nach

§ 10 Abs. 2 URG-DDR auf das Fernsehen der DDR übergegangen.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 URG-DDR lautet:

"Wird ein Filmwerk oder ein Fernsehwerk in einem Betrieb herge- stellt, so ist dieser ausschließlich berechtigt und verpflichtet, im Rechtsverkehr die Rechte des Kollektivs der Urheber dieses Wer- kes im eigenen Namen wahrzunehmen."

(1) Der Senat kann § 10 Abs. 2 URG-DDR - wie auch die anderen Be-

stimmungen des Gesetzes über das Urheberrecht - selbst auslegen, weil die-

ses Gesetz nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland revisi-

bel ist (§ 549 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, daß das Gesetz über

das Urheberrecht außer Kraft getreten ist (vgl. BGHZ 127, 57, 61 f.; BGH, Urt.

v. 1.12.1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, jeweils m.w.N.).

(2) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 URG-DDR begründete - entgegen ei-

ner in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Haupt, ZUM 1997, 70) - kein

originäres Urheberrecht des Betriebes, in dem das Film- oder Fernsehwerk

(vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. e und f URG-DDR) hergestellt worden war. Auch das

Urheberrecht der DDR ging von dem Grundsatz aus, daß Urheber eines Wer-

kes derjenige ist, der es geschaffen hat (§ 6 Abs. 1 URG-DDR). Dies galt auch

für das Urheberrecht an Film- und Fernsehwerken. Die Vorschrift des § 10

Abs. 1 URG-DDR bestimmte lediglich, daß ein Film- oder Fernsehwerk als Er-

gebnis einer Kollektivleistung als eigenständiges Werk zu behandeln sei. Als

Urheber kam bei Film- und Fernsehwerken insbesondere der Regisseur in Be-

tracht, aber auch andere Mitwirkende wie der Kameramann oder der Cutter

(vgl. Münzer, UFITA 48 [1966] S. 129, 136; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23,

101; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 22).

Durch § 10 Abs. 2 URG-DDR wurde lediglich zum Zweck der Erleichte-

rung des Rechtsverkehrs und der Verwertung der Film- und Fernsehwerke kraft

Gesetzes eine Befugnis des Betriebs begründet, die Rechte der Urheber dieser

Werke im eigenen Namen wahrzunehmen; ein Rechtsübergang kraft Gesetzes

war damit nicht verbunden (vgl. Münzer, NJ 1965, 670, 674; ders., UFITA 48

[1966] S. 129, 137 f.; Püschel in Püschel, Urheberrecht, 2. Aufl. 1986, S. 38;

Staat ebd. S. 97; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 100; Reupert, ZUM 1994,

87, 90; a.A. Hegemann, Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmstock

der DEFA, 1996, S. 68 ff.; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 22). Dies folgt be-

reits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 URG-DDR, der nur davon spricht, daß

der Betrieb ausschließlich berechtigt und verpflichtet ist, im Rechtsverkehr die

Rechte des Kollektivs der Urheber des Film- oder Fernsehwerkes im eigenen

Namen wahrzunehmen. Ein gesetzlich angeordneter Rechtsübergang auf den

Betrieb wäre zudem weder zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich

noch mit dem - auch für das Urheberrecht an Film- und Fernsehwerken gelten-

den - Schöpfergrundsatz vereinbar gewesen.

Die durch § 10 Abs. 2 URG-DDR begründete Befugnis des Betriebs zur

Wahrnehmung der Rechte an Film- und Fernsehwerken ist mit dem Inkrafttre-

ten des Einigungsvertrages entfallen, weil sich seitdem gemäß Art. 8 EV die

Befugnis zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschützten

Werken allein nach dem Urheberrechtsgesetz richtet (vgl. Stögmüller, Deut-

sche Einigung und Urheberrecht, 1994, S. 40; Reupert, ZUM 1994, 87, 91).

b) Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts hat das

Fernsehen der DDR jedoch aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum

Kläger ausschließliche Rechte an den Filmen der Fernsehserien erworben.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung der Vertragsbeziehun-

gen zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der DDR zutreffend das Recht

der DDR zugrunde gelegt. Für dieses vor dem Wirksamwerden des Beitritts

entstandene und damals dem Recht der DDR unterliegende Schuldverhältnis

bleibt gemäß Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich das Recht der ehemaligen

DDR maßgebend (vgl. dazu auch BGHZ 137, 350, 364 f.; BGH, Urt. v.

25.10.1995 - IV ZR 83/95, WM 1996, 269, 270 = ZIP 1996, 158; vgl. weiter

Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 16). Die Beurteilung der Frage, welche

Rechte das Fernsehen der DDR vom Kläger erworben hat, richtet sich deshalb

maßgeblich nach § 20 URG-DDR. Dieser lautet:

"§ 20 Urheberrecht und Arbeitsverhältnisse (1)

Dem Urheber eines Werkes, das in einem Betrieb oder in ei- ner wissenschaftlichen Institution in Erfüllung arbeitsrechtlicher Ver- pflichtungen geschaffen worden ist, steht das Urheberrecht an die- sem Werk zu. Die beiderseitigen Befugnisse und Pflichten bei der Ausübung des Urheberrechts sind im Arbeitsvertrag zu regeln.

(2)

(3)

Die Betriebe oder die Institutionen haben das Recht, das von ihrem Mitarbeiter gemäß Abs. 1 geschaffene Werk zu Zwecken zu benutzen, die unmittelbar der Lösung ihrer eigenen Aufgaben die- nen. Insoweit nehmen sie die Rechte des Urhebers selbständig wahr. Soweit dem Arbeitsvertrag oder dem sonst erkennbaren Willen beider Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses nichts anderes zu ent- nehmen ist, steht dem Urheber auch in diesen Fällen das Recht auf Vergütung sowie das Recht auf Nutzung des Werkes zu anderen Zwecken zu."

(2) Der Kläger war als Regisseur Arbeitnehmer des Fernsehens der

DDR. Arbeitsvertragliche Regelungen über das Urheberrecht, wie sie durch

§ 20 Abs. 1 Satz 2 URG-DDR vorgeschrieben waren, sind nach den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts nicht getroffen worden. Mangels solcher

gegenüber § 20 Abs. 2 URG-DDR vorrangiger (vgl. Wandtke/Haupt, GRUR

1992, 21, 24; Wandtke, GRUR 1999, 305, 308) Vereinbarungen bestimmte

deshalb der Inhalt der Verpflichtungen des Klägers aus dem Arbeitsvertrag

gemäß § 20 URG-DDR - nicht anders als bei anderen Arbeitnehmern - den

Umfang der dem Fernsehen der DDR zustehenden Nutzungsrechte an den

vom Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werken (vgl.

Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 101; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24;

Hegemann aaO S. 71 f.; Wandtke, GRUR 1999, 305, 308). Entsprechend dem

Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der

DDR sind auf dieses die ausschließlichen Senderechte an den vier Fernsehse-

rien ohne eine räumliche Beschränkung übergegangen.

aa) Diese dingliche Rechtswirkung ergab sich wegen des Fehlens an-

derweitiger vertraglicher Abreden gemäß § 20 Abs. 2 URG-DDR als gesetzli-

che Folge des Arbeitsvertrages. Das Fernsehen der DDR hatte danach das

Recht, Werke, die der Kläger - wie hier die vier Fernsehserien - in Erfüllung

arbeitsvertraglicher Pflichten geschaffen hatte, zu Zwecken zu benutzen, die

unmittelbar der Lösung seiner eigenen Aufgaben dienten (vgl. dazu Bart-

hel/Wandtke in Püschel aaO S. 67 f.; Wandtke, GRUR Int. 1990, 843, 848;

ders., GRUR 1999, 305, 308).

