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BGH Beschluss vom 24.04.2001 – 1 StR 94/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 24. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß die tatbe-
standlichen Voraussetzungen eines Regelbeispiels der Vergewal-
tigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorliegen. Der An-
geklagte hat mit dem Eindringen seines Fingers in die Scheide
der Geschädigten eine sexuelle Handlung erzwungen, die dem
Vollzug des Beischlafs ähnlich ist und die Geschädigte besonders
er-
niedrigt. Eine solche Handlung ist nach dem Gesetzestext näm-
lich "insbesondere" und damit vor allem (vgl. Wahrig, Deutsches
Wörterbuch, 6. Aufl. 1997) bzw. in der Regel (vgl. BGHR StGB
§ 177 II Vergewaltigung 1 = NStZ 2000, 254, 255) anzunehmen,
wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden war. Einer
ausdrücklichen Erörterung, ob die sexuelle Handlung das Opfer
besonders erniedrigt hat, bedarf es bei einer erzwungenen Mani-
pulation in dessen Scheide oder After deshalb nicht.
Die Strafkammer hat auch mit rechtlich zutreffendem Ansatz ge-
prüft, ob die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch ande-
re Strafzumessungsfaktoren kompensiert wird mit der Folge, daß
auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. hierzu
BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall Verneinung 2 =
NStZ 1987, 222).
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