Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.04.2001 – 1 StR 112/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 19. Dezember 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt M. als Verteidiger des

Angeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen

Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils

auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründen

könnten, sind nicht ersichtlich. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung

ist insoweit ohne Belang (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302

Rdn. 23 m.w.Nachw.). Überdies liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der

Angeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung etwa verhandlungsunfähig

und damit nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Erklärung zu

erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche

oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne

des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei

Kusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht

3, 16). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des

Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht (BGH

aaO).

Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein Hinweis dar-

auf, daß Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestan-

den haben. Er hat aktiv an der Verhandlung teilgenommen. Aus der dienstli-

chen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, der sich die beiden berufs-

richterlichen Beisitzer angeschlossen haben, ergibt sich, daß der Angeklagte

am letzten Hauptverhandlungstag vor der Urteilsverkündung in fließender

Sprechweise etwa 15- bis 20minütige Ausführungen zu seiner Verteidigung

gemacht hat. Dabei haben sich Anzeichen körperlicher oder psychischer Be-

schwerden, namentlich von Erschöpfung oder Desorientierung, nicht gezeigt.

Wenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit

des Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltend

gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht

ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302

Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).

Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar

(Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamen

Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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