Die nach dem damals geltenden Recht der DDR eintretenden Rechts-

wirkungen der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Fernsehen der

DDR und dem Kläger bestimmten auch den Umfang der Nutzungsrechte, die

dem Fernsehen der DDR außerhalb des Gebiets der ehemaligen DDR zustan-

den (vgl. dazu Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff.

Rdn. 148 f. m.w.N.). Diese Nutzungsrechte blieben auch nach dem Außerkraft-

treten des Gesetzes über das Urheberrecht bestehen.

Nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts umfaßten die betrieblichen Zwecke, für die das Fernsehen der

DDR die vier Fernsehserien nutzen durfte, nicht nur die Ausstrahlung im Rah-

men des eigenen Programms, sondern auch die Lizenzvergabe an andere

Sendeunternehmen im Ausland, zu dem aus der Sicht der DDR auch die alte

Bundesrepublik Deutschland gerechnet wurde. Das dem Betrieb nach § 20

Abs. 2 URG-DDR zustehende Recht war zwar in der Regel auf innerbetriebli-

che Nutzungen beschränkt, konnte jedoch entsprechend den besonderen Auf-

gaben eines Betriebes auch die Rechtsübertragung an Dritte zu weiteren Nut-

zungen umfassen (vgl. Münzer, UFITA 48 [1966] S. 129, 139; Barthel/Wandtke

in Püschel aaO S. 68; vgl. auch Liebrecht, Die Zweckübertragungslehre im

ausländischen Urheberrecht, 1983, S. 101 f.). Die Vergabe von Nutzungsrech-

ten in das Ausland gehörte, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsge-

richts ergibt, zu den Aufgaben des Fernsehens der DDR und entsprach auch

seiner Vertragspraxis (vgl. dazu auch den Rechtserwerb durch das Fernsehen

der DDR für "Sende- und Lizenzzwecke" gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 des Rah-

menkollektivvertrages Fernsehen). Dementsprechend wurde der Kläger in den

zusätzlich zu seinem Arbeitsvertrag über die Fernsehserien geschlossenen

Verträgen - beginnend mit dem zweiten Vertrag vom 15. Juli 1983 - sogar aus-

drücklich verpflichtet, gegebenenfalls eine "Exportfassung" herstellen zu las-

sen.

Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht angenommen, daß das

betriebliche Nutzungsrecht des Fernsehens der DDR auch das Recht zur

Übertragung von Sendungen mittels Kabel und Satellit im gesamten Gebiet der

heutigen Bundesrepublik Deutschland umfaßt hat. Der Einsatz dieser techni-

schen Mittel zur Programmverbreitung war im Hinblick auf den nach § 20

Abs. 2 URG-DDR maßgeblichen Zweck des Rechtsübergangs nicht als be-

triebsfremde Werknutzung anzusehen, auch wenn diese technischen Mittel

dem Fernsehen der DDR noch nicht zur Verfügung standen (zum Kabelfernse-

hen vgl. auch Staat in Püschel aaO S. 97). Das Urheberrecht der DDR kannte

keine Vorschrift, die wie § 31 Abs. 4 UrhG die Einräumung von Nutzungsrech-

ten für noch unbekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu für un-

wirksam erklärte (vgl. BGHZ 136, 380, 388 - Spielbankaffaire; Reupert, ZUM

1994, 87, 95 ff.).

Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG hinderte das Fernsehen der DDR

nicht daran, Senderechte unter Einschluß des Rechts zur Kabel- und Satelli-

tensendung für das gesamte Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland

zu erwerben. Die Frage, ob § 31 Abs. 4 UrhG bei einem Vertrag über die Ein-

räumung von Nutzungsrechten für das Gebiet der (alten) Bundesrepublik

Deutschland auch dann anzuwenden ist, wenn für den Vertrag ausländisches

Recht oder - wie hier - das Recht der DDR maßgebend ist, wird allerdings in

der Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. dazu Schricker/Katzenberger

aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 150, 163 ff.; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheber-

rechtsgesetz, Vor §§ 120 ff. Rdn. 45; Schack, Urheber- und Urhebervertrags-

recht,

1997,

Rdn. 1148). Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Denn § 31 Abs. 4 UrhG

greift hier schon deshalb nicht ein, weil die Satellitenausstrahlung und die Ka-

belsendung von Rundfunksendungen keine neuen Nutzungsarten im Sinne

dieser Vorschrift sind (vgl. BGHZ 133, 281, 287 ff. - Klimbim).

Die Nutzungsrechte waren nach der zutreffenden Beurteilung des Beru-

fungsgerichts nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers

übergegangen. Die Frage, ob der Fortbestand der Nutzungsrechte des Fern-

sehens der DDR dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Beziehungen entsprach,

ist nach dem Schuldrecht der DDR zu beurteilen (vgl. BGHZ 137, 350, 364 f.).

Danach blieb das Fernsehen der DDR weiterhin Inhaberin der ausschließlichen

Senderechte, weil es dem nach § 20 Abs. 2 URG-DDR maßgebenden Zweck

des Rechtsübergangs entsprach, dem Fernsehen der DDR die Erfüllung seiner

betrieblichen Aufgaben auf Dauer zu ermöglichen (vgl. dazu auch Wandtke,

UFITA 115 [1991] S. 23, 84).

bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, folgt derselbe

Umfang der Rechtsinhaberschaft des Fernsehens der DDR auch aus Ab-

schnitt VIII Nr. 1 ("Festlegungen zum Urheber- und Leistungsschutzrecht") des

Rahmenkollektivvertrages Fernsehen vom 12. August 1975. Dies gilt schon

deshalb, weil der Rahmenkollektivvertrag ausdrücklich auf die nach § 20 Abs. 2

URG-DDR geltende Rechtslage Bezug genommen hat.

Der Rahmenkollektivvertrag galt nach der in ihm enthaltenen Umschrei-

bung seines Geltungsbereichs "für die Mitarbeiter, die in einem Arbeitsrechts-

verhältnis zum Fernsehen der DDR stehen". Er war Bestandteil der Arbeits-

rechtsverhältnisse, ohne daß dazu eine individualvertragliche Einbeziehung in

den Arbeitsvertrag notwendig war (§ 14 Arbeitsgesetzbuch-DDR; vgl. Glücks-

mann in Meyers Taschenlexikon Urheberrecht, 2. Aufl. 1980, S. 146 f.; Bart-

hel/Wandtke in Püschel aaO S. 67; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 82 f.,

101). Für Regisseure, die in einem Arbeitsverhältnis zum Fernsehen der DDR

standen, galt - entgegen der Ansicht der Revision - im Hinblick auf den Anwen-

dungsbereich des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen nichts anderes (vgl.

Staat in Püschel aaO S. 100; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24).

In Abschnitt VIII Nr. 1 des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen wurde

nicht nur auf die Regelung des § 20 Abs. 2 URG-DDR und den sich daraus

ergebenden Umfang des Rechtsübergangs Bezug genommen. Die Vertrags-

parteien des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen verdeutlichten zudem den

Umstand, daß zu den betrieblichen Zwecken im Sinne des § 20 Abs. 2 URG-

DDR auch die Lizenzvergabe (für die als Vertragspartner nur Unternehmen

außerhalb der DDR in Betracht kamen) gehören sollte, weiter dadurch, daß

festgelegt wurde, daß die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Forderungen

durch die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung abgegolten seien.

c) Entgegen der Ansicht der Revision sind die dem Fernsehen der DDR

zustehenden ausschließlichen Senderechte - jedenfalls zunächst - auf die fünf

neuen Bundesländer übergegangen und nicht wegen eines ersatzlosen Weg-

falls des Rechtsträgers unter dem Gesichtspunkt des Heimfalls der Nutzungs-

rechte (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., Vor § 31

Rdn. 23) an den Kläger zurückgefallen.

