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BGH Beschlüsse vom 25.04.2001 – 2 StR 146/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 146/01

BESCHLUSS

vom

25. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 5. Dezember 2000 aufgehoben, soweit eine Ent-

scheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in sechs Fällen

und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt

und ihn im übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision des An-

geklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-

weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt jedoch zu

einer Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es das Landgericht

unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte ge-

mäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.

Der Generalbundesanwalt hat dazu wie folgt Stellung genommen:

"Keinen Bestand haben kann das Urteil ... insoweit, als der Tatrichter es

unterlassen hat, die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unter-

bringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

erfüllt sind. Dazu wäre die Strafkammer hier aus Rechtsgründen verpflichtet

gewesen. Denn der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit drogenabhängig.

Im Zeitraum von Oktober 1999 bis Mai 2000 nahm er täglich etwa vier Gramm

Heroin und ein halbes Gramm Kokain zu sich. Sämtliche der abgeurteilten Ta-

ten stellen sich als Beschaffungstaten dar, die der Finanzierung des Rausch-

giftkonsums dienten bzw. dienen sollten. Schließlich hat der Tatrichter für alle

Taten eine drogenbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Be-

schwerdeführers im Sinne von § 21 StGB bejaht. Bei dieser Ausgangslage

hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Beschwerde-

führer die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei ihm offenbar

vorhandenen Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,

erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64

StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der

Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 7

und 8; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - 2 StR 244/94 - und vom 17.

April 1996 - 2 StR 128/96). Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision

eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht

(BGHSt 37, 5), zumal die Revision die Nichtanwendung des § 64 StGB von

ihrem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat, was zulässig wäre (vgl.

BGHSt 38, 362). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Ange-

klagten von seinem Hang zu heilen oder doch für eine gewisse Zeitspanne vor

dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594), ist

nicht ersichtlich.

Der Strafausspruch wird von der beantragten teilweisen Aufhebung des

Urteils nicht berührt; es ist auszuschließen, daß die Einzelstrafen und die Ge-

samtfreiheitsstrafe milder ausgefallen wären, wenn der Tatrichter die Unter-

bringung des Beschwerdeführers nach § 64 StGB angeordnet hätte."

Dem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen sind von dem

Rechtsfehler nicht berührt und bleiben aufrechterhalten. Zusätzliche Feststel-

lungen sind möglich.

Jähnke Bode Otten

Fischer Elf