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BGH Beschluss vom 25.04.2001 – 3 StR 117/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 117/01

BESCHLUSS

vom

25. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bückeburg vom 2. November 2000 wird mit der Maßga-

be verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "im besonders

schweren Fall" und "im minder schweren Fall" entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner

Antragsschrift vom 27. März 2001 bemerkt der Senat:

Es kann hier offenbleiben, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten, eini-

ge Zeuginnen seien zu Unrecht unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen

worden, obwohl er dies selbst zum Schutz seiner eigenen Intimsphäre bean-

tragt hatte, rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGHR GVG § 171 b Unanfechtbarkeit

2), da sie jedenfalls aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen

unbegründet ist.

Daß der im Fall II. 1. der Urteilsgründe vorgeführte Videofilm pornogra-

phischen Inhalts im Sinne des § 184 StGB war, ist den mitgeteilten Beschrei-

bungen der Zeugin K. im Zusammenhang mit den Tatumständen und dem

übrigen Geschehen noch hinreichend zu entnehmen.

Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil die Strafzumessungsre-

geln über besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht in die Urteils-

formel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).

Die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgte strafschärfende Be-

rücksichtigung der fehlenden "vollen Unrechtseinsicht und einer ernst zu neh-

menden Reue" ist bei dem teilweise bestreitenden Angeklagten rechtlich be-

denklich (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4, 5, 24). Doch kann der

Senat angesichts der bereits sehr milden Einzelstrafen (die Zubilligung eines

minder schweren Falles im Fall II. 2. ist kaum nachvollziehbar) und der - "trotz

der strafschärfenden Erwägung" - nur maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe

ausschließen, daß sich dies auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt

hat.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker