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BGH Beschluss vom 24.04.2001 – 4 StR 120/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 120/01

BESCHLUSS

vom

24. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2001

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwi-

schen Verwandten verurteilt worden ist. Insoweit trägt

die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 2. November 2000 dahin

geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Geschlechtsver-

kehr zwischen Verwandten (Fall II 1 der Urteilsgründe)

entfällt.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwischen Ver-

wandten verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbun-

desanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die im Sommer 1989 be-

gangeneTat möglicherweise verjährt ist.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im

übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 1 der Urteilsgründe wirkt sich

auf die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren

nicht aus. Angesichts der verbleibenden 16 Taten und der Höhe der für sie

festgesetzten Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß die Strafkammer, hätte

sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine

niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal die im Fall II 1

der Urteilsgründe möglicherweise eingetretene Verjährung einer straferschwe-

renden Berücksichtigung der Tat, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.), nicht entgegen stünde.

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

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