Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 25.04.2001 – 1 StR 135/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Traunstein vom 28. November 2000 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in
drei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Jugend-
strafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision
des Angeklagten, soweit er verurteilt wurde, mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat, soweit es dem Schuldspruch gilt, aus den vom
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen keinen
Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen
bleiben:
Das Landgericht hat gegen den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten
wegen schädlicher Neigungen und wegen der Schwere der Schuld Jugend-
strafe verhängt, weil er im Juni oder Juli 1999 seine damals zwölf Jahre alte
Schwester veranlaßte, an ihm den Oralverkehr auszuüben und mit ihr an drei
Tagen im September 1999 den Vaginalverkehr durchführte.
Zu Lasten wird gewertet, daß der Angeklagte die Unerfahrenheit und
Abhängigkeit seiner sieben Jahre jüngeren Schwester aus Bequemlichkeit und
Selbstsucht ausgenutzt hat, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.
Dabei wird aber nicht erkennbar berücksichtigt, daß die sexuellen Kontakte
zwischen dem Angeklagten und seiner Schwester, die sich im Laufe der Zeit
freilich intensivierten, zu einer Zeit begannen, da er noch nicht schuldfähig war.
So hat das Landgericht den Angeklagten von einem Teil der in diesem Zu-
sammenhang gegen ihn erhobenen Vorwürfe freigesprochen, weil entweder
nicht geklärt werden konnte, ob der Angeklagte zu den betreffenden Tatzeit-
punkten bereits 14 Jahre alt gewesen ist oder weil nicht auszuschließen war,
daß er noch nicht reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach
dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG). Hinsichtlich weiterer Vorwürfe ist das
Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt wor-
den.
Auch kann bei Wiederholungstaten gegen dasselbe Opfer, denen - wie
im vorliegenden Falle - eine persönliche Beziehung zugrunde liegt, die Hemm-
schwelle für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulasten-
den Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein. Dies kann sich bei der
Höhe der Strafe zugunsten des Angeklagten auswirken.
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Schaal