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BGH Beschluss vom 25.04.2001 – 1 StR 82/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen Unterbringung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 21. September 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul-
digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Zur Rüge der Verletzung des § 263 StGB bemerkt der Senat:
Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte bereits eine Täu-
schungshandlung durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbe-
scheids beging, obwohl im Mahnverfahren nach § 692 Abs. 1
Nr. 2 ZPO keine inhaltliche Prüfung und damit keine Täuschung
des Rechtspflegers erfolgt (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 263
Rdn. 17, dafür OLG Düsseldorf NStZ 1991, 586). Jedenfalls hat
die Strafkammer zu Recht den Betrug auch darin gesehen, daß
der Beschuldigte mit Hilfe des ihm ausgehändigten Vollstrek-
kungstitels zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für
Konten der Erben seines früheren Geschäftspartners bei zwei
verschiedenen Rechtspflegern des Amtsgerichts München erwirkt
und damit fremdes Vermögen gefährdete, ohne daß ihm - was er
aus vorausgegangenen Zivilverfahren wußte - begründete An-
sprüche gegen die Erben zustanden.
Die Entscheidung, ob wegen der inzwischen eingetretenen ge-
sundheitlichen Stabilisierung des Angeklagten die Maßregel zur
Bewährung ausgesetzt werden kann, muß dem Vollstreckungs-
verfahren vorbehalten bleiben (§ 67d Abs. 2 StGB).
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