(1) Das Fernsehen war in der DDR bis Ende 1989 Bestandteil des

Staatlichen Komitees für Fernsehen, das Organ des Ministerrats der DDR war

(vgl. den Beschluß des Ministerrats der DDR vom 4.9.1968 über die Bildung

des Staatlichen Komitees für Rundfunk beim Ministerrat und des Staatlichen

Komitees für Fernsehen beim Ministerrat, GBl. DDR II S. 837). Auch nach dem

Beschluß des Ministerrats der DDR vom 21. Dezember 1989 über das Fernse-

hen der DDR und den Rundfunk der DDR (GBl. DDR I S. 273) blieb das Fern-

sehen - jetzt unter der Bezeichnung "Fernsehen der DDR" - zunächst eine Ein-

richtung beim Ministerrat der DDR. Nach Nr. 4 dieses Ministerratsbeschlusses

war die Einrichtung aber nunmehr eine juristische Person und als solche

Rechtsnachfolger des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat.

Der Beschluß der Volkskammer über die Gewährleistung der Meinungs-, In-

formations- und Medienfreiheit vom 5. Februar 1990 erklärte das Fernsehen zu

einer unabhängigen öffentlichen Einrichtung, die nicht der Regierung unter-

steht (Nr. 11 des Beschlusses, GBl. DDR I S. 39, 40). Der Einigungsvertrag

regelte in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EV die Rechtsverhältnisse des Fernsehens in

der DDR dahingehend, daß der "Deutsche Fernsehfunk" nach dem 3. Oktober

1990 bis zum 31. Dezember 1991 als gemeinschaftliche staatsunabhängige,

rechtsfähige Einrichtung von den fünf neuen Bundesländern und dem Bundes-

land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, weiterzufüh-

ren war. In Art. 36 Abs. 6 Satz 1 EV wurde weiter bestimmt, daß diese Einrich-

tung innerhalb dieses Zeitraums durch gemeinsamen Staatsvertrag der fünf

Länder und des Landes Berlin aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen

Rechts einzelner oder mehrerer Länder überführt werden solle. Da ein solcher

Staatsvertrag bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande kam, wurde die ge-

meinschaftliche Einrichtung nach der Regelung in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 EV er-

satzlos aufgelöst (vgl. dazu auch LArbG Berlin AfP 1993, 680, 681; Bethge,

AfP 1992, 13 f.). Als Rundfunkeinrichtung hat das Fernsehen der DDR danach

seit dem 31. Dezember 1991 keinen Nachfolger mehr.

(2) Für den Übergang der in der DDR und in der alten Bundesrepublik

Deutschland bestehenden urheberrechtlichen Befugnisse vom Staatlichen Ko-

mitee für Fernsehen auf das Fernsehen der DDR war die Zustimmung des Klä-

gers nicht erforderlich. Diese Frage ist als eine Frage der Übertragbarkeit der

Rechte nach dem damaligen Recht der jeweiligen Schutzländer zu beurteilen

(vgl. BGHZ 136, 380, 387 - Spielbankaffaire; Schricker/Katzenberger aaO Vor

§§ 120 ff. Rdn. 127, 129, 150; Möhring/Nicolini/Hartmann aaO Vor §§ 120 ff.

Rdn. 16; Fromm/Nordemann aaO Vor § 120 Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Die Vor-

schriften, nach denen zu dieser Zeit die Wirksamkeit der Übertragung von Nut-

zungsrechten von der Zustimmung des Urhebers abhängig war (§ 44 URG-

DDR, § 34 UrhG), standen dem Rechtsübergang aber schon deshalb nicht ent-

gegen, weil hier keine rechtsgeschäftliche Rechtsübertragung stattgefunden

hat, sondern ein Rechtsübergang kraft Gesetzes (vgl. zudem § 90 Satz 1

UrhG).

(3) Der Wegfall der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1

Satz 1 EV als Rechtssubjekt führte nicht zum Heimfall der ausschließlichen

Senderechte an den Kläger (im Ergebnis ebenso Stögmüller aaO S. 119 f.; a.A.

Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 26). Das zum 31. Dezember 1991 bestehen-

de Aktiv- und Passivvermögen der Einrichtung ging vielmehr auf die fünf neuen

Bundesländer und das Bundesland Berlin in Anteilen über (Art. 36 Abs. 6

Satz 3 EV). Diese Länder wurden damit Rechtsnachfolger der Einrichtung (vgl.

dazu auch BAG DB 1996, 331, 332). In der Reihe der Rechtsnachfolger gingen

auf diese Weise auch die ausschließlichen Senderechte vom Fernsehen der

DDR als Gesamthandsvermögen auf die Länder über.

Die Zustimmung des Klägers zu diesem Rechtsübergang war - soweit es

auf das deutsche Recht als das Recht des Schutzlandes ankommt - schon

deshalb nicht erforderlich, weil es sich auch hier um einen Rechtsübergang

kraft Gesetzes handelte; der Einigungsvertrag hat zudem in Art. 36 Abs. 6

Satz 3 EV eine eigene bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Gesam-

trechtsnachfolge geschaffen.

Auf die Frage, ob die ausschließlichen Senderechte gesamthänderi-

sches Vermögen derjenigen Bundesländer geblieben sind, die nach Art. 36

Abs. 6 Satz 3 EV Rechtsnachfolger der gemeinschaftlichen Einrichtung gewor-

den sind, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an (vgl. dazu unter

III. 2). Der Kläger hat wegen der Neuausstrahlung der vier Fernsehserien je-

denfalls deshalb keinen Schadensersatzanspruch, weil ihm damals die aus-

schließlichen Senderechte nicht mehr zustanden.

III. Das Berufungsgericht hat weiterhin im Ergebnis zu Recht entschie-

den, daß dem Kläger auch keine vertraglichen Ansprüche gegen den Beklag-

ten zustehen.

1. Ansprüche des Klägers aus einem mit dem Beklagten bestehenden

Vertragsverhältnis scheitern schon daran, daß der Beklagte nicht im Wege der

Rechtsnachfolge Vertragspartner des Klägers geworden ist. Rechtsnachfolger

des Fernsehens der DDR sind die fünf neuen Bundesländer und das Bundes-

land Berlin geworden, weil das Aktiv- und Passivvermögen der gemeinschaftli-

chen Einrichtung im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EV auf diese übergegan-

gen ist (vgl. dazu vorstehend II. 3 c). Der Beklagte ist dagegen nicht Gesamt-

rechtsnachfolger der gemeinschaftlichen Einrichtung geworden.

Der Beklagte wurde aufgrund des Staatsvertrages zwischen dem Frei-

staat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Thüringen über den

Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991 als rechtsfähige Anstalt

des öffentlichen Rechts errichtet (SächsGVBl. 1991 S. 169). Die an diesem

Staatsvertrag beteiligten Bundesländer erließen jeweils Gesetze über den

Übergang ihrer Anteile an der aufgelösten gemeinschaftlichen Einrichtung auf

den beklagten Mitteldeutschen Rundfunk (Gesetz über die Vermögensübertra-

gung des dem Land Sachsen-Anhalt zustehenden Anteils an der Einrichtung

bestehend aus dem "Rundfunk der DDR" und dem "Deutschen Fernsehfunk"

auf den Mitteldeutschen Rundfunk, GVBl. LSA 1991 S. 508; § 4 des Sächsi-

schen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im

vereinten Deutschland vom 19.12.1991, SächsGVBl. 1991 S. 457; Thüringer

Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen

Rundfunk (MDR) vom 18. Dezember 1991, ThürGVBl. 1991 S. 665). Diese

Rechtsakte der Landesgesetzgeber der Bundesländer, die den Beklagten als

öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt errichtet haben, konnten nicht bewirken,

daß der Beklagte in den Vertrag mit dem Kläger eingetreten ist, zumal nicht

alle Bundesländer, die Träger der gemeinschaftlichen Einrichtung gewesen

waren, entsprechende Rechtsakte erlassen haben.

