Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.04.2001 – 5 StR 150/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. April 2001 in der Strafsache gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2000 nach

§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben, soweit die Anordnung einer Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben

ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung in vier Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit räuberischer Erpres-

sung und einmal in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und

Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch

zur Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung einer Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen

worden ist. Mit dem Generalbundesanwalt hat der Senat durchgreifende Be-

denken, daß das Landgericht den Begriff des Hanges zu eng ausgelegt hat:

„Ein ‚Hang‘ i. S. von § 64 StGB ist nicht nur – wovon das Land-

gericht möglicherweise ausgeht (UA S. 30) – eine chronische, auf

körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine

eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder

durch Übung erworbene

intensive Neigung,

immer wieder

Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muß

noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben

(vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 – Hang 4 und 5 mit jeweils weiteren

Nachweisen).

Die Feststellungen des Landgerichts legen nahe, daß bei dem Ange-

klagten ein Hang in diesem Sinne vorliegt.”

Dies hat der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend belegt.

Die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB bei dem therapiewilligen

Angeklagten bedarf daher erneuter tatrichterlicher Überprüfung. Mit dem

Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, daß die Anordnung einer ent-

sprechenden Maßregel zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafaus-

spruch führen könnte.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause