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BGH Beschluss vom 24.04.2001 – 5 StR 153/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. April 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten R und B gegen
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. Dezem-
ber 2000 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Es kann dahinstehen, ob die getroffenen Feststellungen die Annahme des
Landgerichts tragen, die Angeklagten hätten die Tat – auch – in der Absicht
begangen, eine andere Straftat zu verdecken. Denn rechtsfehlerfrei hat das
Landgericht angenommen, daß die Angeklagten handelten, um eine andere
Straftat zu ermöglichen.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause