BGH Urteil vom 19.04.2001 – I ZR 46/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 19. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Anwalts- und Steuerkanzlei
UWG § 3
Die in der Mitte des Briefkopfes einer Sozietät von Rechtsanwälten plazierte Kanzleibezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" ist - isoliert betrachtet - grundsätzlich geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesproche- nen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind. Diese Eignung zur Irreführung kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß am rechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre berufliche Qualifi- kation (hier: eines Fachanwalts für Steuerrecht) aufgelistet sind.
BGH, Urt. v. 19. April 2001 - I ZR 46/99 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-
mann und die Richter Dr. von Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant
und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 17. März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Fachanwalt für Steuerrecht in H. . Er hat sich mit ei-
ner Rechtsanwältin und einem Rechtsanwalt zu einer Sozietät zusammenge-
schlossen. Die Sozietät verwendet einen - nachfolgend verkleinert wiederge-
gebenen - Briefkopf, der oben in der Mitte die Namen der Sozien und darunter
die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" enthält. Am rechten Rand des
Briefkopfes sind - in kleinerer Schrift - die vollen Namen der Sozien aufgelistet,
wobei sich unter dem Namen des Beklagten der Zusatz "Rechtsanwalt •
Fachanwalt für Steuerrecht" und unter den Namen seiner Sozien der Zusatz
"Rechtsanwältin" bzw. "Rechtsanwalt" befindet.
Der Kläger, der in H. als Steuerberater tätig ist, hat die Bezeichnung
"Anwalts- und Steuerkanzlei" als wettbewerbswidrig beanstandet. Der Beklagte
erwecke mit ihrem Gebrauch den Eindruck, er besitze neben der Anwalts- auch
die Steuerberaterqualifikation. Dies sei irreführend, weil der Beklagte lediglich
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen,
im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Steuerkanzlei" zu führen,
hilfsweise,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeich-
nung "Steuerkanzlei" zu führen,
weiter hilfsweise,
die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten,
die beanstandete Bezeichnung sei weder irreführend i.S. des § 3 UWG noch
verstoße sie gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b BRAO, da er - unstreitig - auf sämt-
lichen steuerlichen Gebieten, insbesondere auch im Bereich der Buchführung
und der Erstellung von Bilanzen, tätig sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr die Be-
zeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen (OLG Celle OLG-Rep 1999,
295).
Mit seiner (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Ab-
weisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat das hilfsweise geltend gemachte Unterlas-
sungsbegehren, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Anwalts- und Steu-
erkanzlei" zu führen, für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch des Klägers sei allerdings nicht wegen Ir-
reführung aus § 3 UWG gerechtfertigt. Zwar sei die oben unterhalb der Namen
der Sozien plazierte Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" isoliert be-
trachtet geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Ver-
kehrskreise den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Kanzlei, in der
neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig seien. Die sich hieraus erge-
bende grundsätzliche Eignung zur Irreführung werde jedoch dadurch beseitigt,
daß am rechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre berufli-
chen Qualifikationen, im Fall des Beklagten "Rechtsanwalt • Fachanwalt für
Steuerrecht", aufgelistet seien.
Der beanstandete Briefkopf verstoße aber gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b
BRAO. Nach § 43b BRAO sei dem Rechtsanwalt Werbung - zu der die Ge-
staltung und Verwendung des Briefkopfes einer Anwaltskanzlei gehörten - nur
erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich un-
terrichte und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sei.
Dieser Rechtsgrundsatz werde in den §§ 6 bis 10 der am 11. März 1997 in
Kraft getretenen Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in zulässiger Weise
konkretisiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA dürften unabhängig von der Anga-
be von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur In-
teressen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Die Tätigkeits-
schwerpunkte könnten auch weit gefaßt sein und beispielsweise das Rechts-
gebiet "Steuerrecht" bezeichnen. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit sei aller-
dings nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA, daß der angegebene Interessen- bzw.
