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BGH Urteil vom 25.04.2001 – 1 StR 68/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 6. November 2000 aufgehoben; die Fest-
stellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch aufrecht-
erhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Ta-
teinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt und seine Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des
Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Straf- so-
wie des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Die rechtsfehlerfrei getrof-
fenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhal-
ten (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer Psychose aus
dem Formenkreis der Schizophrenie. Diese geistige Erkrankung hat zur Folge,
daß der Angeklagte sich “zu Gewalttätigkeiten hinreißen läßt, wenn er sich
subjektiv bedroht
fühlt”. Nach den Darlegungen des Sachverständigen
Dr. B. , denen die Strafkammer folgt, sei dieses Verhalten “subjektiv fol-
gerichtig, aber nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grunde bejahe er zwar die
Steuerungsfähigkeit, halte jedoch die Einsichtsfähigkeit nicht in vollem Umfang
für gegeben ... Insgesamt halte er die Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 21
StGB für eingeschränkt, aber nicht für aufgehoben”. Der Angeklagte komme bei
“einer medikamentösen Behandlung ... ohne Konflikte mit der Gesellschaft zu-
recht”. Da der Angeklagte aber keine Krankheitseinsicht habe, lehne dieser es
ab, freiwillig die erforderlichen Medikamente einzunehmen. Deshalb sei zum
jetzigen Zeitpunkt eine stationäre Behandlung des Angeklagten erforderlich,
um weitere psychotische Schübe zu vermeiden, die sonst wieder zu Aggressi-
vitäten führten.
1. Diese Ausführungen des Landgerichts reichen nicht aus, um die An-
wendung des § 21 StGB auf eine verminderte Einsichtsfähigkeit stützen zu
können. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Be-
deutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (BGHR StGB § 21
Einsichtsfähigkeit 6). Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Ein-
sichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt
hat, ist voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25 ff.). Fehlt dem Täter die
Unrechtseinsicht und kann ihm ihr Fehlen auch nicht vorgeworfen werden,
dann hat er ohne Schuld (§ 20 StGB) gehandelt mit der Folge, daß eine Be-
strafung ausscheidet (vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2, 3).
Die Urteilsgründe lassen befürchten, daß die Strafkammer diesen recht-
lichen Ausgangspunkt nicht zutreffend gesehen hat. Dies führt zur Aufhebung
des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs. Eine zu Unrecht bejahte Anwendung
des § 21 StGB würde für sich alleine genommen den Angeklagten zwar nicht
beschweren, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus müßte
dann aber entfallen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 207). Im übrigen sprechen die
Feststellungen eher dafür, daß die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen
sein könnte.
2. Vorsorglich weist der Senat zum Maßregelausspruch darauf hin, daß
der Erörterung bedurft hätte, ob der Zweck der Maßregel nicht auch durch
Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung mit der Weisung, sich der - er-
folgversprechenden - medikamentösen Behandlung zu unterziehen, erreicht
werden kann.
Nach § 67b Abs. 2 StGB tritt mit der Aussetzung der Vollstreckung der
Unterbringung Führungsaufsicht ein und der Angeklagte erhält einen Bewäh-
rungshelfer (§ 68a StGB). Wenn dies auch für sich allein kein besonderer Um-
stand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB ist (BGH, Urteil vom 16.03.93 – 1 StR
888/92 – in NStZ 1993, 395 nicht abgedruckt), so war doch zu prüfen, ob nicht
die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die dem Angeklagten
zu verdeutlichende Konsequenz, daß er bei Nichterfüllung der Weisungen
(§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung zu rechnen habe, eine hinrei-
chende Gewähr dafür bieten, daß der Angeklagte sich einer (soweit notwendig)
ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht, und ob damit nicht die
Erwartung gerechtfertigt ist, daß der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug
der Unterbringung erreicht werden kann (BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung
1 = StV 1988, 104 m.w.N.; BGHR StGB § 67b I Besondere Umstände 2 = NStZ
1988, 309; vgl. auch Tröndle/Fischer 50. Aufl. StGB § 67b Rdn. 3; Stree in
Schönke/Schröder 26. Aufl. StGB § 67b Rdn. 6).
Darüber hinaus wird auch zu prüfen sein, ob eine Aussetzung der Un-
terbringung zur Bewährung deshalb erfolgen kann, weil eine Unterbringung
aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses des Vormundschaftsgerichts in
Betracht kommt. Eine anderweitige Unterbringung kann ein besonderer Um-
stand im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB sein, der es rechtfertigen kann,
die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
auszusetzen (BGHSt 34, 313, 316; BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Um-
stände 3, 5; BGH StV 2000, 613).
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