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BGH Beschluss vom 25.04.2001 – 1 StR 79/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 79/01

BESCHLUSS

vom

25. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ulm (Donau) vom 17. November 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision die Verlesung und Verwertung des Protokolls

über die richterliche Vernehmung des Zeugen V. durch einen

beauftragten Richter der Strafkammer in Trinidad beanstandet

und meint, diese sei ohne entsprechende hoheitliche Befugnis

erfolgt, greift ihre Rüge nicht durch. Angesichts des Schriftver-

kehrs zwischen der Strafkammer und der Deutschen Botschaft in

Port

of

Spain/Trinidad sowie des Vermerks der Geschäftsstelle des

Landgerichts über eine Mitteilung der Behörden Trinidads zur

"richterlichen Anhörung", die die Revision nicht vorträgt (vgl.

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), hat der Senat keinen Zweifel, daß die

Vernehmung mit der Zustimmung der zuständigen Stellen Trini-

dads erfolgt ist.

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