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BGH Beschluss vom 25.04.2001 – 1 StR 143/01

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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§§ 46 Abs. 2 und 3 StGB

Gerät das Opfer einer Sexualstraftat durch das Bestreiten des Täters - eines

Familienangehörigen - in eine familiäre und soziale Isolierung, so dürfen dar-

aus entstandene psychische Folgen strafschärfend berücksichtigt werden. Da-

mit wird dem Angeklagten weder sein Verteidigungsverhalten angelastet noch

liegt eine verbotene Doppelverwertung vor.

BGH, Beschl. vom 25. April 2001 - 1 StR 143/01 - LG Heidelberg

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 143/01

BESCHLUSS

vom

25. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Heidelberg vom 27. November 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge

und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat

keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet:

a) Die Behandlung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigen-

gutachtens durch eine auf sexuellen Mißbrauch spezialisierte Kindergynäkolo-

gin, die feststellen werde, daß vom behaupteten Analverkehr noch heute sicht-

bare Verletzungen beim Tatopfer M. F. vorhanden sein müßten, läßt

keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat mit der Bestellung des

Stationsarztes Dr. S. zum Sachverständigen nicht das Beweisziel des

Antrags reduziert. Dieser hatte das Tatopfer bereits drei Monate nach dem

Analverkehr untersucht und keine Verletzungen mehr festgestellt. In der Be-

stellung dieses Sachverständigen lag somit auch keine Teilablehnung eines

Beweisantrages, worüber die Strafkammer durch Beschluß nach § 244 Abs. 6

StPO hätte befinden müssen.

b) Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsfehler den Hilfsbeweisantrag

auf Ladung der Kindergynäkologin als weitere Sachverständige in den Urteils-

gründen abgelehnt. Angesichts des begrenzten Beweisthemas war die Kinder-

gynäkologin gegenüber dem sich im vierten Ausbildungsjahr zum Gynäkologen

befindlichen Stationsarzt Dr. S. keine Sachverständige einer anderen

Fachrichtung. Auch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gebot nicht,

die Kindergynäkologin als weitere Sachverständige zu laden.

2. Der Beschwerdeführer hat auch mit der Sachrüge, die in einem nach-

gereichten Schriftsatz begründet worden ist, keinen Erfolg. Die Revision rügt,

die Strafkammer habe zu Lasten des Angeklagten gewertet, es sei zu einer

sozialen Isolation der Geschädigten gekommen, weil sich Familie, Freunde und

Schulkameraden nach dem Offenbaren der Taten von ihr abgewandt hätten.

Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergebe sich, die Kammer habe den

Ursprung der sozialen Isolation darin gesehen, daß der Angeklagte die gegen

ihn erhobenen Tatvorwürfe bestritten habe. Damit werde ihm letztlich sein

Verteidigungsverhalten angelastet, obwohl dieses nicht über die Grenzen einer

angemessenen Verteidigung hinausgegangen sei. Dies trifft nicht zu.

a) Das Landgericht hat unter anderem dazu ausgeführt:

Nachdem der Vater der Geschädigten von dem inkriminierten Verhalten

des Angeklagten Kenntnis erhalten hatte, informierte er verschiedene Famili-

enmitglieder. Bei einem Treffen spielte der Vater die Tonbandcassette mit

M. s Bericht über die sexuellen Übergriffe des Angeklagten ab. Da der An-

geklagte sich nicht für seine Taten entschuldigte, entschloß sich der Vater zur

Anzeige bei der Polizei. Das Bekanntwerden der sexuellen Übergriffe ver-

schaffte der Geschädigten zunächst zwar Erleichterung. Aufgrund des Offenba-

rens der sexuellen Übergriffe des Angeklagten hat sich die Familie von M.

abgewandt. Ihr wird von den Verwandten nicht geglaubt, vielmehr wird sie als

Lügnerin dargestellt und zum Teil auch beschimpft und von den Schulkamera-

den als Lügnerin bezichtigt. Hierdurch haben sich die Freunde und Schulkame-

raden von ihr abgewandt. Mangels anderer Möglichkeiten muß sie ihre Freizeit

jetzt in einem Kinderhort für kleinere Kinder verbringen. Außer dem Vater hat

sie niemand mehr. Seit acht Monaten befindet sie sich nun schon in psycholo-

gischer Behandlung; ein Ende ist derzeit nicht abzusehen. Für das ursprüng-

lich kontaktfreudige und umgängliche Kind ist es ein schwer erträglicher Zu-

stand, der es zusätzlich belastet. All dies hat der Angeklagte verschuldet.