Aber auch dann, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und

dem Beklagten unterstellt wird, wären hier Vertragsansprüche des Klägers

nicht gegeben (vgl. dazu nachstehend 2 b).

2. Die Klage ist auch nicht auf der Grundlage einer gesamtschuldneri-

schen Haftung des Beklagten für Vertragsansprüche des Klägers begründet.

a) Der Beklagte würde allerdings aus § 34 Abs. 5 UrhG gesamtschuld-

nerisch für die urheberrechtlichen Verpflichtungen haften, die sich dem Kläger

gegenüber aus dessen Vertragsverhältnis mit dem Fernsehen der DDR erge-

ben haben, wenn die ausschließlichen Senderechte, die gemäß Art. 36 Abs. 6

Satz 3 EV auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin über-

gegangen sind, entsprechend dem eigenen Vorbringen des Beklagten durch

Rechtsgeschäft auf ihn übertragen worden sein sollten. Nach dem Urheber-

rechtsgesetz, auf dessen Vorschriften insoweit nach dem Inkrafttreten des Ei-

nigungsvertrages allein abzustellen ist (Art. 8 EV), war dazu gemäß § 90 Satz 1

UrhG eine Zustimmung des Klägers nicht erforderlich. Das Berufungsgericht

hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine rechtsgeschäftliche

Übertragung der Nutzungsrechte auf den Beklagten stattgefunden hat. Die

Frage der Rechtsübertragung kann hier aber letztlich offenbleiben.

Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG ist auch bei

der Übertragung von Rechten an Filmwerken nicht durch § 90 Abs. 1 UrhG

ausgeschlossen (vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 90 Rdn. 5; Fromm/Norde-

mann/Hertin aaO § 90 Rdn. 5; Möhring/Nicolini/Spautz aaO § 34 Rdn. 20). Die-

se Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf das Erfordernis der Zu-

stimmung des Urhebers zur Übertragung von Nutzungsrechten. Der dem § 34

Abs. 5 UrhG zugrundeliegende Gedanke des Schutzes der Urheber greift auch

bei der Übertragung von Rechten an Filmwerken durch. Der Zweck des § 90

Satz 1 UrhG, die wirtschaftliche Auswertung von Filmwerken zu erleichtern

(vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 90 Rdn. 1; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 90

Rdn. 1) erfordert es nicht, auch die gesamtschuldnerische Haftung des Erwer-

bers auszuschließen.

b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht entschieden, daß dem

Kläger aus seinem mit dem Fernsehen der DDR geschlossenen Vertrag keine

Ansprüche wegen der Ausstrahlung der vier Fernsehserien zustehen.

(1) Einen Vertragsanspruch auf Zahlung einer Vergütung für Wiederho-

lungssendungen hatte der Kläger - entgegen der Ansicht der Revision - nach

seinen vertraglichen Beziehungen zum Fernsehen der DDR nicht. Ein solcher

Anspruch ergab sich auch nicht aus § 20 Abs. 3 URG-DDR. Diese Vorschrift

galt zwar mangels gegenteiliger Abrede auch dann, wenn ein Werk aus-

schließlich in Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen entstanden war

(vgl. Bezirksgericht Leipzig NJ 1984, 471, 472; vgl. dazu auch Wandtke, GRUR

Int. 1990, 843, 850), dem Kläger war aber für die Einräumung der ausschließli-

chen Senderechte bereits vertraglich eine Vergütung zugestanden worden.

Diese sollte, wie sich aus den Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages

Fernsehen ergab, alle Forderungen aus Urheberrecht abgelten (vgl. dazu oben

II. 3 b (2) bb).

(2) Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts stehen

dem Kläger auch keine Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des

Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.

Die aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten

Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind auch auf vertragliche

Schuldverhältnisse, die in der DDR begründet worden sind und für die nach

dem Beitritt weiterhin Recht der DDR gilt ("Altverträge"), anzuwenden (vgl.

BGHZ 131, 209, 214; 137, 350, 367, jeweils m.w.N.). Die Grundsätze über den

Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten auch im Bereich der Verträge über die

Einräumung von Nutzungsrechten an Filmwerken, obwohl die Anwendung des

Beteiligungsanspruchs des § 36 UrhG durch die - wenn auch abdingbare - Re-

gelung des § 90 Satz 2 UrhG ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 128, 336, 342

- Videozweitauswertung III; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 90 Rdn. 14, jeweils

m.w.N.).

Für die Möglichkeit, eine Vertragspflicht unter dem Gesichtspunkt des

Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage an die veränderten Ver-

hältnisse anzupassen, ist jedoch nur unter ganz begrenzten Voraussetzungen

Raum. Der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertrags-

treue muß stets, aber auch nur dann, zurücktreten, wenn anders ein untragba-

res, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu

vermeiden wäre (vgl. BGHZ 131, 209, 216; 133, 281, 295 - Klimbim; BGH, Urt.

v. 18.1.1996 - I ZR 65/94, GRUR 1996, 763, 764 - Salome II).

Wie das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Besonderheiten

des Streitfalls zu Recht entschieden hat, sind hier solche Umstände nicht ge-

geben. Durch die allgemein unvorhergesehene Wende in der DDR haben sich

allerdings die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse,

unter denen die Vertragsbeziehungen des Klägers zum Fernsehen der DDR

begründet wurden, entscheidend verändert (vgl. dazu auch BGHZ 131, 209,

214 ff.). Eine Folge dieser Veränderungen ist auch der Umstand, daß nach der

Wiedervereinigung eine Ausstrahlung der Fernsehserien über Kabel und Sa-

tellit in ganz Deutschland möglich wurde. Abweichend von der Ansicht der Re-

vision folgt daraus im vorliegenden Fall aber nicht, daß wegen Wegfalls der

Geschäftsgrundlage im Wege der Vertragsanpassung ein höherer Vergütungs-

anspruch festzusetzen wäre.

Das Fernsehen der DDR hat - wie bereits dargelegt (vgl. oben II. 3 b) -

nach dem Inhalt seiner vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger räumlich und

zeitlich unbeschränkte ausschließliche Senderechte erworben. Das Berufungs-

gericht hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, daß sich durch die Wieder-

vereinigung das Lizenzgebiet nicht vergrößert hat. Im Hinblick darauf, daß auf

das Fernsehen der DDR räumlich unbeschränkte Senderechte übergegangen

sind, bedeutet auch die Programmverbreitung mit Hilfe der neuen technischen

Möglichkeiten über Kabel und Satellit keine vom Vertrag nicht erfaßte zusätzli-

che Auswertung. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Kläger

für seine Mitwirkung an den Fernsehserien aufgrund der zusätzlich zu seinem

Arbeitsvertrag geschlossenen Verträge Vergütungen erhalten hat, die für die

damaligen Verhältnisse in der DDR beachtlich waren. Die Revision macht nicht

geltend, daß das Berufungsgericht Umstände übergangen habe, aus denen

sich ergeben könnte, daß das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenlei-

stung zur Zeit der erneuten Ausstrahlung der Fernsehserien so stark gestört

war, daß das Interesse des Klägers in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr

als auch nur annähernd gewahrt angesehen werden konnte (vgl. dazu BGH

GRUR 1996, 763, 764 - Salome II; BGH, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 137/99,

GRUR 2001, 223, 226).

IV. Die Revision des Klägers war danach auf seine Kosten zurückzuwei-

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher