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BGH Beschluss vom 25.04.2001 – 1 StR 79/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ulm (Donau) vom 17. November 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision die Verlesung und Verwertung des Protokolls
über die richterliche Vernehmung des Zeugen V. durch einen
beauftragten Richter der Strafkammer in Trinidad beanstandet
und meint, diese sei ohne entsprechende hoheitliche Befugnis
erfolgt, greift ihre Rüge nicht durch. Angesichts des Schriftver-
kehrs zwischen der Strafkammer und der Deutschen Botschaft in
Port
of
Spain/Trinidad sowie des Vermerks der Geschäftsstelle des
Landgerichts über eine Mitteilung der Behörden Trinidads zur
"richterlichen Anhörung", die die Revision nicht vorträgt (vgl.
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), hat der Senat keinen Zweifel, daß die
Vernehmung mit der Zustimmung der zuständigen Stellen Trini-
dads erfolgt ist.
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