Tätigkeitsschwerpunkt als solcher bezeichnet sei. Gegen diese Vorschriften
habe der Beklagte mit der Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" versto-
ßen. Denn der Begriff "Anwalts- und Steuerkanzlei" könne aus Sicht der ange-
sprochenen Verkehrskreise nur dahin verstanden werden, daß ein Teilbereich
der Tätigkeit der Kanzlei auf dem Gebiet des Steuerrechts liege. Die Angabe
wäre daher nur mit der ausdrücklichen Bezeichnung als Interessen- oder Tä-
tigkeitsschwerpunkt zulässig gewesen, die jedoch fehle.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-
lung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten untersagt, im beruflichen
Verkehr die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen. Darin kommt
an sich nicht zum Ausdruck, daß dem Beklagten nur die von dem Kläger allein
beanstandete Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung im Briefkopf
verboten werden sollte. Dies ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus
den Urteilsgründen zu § 3 UWG. Denn dort wird die Irreführungsgefahr gerade
aufgrund der Angaben am rechten Rand des Briefkopfes als beseitigt angese-
hen.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Be-
klagte mit der Gestaltung und Verwendung des beanstandeten Briefkopfes
nicht gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b BRAO.
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zu Recht
davon ausgegangen, daß die Gestaltung und Verwendung des in Rede ste-
henden Briefkopfes als Werbung anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1997
- I ZR 219/94, GRUR 1997, 925, 926 = WRP 1997, 1064 - Ausgeschiedener
Sozius, m.w.N.). Der Beklagte zielt mit den Angaben im Briefkopf darauf ab,
den Verkehr für die Inanspruchnahme seiner Leistungen zu gewinnen; dies gilt
auch für die Bezeichnung als "Anwalts- und Steuerkanzlei". Das Berufungsge-
richt hat weiter zutreffend angenommen, daß § 43b BRAO, der das anwaltliche
Werberecht regelt, durch die §§ 6 bis 10 BORA, die die anwaltlichen Be-
rufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung betreffen, in zulässiger Wei-
se konkretisiert wird (BGH, Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ (B) 64/96, WRP 1997,
1074; Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ (B) 67/96, GRUR 1997, 765, 766 = WRP
1997, 949). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt jedoch kein
Verstoß gegen Vorschriften der Berufsordnung vor.
b) Die Verwendung der Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" ver-
stößt nicht gegen § 7 BORA. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA dürfen unabhängig
von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der Berufstä-
tigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden; diese
sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA jeweils als solche zu bezeichnen. Das
Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, die Angabe "Anwalts- und
Steuerkanzlei" könne von den angesprochenen Verkehrskreisen nur dahin ver-
standen werden, daß ein Teilbereich der Tätigkeit in der Kanzlei des Beklagten
auf dem Gebiet des Steuerrechts liege. Es hat daraus jedoch zu Unrecht ge-
schlossen, daß diese Angabe deshalb nur mit der ausdrücklichen Bezeichnung
als Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt zulässig sei. Diese Schlußfolge-
rung beruht auf der unzutreffenden Annahme, § 7 BORA regele auch die Ver-
wendung von Kanzleibezeichnungen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer nach Verkündung des Berufungsur-
teils ergangenen Entscheidung ausgesprochen, daß § 7 BORA nicht die Ver-
wendung von Kanzleibezeichnungen regelt, mit denen - wie im Streitfall - durch
die schlagwortartige Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung
auf die fachliche Ausrichtung der Kanzlei hingewiesen wird (BGH, Beschl. v.
12.2.2001 - AnwZ (B) 11/00, WRP 2001, 537, 538 - Kanzleibezeichnung; vgl.
auch Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 7 BO Rdn. 6; Jessnitzer/Blumberg,
BRAO, 9. Aufl., § 43b Rdn. 4; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und
steuerberatenden Berufe, 1999, Rdn. 596).
