BGH Beschluss vom 24.04.2001 – 1 StR 131/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 22. November 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung des Hilfsbe-
weisantrages im Urteil auf Einvernahme von zwei Ärzten aus dem
Klinikum rechts der Isar läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit
dem Hilfsbeweisantrag zum Beweis der Tatsache, die dem Ge-
schädigten zugefügten Verletzungen hätten ohne ärztlichen Ein-
griff nicht zwangsläufig zum Tode führen müssen, hat die Vertei-
digung des Angeklagten der Sache nach die Einholung weiterer
Sachverständigengutachten begehrt, selbst wenn sie in ihrem
Antrag die Vernehmung der Ärzte als sachverständige Zeugen
verlangt hat. Die Ablehnung dieses Hilfsbeweisantrages nach
§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO begegnet keinen Bedenken. Wie sich
aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat die Strafkammer
zu den Verletzungen des Tatopfers, seiner Behandlung im Kran-
kenhaus und zur konkreten Lebensgefahr ohne weiteren medizi-
nischen Eingriff den Privatdozenten Dr. H. aus dem Klini-
kum sowohl als Zeugen als auch als Sachverständigen gehört.
Die Verteidigung behauptet nicht, das erstattete Gutachten gehe
von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus oder es
bestünden Zweifel an der Sachkunde des gehörten Sachverstän-
digen.
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Schaal