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BGH Beschluss vom 25.04.2001 – 1 StR 82/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 82/01

BESCHLUSS

vom

25. April 2001

in dem Sicherungsverfahren

gegen

wegen Unterbringung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 21. September 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul-

digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Zur Rüge der Verletzung des § 263 StGB bemerkt der Senat:

Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte bereits eine Täu-

schungshandlung durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbe-

scheids beging, obwohl im Mahnverfahren nach § 692 Abs. 1

Nr. 2 ZPO keine inhaltliche Prüfung und damit keine Täuschung

des Rechtspflegers erfolgt (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 263

Rdn. 17, dafür OLG Düsseldorf NStZ 1991, 586). Jedenfalls hat

die Strafkammer zu Recht den Betrug auch darin gesehen, daß

der Beschuldigte mit Hilfe des ihm ausgehändigten Vollstrek-

kungstitels zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für

Konten der Erben seines früheren Geschäftspartners bei zwei

verschiedenen Rechtspflegern des Amtsgerichts München erwirkt

und damit fremdes Vermögen gefährdete, ohne daß ihm - was er

aus vorausgegangenen Zivilverfahren wußte - begründete An-

sprüche gegen die Erben zustanden.

Die Entscheidung, ob wegen der inzwischen eingetretenen ge-

sundheitlichen Stabilisierung des Angeklagten die Maßregel zur

Bewährung ausgesetzt werden kann, muß dem Vollstreckungs-

verfahren vorbehalten bleiben (§ 67d Abs. 2 StGB).

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