Die Vorschrift des § 7 BORA regelt lediglich die Zulässigkeit von Anga-
ben über Teilbereiche der Berufstätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts und
besagt nichts zur Zulässigkeit von Angaben über die fachliche Ausrichtung der
Kanzlei. Die Benennung von Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkten
nach § 7 BORA ist - ebenso wie die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung
zu führen - an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gebunden. Die Rege-
lung in § 7 BORA, daß als Teilbereiche der Berufsausübung nur Interessen-
und/
oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden dürfen und daß diese jeweils als
solche zu bezeichnen sind, bezieht sich dementsprechend auf die personen-
bezogene Kennzeichnung fachlicher Spezialisierungen. Sie sagt demgegen-
über nichts darüber aus, ob und welche Angaben über die Wahrnehmung von
Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung in anderem Zusammenhang und
ohne Anknüpfung an eine besondere fachliche Spezialisierung des einzelnen
Rechtsanwalts - namentlich in Zusammenhang mit einer Kanzleibezeichnung -
Verwendung finden dürfen (vgl. BGH WRP 2001, 537, 538 - Kanzleibe-
zeichnung).
Die Regelungen in § 7 BORA sind auch nicht dahin auszulegen, daß die
Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Tätigkeit nur und ausschließlich perso-
nengebunden erlaubt und die Verwendung von Teilbereichsbezeichnungen
ansonsten - also etwa dann, wenn diese kanzleibezogen sind - verboten ist.
Die §§ 6 bis 10 BORA schaffen keine abschließende Regelung zulässiger an-
waltlicher Werbung. Schon § 6 Abs. 1 BORA und - ihn überlagernd - § 43b
BRAO legen nicht abschließend fest, welche Informationen über die Dienstlei-
stung eines Rechtsanwalts zulässig sind. Deshalb ist erst recht nicht davon
auszugehen, daß § 7 BORA den Bereich der Information über die Ausübung
von Teilbereichen der Berufstätigkeit auf die Angabe von personengebunde-
nen Kennzeichnungen der fachlichen Spezialisierung beschränkt (vgl. BGH
WRP 2001, 537, 538 - Kanzleibezeichnung).
c) Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, daß die Angabe
"Anwalts- und Steuerkanzlei" gegen andere Bestimmungen der Berufsordnung
für Rechtsanwälte verstößt, die die Berufspflichten im Zusammenhang mit der
Werbung betreffen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 9 BORA vor.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BORA darf bei beruflicher Zusammenarbeit in einer
Sozietät eine Kurzbezeichnung geführt werden; diese darf nach § 9 Abs. 3
BORA im übrigen nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinwei-
senden Zusatz enthalten.
Auch die Vorschrift des § 9 BORA regelt indes nicht die Angabe der
fachlichen Ausrichtung einer Sozietät durch eine Kanzleibezeichnung; sie be-
trifft allein die Kennzeichnung des Tatbestands der beruflichen Zusammenar-
beit von Rechtsanwälten (BGH WRP 2001, 537, 538 f. - Kanzleibezeichnung;
vgl. auch Feuerich/Braun aaO § 9 BO Rdn. 4). Deshalb rechtfertigt auch die
Wendung, die Kurzbezeichnung dürfe "nur" einen auf die gemeinschaftliche
Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten, jedenfalls nicht die Annahme,
damit werde zugleich die Unzulässigkeit einer die fachliche Ausrichtung der
Sozietät betreffenden Kanzleibezeichnung bestimmt, die neben einer Kurzbe-
zeichnung geführt wird.
3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig dar (§ 563 ZPO). Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung
der Revisionserwiderung zutreffend angenommen, daß der Briefkopf nicht ir-
reführend ist und daher weder gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG
noch gegen das Sachlichkeitsgebot der § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ver-
stößt (zum Verstoß irreführender Werbung gegen das Sachlichkeitsgebot vgl.
Rdn. 9; Kleine-Cosack aaO Rdn. 172 ff.).
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die oben in der
Mitte des Briefkopfes plazierte Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" isoliert
betrachtet geeignet sei, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesproche-
nen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich
um eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig seien.
Das wird von der Revision nicht beanstandet und läßt auch keinen Rechtsfeh-
ler erkennen.
