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BGH Urteil vom 24.04.2001 – VI ZR 258/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. April 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 212 a; 547

a) Im Rahmen einer Revision gemäß § 547 ZPO hat das Revisionsgericht den für

die Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht

selbständig zu würdigen und aufgrund des Beweisergebnisses unabhängig von der

Beurteilung des Oberlandesgerichts die relevanten Feststellungen zu treffen.

b) Zu den Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekennt-

nis gemäß § 212 a ZPO enthaltenen Angaben.

BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - OLG Hamm

LG Münster

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v.

Gerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die Richterin Diederichsen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Mai 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaup-

teter ärztlicher Behandlungsfehler in Anspruch. Sie stützt ihre Klage darauf, der

Beklagte zu 1 habe während ihres stationären Aufenthalts in der Klinik der Be-

klagten zu 2 unter Verstoß gegen den medizinischen Standard und ohne gehö-

rige Risikoaufklärung eine Injektionsbehandlung bei ihr durchgeführt, die einen

Gefäßverschluß in der linken Hand mit noch andauernden Durchblutungsstö-

rungen zur Folge gehabt habe. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung

von 50.000 DM Schmerzensgeld und zum Ausgleich materieller Schäden in

Höhe von 23.808,44 DM verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten für weite-

re Schäden festgestellt.

Die Zustellung dieses Urteils an den erstinstanzlichen Prozeßbevoll-

mächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt B., erfolgte mittels Empfangsbekennt-

nisses gemäß § 212 a ZPO, das nach Unterzeichnung zu den Akten zurück-

gelangte und das aufgestempelte Eingangsdatum der Anwaltskanzlei vom

4. Januar 1999 trägt. Die Berufung der Beklagten ist am Freitag, dem 5. Fe-

bruar 1999 beim Berufungsgericht eingegangen und - nach entsprechender

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 17. Juni 1999 begründet

worden. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 19. Juli 1999, die Beru-

fungseinlegung sei verspätet erfolgt, hat der zweitinstanzliche Prozeßbevoll-

mächtigte der Beklagten am 4. August 1999 vorgetragen, eine Verspätung lie-

ge nicht vor, da die Zustellung des Urteils des Landgerichts tatsächlich erst am

5. Januar 1999 erfolgt sei; hilfsweise hat er Wiedereinsetzung gegen die Ver-

säumung der Berufungsfrist beantragt.

Die Beklagten haben sich darauf berufen, der Eingangsstempel auf dem

Empfangsbekenntnis sei unrichtig; hierzu haben sie eine anwaltliche Versiche-

rung des Rechtsanwalts B. und eine eidesstattliche Versicherung der in seiner

Kanzlei tätigen Anwaltsgehilfin K. vorgelegt. In Wahrheit sei das erstinstanzli-

che Urteil erst am 5. Januar 1999 eingegangen. Dieses Datum sei auch auf der

Ausfertigung des Urteils vermerkt worden; entsprechend seien die Fristen im

Kalender eingetragen worden. Der fehlerhafte Eingangsstempel auf dem

Empfangsbekenntnis lasse sich nur damit erklären, daß die Kanzleiangestellte

K., die sich im übrigen als stets zuverlässig erwiesen habe, am Morgen des

5. Januar 1999 den Datumsstempel zunächst nicht richtig eingestellt und spä-

ter eine Korrektur des unrichtigen Datums auf dem Empfangsbekenntnis ver-

säumt habe.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 8. September 1999 die Be-

rufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-

wiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat

diesen Beschluß am 7. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache zur ander-

weiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; zur Begrün-

dung wurde insbesondere darauf abgestellt, daß eine abschließende prozeß-

ordnungsgemäße Klärung der entscheidenden Frage, wann das Urteil des

Landgerichts zugestellt worden sei, nicht ohne die gebotene Erhebung von

Zeugenbeweis geklärt werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Berufung

- nach Vernehmung des Rechtsanwalts B. und der Anwaltsgehilfin K. als Zeu-

gen - nunmehr im angefochtenen Urteil erneut als unzulässig verworfen und

den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die

Revision der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Oberlandesgericht erachtet die am 5. Februar 1999 eingegangene

Berufung der Beklagten für verfristet, da für den Zeitpunkt der Zustellung des

erstinstanzlichen Urteils das aus dem von Rechtsanwalt B. unterzeichneten

Empfangsbekenntnis ersichtliche Datum des 4. Januar 1999 entscheidend sei.

Das Empfangsbekenntnis, das dieselbe Beweiskraft wie eine öffentliche Ur-

kunde gemäß § 418 ZPO entfalte, erbringe vollen Beweis für die Richtigkeit

dieses Zustellungszeitpunktes. Den Gegenbeweis, der zwar möglich sei, an

den aber strenge Anforderungen zu stellen seien, hätten die Beklagten nicht

erbracht.

Der paraphierte Eingangsstempel auf der Urteilsausfertigung trage zwar

das Datum des 5. Januar 1999; es könne aber nicht ausgeschlossen werden,

daß dieser Eingangsstempel nachträglich (oder am 4. Januar 1999 mit einem

falschen Datum) auf das Urteil gesetzt worden sei. Weder die Bekundungen

der Zeugen B. und K. bei ihrer Vernehmung vor dem Oberlandesgericht noch

der Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen und anwaltlichen Versicherungen

rechtfertigten den zwingenden Rückschluß, daß das Urteil - entgegen dem

Datum des Empfangsbekenntnisses - tatsächlich am 5. Januar 1999 zugestellt

worden sei. Für den Gegenbeweis reiche die subjektive Überzeugung der Zeu-

gen nicht aus, daß die Diskrepanz zwischen dem Datum auf der Urteilsausfer-

tigung und demjenigen auf dem Empfangsbekenntnis nur durch ein versehent-

liches Nichtweiterdrehen des Eingangsstempels zu erklären sei. Wäre es tat-

sächlich am 5. Januar 1999 zu einem Abstempeln mit einem nicht zutreffenden

Datum gekommen und dies den Zeugen seinerzeit aufgefallen, hätte nichts

näher gelegen, als einen Vermerk über dieses besondere Vorkommnis zu ferti-

gen.

Die Zustellung am 4. Januar 1999 lasse sich im übrigen zeitlich auch mit

den anderen Abläufen in Einklang bringen. Insbesondere stelle es keine unge-

wöhnliche Verzögerung dar, wenn das unterzeichnete Empfangsbekenntnis

seinerseits erst am 6. Januar 1999 an das Landgericht zurückgelangt sei.

Die hilfsweise seitens der Beklagten nachgesuchte Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da ein Verschulden der erstin-

stanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Verfristung nicht

auszuschließen sei.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der - gemäß § 547 ZPO statthaf-

ten und zulässigen - Revision nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts war die Einlegung der Berufung der Beklagten am 5. Februar

1999 nicht im Sinne des § 516 ZPO verfristet, da die Zustellung des Landge-

richtsurteils als erst am 5. Januar 1999 erfolgt anzusehen ist.

1. Allerdings hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Be-

klagten, Rechtsanwalt B., die Zustellung des Urteils auf einem Empfangsbe-

kenntnis nach § 212 a ZPO bescheinigt, das den Datumsstempel des 4. Januar

1999 trägt. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß ein derartiges

Empfangsbekenntnis grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme

des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeit-

punkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung

erbringt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 16. September 1993 - VII ZB

20/93 - VersR 1994, 371; vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514,

2515 und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - NJW-RR 1998, 1442, 1443

m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht erkennt auch zutreffend, daß der Gegenbeweis

der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig ist.

Dieser setzt voraus, daß die Beweiswirkung des § 212 a ZPO vollständig ent-

kräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben des Emp-

fangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis

nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit be-

steht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. z.B. BGH, Be-

schlüsse vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - aaO und vom 15. Juli 1998

- XII ZB 37/98 - aaO).

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten

- worauf die Revision zu Recht abstellt - diesen Gegenbeweis hinsichtlich der

Unrichtigkeit des auf dem Empfangsbekenntnis aufgestempelten Zustellungs-

datums vom 4. Januar 1999 in zureichender Weise geführt.

a) Da es hier um die fristgerechte Einlegung der Berufung und damit um

eine Zulässigkeitsvoraussetzung geht, ist der erkennende Senat nicht auf eine

lediglich rechtliche Überprüfung der Verfahrensweise, insbesondere der Be-

weiswürdigung des Oberlandesgerichts beschränkt. Vielmehr hat das Revisi-

onsgericht den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebenden Sachver-

halt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom

19. Dezember 1962 - IV ZR 172/62 - MDR 1963, 291; Zöller/Gummer, 22. Aufl.,

Rdn. 5 zu § 547 ZPO; Musielak/Ball, 2. Aufl., Rdn. 6 zu § 547 ZPO;

MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Rdn. 10 zu § 547 ZPO); es hat demgemäß

auf der Grundlage des Beweisergebnisses eigenständig und unabhängig von

der Beurteilung des Oberlandesgerichts die für die Rechtzeitigkeit der Beru-

fungseinlegung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

b) Dabei gilt für die Prüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit des

Rechtsmittels, auch soweit es um die Entkräftung des aus einem Empfangsbe-

kenntnis ersichtlichen Zustellungsdatums geht, der sogenannte Freibeweis

(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129

m.w.N.); in diesem Rahmen können neben den üblichen Beweismitteln, insbe-

sondere dem Ergebnis von Zeugenvernehmungen, auch eidesstattliche Versi-

cherungen berücksichtigt werden (BGH, Beschluß vom 16. Mai 1991 - IX ZB

81/90 - NJW 1992, 627, 628). Es bleibt jedoch bei den Anforderungen des

§ 286 ZPO an die richterliche Überzeugungsbildung, so daß voller Beweis zu

erbringen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1997 - V ZB 10/97 - NJW 1997,

3319).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat - in Überein-

stimmung mit dem Vorbringen der Revision - zu der Überzeugung gelangt, daß

das erstinstanzliche Urteil an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht

bereits am 4. Januar 1999, sondern erst einen Tag später, am 5. Januar 1999,

zugestellt worden ist, das im Empfangsbekenntnis niedergelegte Datum somit

unrichtig ist.

aa) Im Rahmen der ihm aufgegebenen Beweiswürdigung konnte der Se-

nat auf die im zweiten Rechtszug protokollierten Aussagen der Zeugen K. und

B. zurückgreifen, ohne diese Zeugen erneut anzuhören. Der Senat beurteilt

weder die Glaubwürdigkeit der Zeugen abweichend vom Berufungsgericht (vgl.

dazu z.B. Senatsurteil vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - VersR 1997, 256

m.w.N.), noch sollen deren Erklärungen anders ausgelegt oder verstanden

werden (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteile vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95 -

NJW 1996, 663, 664 und vom 8. September 1997 - II ZR 55/96 - NJW 1998,

384, 385); auch geht es nicht um die Würdigung und unterschiedliche Ge-

wichtung einander widersprechender Zeugenbekundungen (vgl. dazu Senats-

urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97 - NJW 1998, 2222, 2223; BGH, Urteil

vom 2. November 1995 - X ZR 135/93 - NJW 1996, 919, 920). Die von denjeni-

gen des Oberlandesgerichts abweichenden tatsächlichen Feststellungen beru-

hen vielmehr darauf, daß dem Senat die - auch vom Berufungsgericht grund-

sätzlich nicht anders verstandenen - Zeugenaussagen im Rahmen des Freibe-

weises in Zusammenhang mit deren eidesstattlichen Versicherungen und den

gesamten übrigen Umständen des Falles zur Überzeugungsbildung dahin aus-

reichen, daß die Aufstempelung des Datums 4. Januar 1999 auf dem Emp-

fangsbekenntnis objektiv unrichtig war, nämlich auf einer fehlerhaften Stempe-

leinstellung beruhte.

bb) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß sich aus den Bekun-

dungen der vom Oberlandesgericht gehörten Zeugen (die mit dem Inhalt der

vorgelegten Versicherungen in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen)

ein ohne weiteres nachvollziehbarer und bei vernünftiger Betrachtung außeror-

dentlich naheliegender Ablauf der Dinge ergibt, aus dem sich der Schluß

rechtfertigt, daß das Datum 4. Januar 1999 nur versehentlich auf dem Emp-

fangsbekenntnis angebracht wurde, während die zugestellte Urteilsausferti-

gung ihrerseits mit dem zutreffenden Eingangsdatum 5. Januar 1999 versehen

wurde.

Die Zeugin K., die als Angestellte in der Kanzlei des erstinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten der Beklagten für die hier streitigen Vorgänge zustän-

dig war, hat geäußert, sie könne sich daran erinnern, daß seinerzeit der Ein-

gangsstempel zunächst nicht richtig eingestellt gewesen sei. Als sie ihr Verse-

hen mit diesem Stempeldatum erkannt habe, habe sie "aus der vier eine fünf

gemacht". Wie die Zeugin weiter aussagte, stempele sie zunächst die einge-

gangenen Empfangsbekenntnisse ab, erst später die Urteilsausfertigungen;

daher konnte sich die fehlerhafte Einstellung des Datumsstempels gerade vor-

rangig bei den Empfangsbekenntnissen auswirken. In ihrer eidesstattlichen

Versicherung hat die Zeugin K. dargelegt, daß sie ihrer Meinung nach nach-

träglich in allen Fällen mit rotem Filzschreiber das zunächst falsch aufgestem-

pelte Datum in das richtige Datum des 5. Januar 1999 verändert habe, wobei

sie jedoch irrtümlich das hier streitige Empfangsbekenntnis vergessen haben

müsse. Bei ihrer Vernehmung im zweiten Rechtszug hat dieselbe Zeugin weiter

ausgesagt, Rechtsanwalt B. habe das Problem mit dem Datumsstempel und

die von ihr angebrachten Änderungen "mitgekriegt"; sie habe seine Frage, ob

sie alle Daten korrigiert habe, bejaht.

Rechtsanwalt B. hat bei seiner Vernehmung als Zeuge die Bekundungen

seiner Angestellten K. in den wichtigen Punkten bestätigt. Auch er konnte sich

- wenn auch nicht mehr dem genauen Zeitpunkt nach - an die Verbesserung

des auf eingegangene Post aufgestempelten Datums und daran erinnern, daß

er die Zeugin K. seinerzeit darauf angesprochen hat.

cc) Beide Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln der Senat

ebensowenig Anlaß sieht wie das Oberlandesgericht, haben damit nicht nur

einen nachträglichen subjektiven Erklärungsversuch für das Geschehene un-

ternommen, sondern in konkreter Weise plausibel den Vorgang geschildert,

der dazu führte, daß zwar die eingegangene Urteilsausfertigung mit dem zu-

treffenden Datum 5. Januar 1999 gestempelt wurde, dies jedoch auf dem

Empfangsbekenntnis nicht geschah. Daß die Zeugen bei ihrer Anhörung den

genauen Zeitpunkt dieses "Stempelversehens" nicht mehr kalendermäßig aus

dem Gedächtnis bestimmen konnten, ist angesichts des Zeitablaufes durchaus

verständlich; die hier gegebenen und auch von den Zeugen aufgezeigten Zu-

sammenhänge lassen jedoch keinen Zweifel daran, daß es sich um das vorlie-

gend maßgebliche Ereignis vom 5. Januar 1999 gehandelt haben muß. Das

von den Zeugen bekundete Vorkommnis ist zwar einerseits nicht alltäglich; an-

dererseits ist es aber auch keineswegs fernliegend, daß einmal - gerade bei

hektischem Arbeitsanfall - morgens zunächst das "Weiterdrehen" des Datums-

stempels vergessen wird.

Angesichts dieses durch die Beweisaufnahme bestätigten "Stempelver-

sehens" erscheint es dem Senat als ausgeschlossen, daß die Diskrepanz zwi-

schen Aufstempelung auf der Urteilsausfertigung und dem Empfangsbekennt-

nis andere Ursachen hat, aus denen sich doch die Richtigkeit des Eingangs-

datums 4. Januar 1999 ergeben könnte. Dafür, daß das auf der Urteilsausferti-

gung angebrachte Datum 5. Januar 1999 fehlerhaft sein könnte, fehlen jegliche

Anhaltspunkte; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind dahinge-

hende Möglichkeiten rein theoretisch und lediglich spekulativ, können für die

Überzeugungsbildung - auch im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286

ZPO und des im vorliegenden Zusammenhang anzulegenden strengen Maß-

stabes - hingegen keine maßgebliche Bedeutung haben.

dd) Der Richtigkeit des Eingangsdatums vom 5. Januar 1999 und der

Unrichtigkeit des aus dem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Zustellungszeit-

punkts steht auch nicht entgegen, wie seinerzeit in der Kanzlei der Prozeßbe-

vollmächtigten der Beklagten reagiert worden ist, als die Zeugin K. bemerkte,

daß der Stempel noch nicht weitergedreht worden war. Die Zeugin glaubte, mit

ihren handschriftlichen Korrekturen die eingetretenen Unrichtigkeiten beseitigt

zu haben, wobei auf der Hand liegt, daß sie das hier streitige Empfangsbe-

kenntnis vergaß. Ob die getroffenen Maßnahmen im Sinne eines ordnungsge-

mäßen und sorgfältigen Vorgehens ausreichten oder vielleicht - wie das Beru-

fungsgericht erwartet hätte - ein Vermerk über die Vorkommnisse hätte gefer-

tigt werden sollen, ist für die vorliegend allein maßgebliche Frage des Zeit-

punkts der Urteilszustellung nicht von entscheidender Bedeutung; etwaige

Sorgfaltsverstöße sprechen nicht in relevanter Weise dagegen, daß die Schil-

derung der Zeugen zu den objektiven Vorgängen zutrifft.

Aus den vom Berufungsgericht weiter angestellten Überlegungen zum

Zeitablauf bei der Rückgabe von Empfangsbekenntnissen läßt sich ebenfalls

nichts Wesentliches für die Zustellungsproblematik folgern. Es spricht nichts

dagegen, daß ein in Wahrheit erst am Dienstag, 5. Januar 1999 unterzeichne-

tes Empfangsbekenntnis am Mittwoch, 6. Januar 1999 wieder bei Gericht ein-

gegangen ist. Soweit im Berufungsurteil längere Rücksendefristen erwähnt

sind, lag dort - worauf die Revision zutreffend hinweist - jeweils ein Wochenen-

de dazwischen.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Berufung der Beklag-

ten, gegen deren Zulässigkeit im übrigen keine Bedenken ersichtlich sind,

nunmehr in der Sache entscheiden kann.

Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler

Wellner Diederichsen