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BGH Beschluss vom 25.04.2001 – 1 StR 135/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 135/01

BESCHLUSS

vom

25. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 28. November 2000 im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in

drei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Jugend-

strafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision

des Angeklagten, soweit er verurteilt wurde, mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat, soweit es dem Schuldspruch gilt, aus den vom

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen keinen

Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen

bleiben:

Das Landgericht hat gegen den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten

wegen schädlicher Neigungen und wegen der Schwere der Schuld Jugend-

strafe verhängt, weil er im Juni oder Juli 1999 seine damals zwölf Jahre alte

Schwester veranlaßte, an ihm den Oralverkehr auszuüben und mit ihr an drei

Tagen im September 1999 den Vaginalverkehr durchführte.

Zu Lasten wird gewertet, daß der Angeklagte die Unerfahrenheit und

Abhängigkeit seiner sieben Jahre jüngeren Schwester aus Bequemlichkeit und

Selbstsucht ausgenutzt hat, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.

Dabei wird aber nicht erkennbar berücksichtigt, daß die sexuellen Kontakte

zwischen dem Angeklagten und seiner Schwester, die sich im Laufe der Zeit

freilich intensivierten, zu einer Zeit begannen, da er noch nicht schuldfähig war.

So hat das Landgericht den Angeklagten von einem Teil der in diesem Zu-

sammenhang gegen ihn erhobenen Vorwürfe freigesprochen, weil entweder

nicht geklärt werden konnte, ob der Angeklagte zu den betreffenden Tatzeit-

punkten bereits 14 Jahre alt gewesen ist oder weil nicht auszuschließen war,

daß er noch nicht reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach

dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG). Hinsichtlich weiterer Vorwürfe ist das

Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt wor-

den.

Auch kann bei Wiederholungstaten gegen dasselbe Opfer, denen - wie

im vorliegenden Falle - eine persönliche Beziehung zugrunde liegt, die Hemm-

schwelle für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulasten-

den Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein. Dies kann sich bei der

Höhe der Strafe zugunsten des Angeklagten auswirken.

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