Der Wortbestandteil "Anwalt" bezeichnet - wenn auch fachsprachlich
nicht korrekt, so doch in umgangssprachlich üblicher Weise - den Beruf des
Rechtsanwalts. Bereits aus diesem Grunde ist die Annahme naheliegend, ein
rechtlich relevanter Teil der angesprochenen Personen werde den nachfolgen-
den Wortbestandteil "Steuer" gleichfalls auf einen Beruf, nämlich den des
Steuerberaters, und nicht etwa auf ein Rechtsgebiet, das Steuerrecht, bezie-
hen. Da es weiten Teilen des rechtsuchenden Publikums nach den rechtsfeh-
lerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zudem bekannt ist, daß es
Kanzleien gibt, in denen neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind,
widerspricht es jedenfalls nicht der Lebenserfahrung anzunehmen, die Angabe
"Anwalts- und Steuerkanzlei" werde von einem nicht unerheblichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, daß es sich um eine Kanz-
lei handelt, in der sich Rechtsanwälte und Steuerberater zur gemeinsamen Be-
rufsausübung zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.1998
- NotZ 29/98, NJW 1999, 428 zur Bezeichnung "Rechtsanwalts- und Notar-
kanzlei").
Der Annahme eines dahingehenden Verkehrsverständnisses steht - wie
das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht entgegen, daß der Be-
klagte als Rechtsanwalt ebenso wie ein Steuerberater zur Hilfeleistung in
Steuersachen befugt ist (vgl. § 3 Nr. 1 StBerG) und daß die Bezeichnung
"Steuerkanzlei" von Steuerberatern nicht geführt werden darf (vgl. § 43 Abs. 4
Satz 2 StBerG und Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 43 Rdn. 28).
Denn die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, aus denen sich dies er-
gibt, sind den angesprochenen Personen im allgemeinen nicht geläufig.
b) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, die - bei iso-
lierter Betrachtung der Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" gegebene -
Eignung zur Irreführung werde dadurch beseitigt, daß am rechten Rand des
Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre beruflichen Qualifikationen, im Fall
des Beklagten "Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht", aufgelistet seien.
Das wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg angegriffen. Ihr ist nicht
darin beizutreten, daß die Einzelbezeichnungen "Rechtsanwalt" und "Fachan-
walt für Steuerrecht" unterhalb der Namen der in der gemeinsamen Kanzlei
tätigen Rechtsanwälte hinter der im Briefkopf enthaltenen schlaglichtartigen
Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" zurückträten (vgl. auch OLG Dresden
WRP 1995, 328 zur alleinigen Verwendung der Bezeichnung "Steuerkanzlei").
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die oben in der Mitte des
Briefkopfes angeordnete und in größerem Druck gehaltene Bezeichnung "An-
walts- und Steuerkanzlei" dem Durchschnittsleser als erstes ins Auge springe.
Dennoch hat es angenommen, daß die Angabe der Kanzleimitglieder und ihrer
beruflichen Qualifikationen am rechten Rand des Briefkopfes zur Klarstellung
ausreiche. Das Berufungsgericht hat sich dabei von der Erwägung leiten las-
sen, daß für die Beurteilung der Irreführungsgefahr im vorliegenden Fall - an-
ders als etwa im Fall einer Werbung für einen alltäglichen Konsumartikel mit
einer Zeitungsanzeige - nicht auf einen flüchtigen und unkritischen Verbrau-
cher abgestellt werden könne. Hier würden Personen angesprochen, die an
einer Beratung in steuerrechtlichen Fragen interessiert seien und insbesondere
steuerlich relevante Angelegenheiten einer bestimmten Kanzlei anvertrauen
wollten. Dieser Adressatenkreis werde die wenigen und insgesamt noch über-
sichtlichen Angaben auf dem Briefkopf umfassend zur Kenntnis nehmen und
daraus den richtigen Schluß ziehen, daß in dem Kanzleienverbund ein
Fachanwalt für Steuerrecht, nicht aber ein Steuerberater tätig sei. Denn es lie-
ge nahe, daß bei der Auflistung der beruflichen Qualifikationen ein Steuerbe-
rater bereits aus Werbegründen mit angegeben worden wäre. Diese tatrichter-
liche Würdigung, die vom Revisionsgericht im wesentlichen nur darauf über-
prüft werden kann, ob sie gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze ver-
stößt und ob sie mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Ermittlung des zur Beurteilung der Irreführungsgefahr maßgebli-
chen Verkehrsverständnisses hat das Berufungsgericht zutreffend auf den
durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abgestellt. Der
Grad seiner Aufmerksamkeit ist abhängig von der jeweiligen Situation und vor
allem von der Bedeutung, die die beworbenen Waren oder Dienstleistungen für
ihn haben. Die Aufmerksamkeit, die der durchschnittlich informierte und ver-
ständige Verbraucher einer Werbung zuwendet, wird beispielsweise bei ge-
ringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durch-
blättern von Werbebeilagen und Zeitungsanzeigen regelmäßig eher gering,
d.h. flüchtig sein, wobei sich die Begriffe "flüchtig" und "verständig" allerdings
nicht gegenseitig ausschließen. Handelt es sich demgegenüber um nicht völlig
geringwertige Waren oder Dienstleistungen, so wird die Werbung mit entspre-
chend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999
- I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppich-
muster).