b) Die durch die Tat verursachte familiäre und soziale Isolierung der Ge-

schädigten durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen.

aa) Damit wird nicht auf das Verteidigungsverhalten des Angeklagten

abgestellt, denn ihm wird nicht angelastet, er habe durch sein Bestreiten dem

Opfer die Aussage vor Gericht nicht erspart (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidi-

gungsverhalten 15; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 4).

Hier hat die Strafkammer zu Recht nicht nur die aus der Tathandlung

unmittelbar entstandenen seelischen Folgen für das Tatopfer zur Schuldbe-

messung herangezogen, sondern auf die sozialen Folgen für M. abge-

stellt, die sich aus dem Bekanntwerden des Verdachts innerhalb des Familien-

verbandes ergeben und die sich nach dem Scheitern von Vermittlungsbemü-

hungen ihres Vaters und dessen Anzeigenerstattung bei der Polizei im Verlauf

des Strafverfahrens verstärkt haben. Bei Sexualstraftaten treten für das Ta-

topfer zu den psychischen Folgen regelmäßig Beeinträchtigungen hinzu, die

sich aus der verfahrensrechtlichen Behandlung dieser Delikte und dem da-

durch bedingten Rollenverhalten von Familienmitgliedern und Freunden erge-

ben, wenn dies nicht von vornherein durch ein umfassendes Geständnis des

Täters vermieden wird. Werden Familienmitglieder oder Freunde zu Zeugen

oder Anhörpersonen, die in polizeilichen Vernehmungen oder in der Hauptver-

handlung zur Glaubhaftigkeit von Aussagen und damit letztlich zur Person des

Opfers oder des Täters Stellung beziehen müssen, so wirkt sich dies in der

Regel auch auf deren Verhalten gegenüber den unmittelbar Beteiligten aus.

Die Strafkammer hat Feststellungen zu dem vom Vater der Geschädig-

ten unternommenen Versuch einer Aufarbeitung des Geschehens innerhalb

der Familie und zur Anzeige bei der Polizei getroffen. Sie hat die Entwicklung

der Isolierung M. s im einzelnen dargelegt. Diese Umstände können hier

nach § 46 Abs. 2 StGB als dem Angeklagten zurechenbare Folgen strafer-

schwerend herangezogen werden. Denn dann werden ihm nicht das unterlas-

sene Geständnis oder sein Prozeßverhalten vorgeworfen, was unzulässig wä-

re, sondern die sich aus dem Bekanntwerden der Taten zwangsläufig ergeben-

den Wirkungen der Durchführung des Strafverfahrens, die letztlich unabhängig

davon sind, ob die Beteiligung der Personen aus dem persönlichen Umfeld an

Vernehmungen oder an der Hauptverhandlung wegen Bestreitens oder

Schweigens des Angeklagten oder sogar trotz seines Geständnisses erforder-

lich war (offen gelassen in Beschl. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 352/94). So-

weit aus dem Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 StR 571/65 - (abgedruckt in NJW

1966, 894) eine andere Auffassung hergeleitet werden könnte, hält der Senat

jedenfalls diese nicht mehr aufrecht.

bb) Derartige Folgen treten beim sexuellen Mißbrauch von Kindern

durch Familienangehörige häufig ein und sind deshalb auch vorhersehbar. Die

strafschärfende Berücksichtigung derartiger konkret festgestellter Folgen ver-

stößt deshalb auch nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46

Abs. 3 StGB, denn sie sind nicht Merkmal des gesetzlichen Tatbestands. Die

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur "Beeinflussung der Entwicklung

des jungen Menschen im seelischen Bereich" (BGH StV 1998, 656 und 657;

Beschl. vom 30. Juli 1998 - 4 StR 364/98) betreffen das geschützte Rechtsgut

und sind deshalb nicht einschlägig.

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