Die hier in Rede stehenden Dienstleistungen - die Besorgung von
Rechtsangelegenheiten und die Hilfeleistung in Steuersachen - sind weder von
geringem Wert noch besteht an ihnen ein täglicher Bedarf. Der durchschnittlich
informierte und verständige Verbraucher, der an einer Inanspruchnahme dieser
Dienstleistungen interessiert ist, wird eine entsprechende Werbung daher in
der Regel nicht nur flüchtig betrachten, sondern sich ihr mit zumindest norma-
ler Aufmerksamkeit zuwenden. Er wird dann zwar auf den ersten Blick die oben
in der Mitte des Briefkopfes angeordnete und in größerem Druck gehaltene
Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" wahrnehmen. Nach der allgemeinen Le-
benserfahrung wird er sich bei vorhandenem Interesse jedoch auch mit der An-
gabe der Kanzleimitglieder und ihrer beruflichen Qualifikationen am rechten
Rand des Briefkopfes befassen. Aus diesen Angaben wird - jedenfalls bei ei-
nem so übersichtlich gestalteten Briefkopf wie hier mit nur drei Rechtsanwäl-
ten - hinreichend deutlich, daß mit dem Beklagten nur ein Fachanwalt für Steu-
errecht in dem überörtlichen Kanzleienverbund tätig ist, auf den sich die Be-
zeichnung "Steuerkanzlei" ersichtlich bezieht.
Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob die Kanzleibezeichnung
"Anwalts- und Steuerkanzlei" - für sich genommen - deshalb als irreführend
anzusehen ist, weil in der aus zwei Kanzleien und drei Rechtsanwälten beste-
henden Sozietät nur einer der Rechtsanwälte in nur einer der Kanzleien befugt
ist, die Bezeichnung eines Fachanwalts für Steuerrecht zu führen (vgl. Jessnit-
zer/
Blumberg aaO § 43b Rdn. 4; Kleine-Cosack aaO Rdn. 596). Auch der Gefahr
eines dahingehenden Irrtums wirkt der vom Beklagten verwendete Briefkopf
hinreichend entgegen, da er in der rechten Randspalte - wie bereits dargelegt -
ausreichend deutlich zum Ausdruck bringt, daß der Beklagte der einzige
Fachanwalt für Steuerrecht in der überörtlichen Sozietät ist.
Die Revisionserwiderung rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht
hätte zur Feststellung des Verkehrsverständnisses das demoskopische Gut-
achten einholen müssen, das der Kläger als Beweis für seine Behauptung, ein
nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs entnehme der Bezeich-
nung "Steuerkanzlei" die Aussage, daß in der Kanzlei ein Steuerberater tätig
sei, angeboten habe. Das Berufungsgericht hat ein derartiges Verkehrsver-
ständnis gerade zugrunde gelegt. Im übrigen gehören die Mitglieder des Beru-
fungsgerichts zu dem von der Werbung angesprochenen Personenkreis, so
daß sie den Aussagegehalt der beanstandeten Angabe aufgrund eigener An-
schauung und Lebenserfahrung grundsätzlich selbst beurteilen können.
III. Danach war auf die Revision des Beklagten das Urteil des Beru-
fungsgerichts aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das die Klage ab-
weisende landgerichtliche Urteil war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher