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BGH Beschluss vom 25.04.2001 – 3 StR 124/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 124/01

BESCHLUSS

vom

25. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am

25. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 5. September 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

Betrugs in vier Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Fall 4.

der Anklage) verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei

Monaten aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs

in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Mo-

naten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des

Schuldspruchs und zur Aufhebung einer Einzelstrafe. Das weitergehende

Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme von zwei Fällen des Betrugs im Fall II. 3. der Urteilsgründe

(Fall 4. der Anklage) hat keinen Bestand. Obwohl der Angeklagte zu zwei ver-

schiedenen Zeitpunkten als Telefonist in der "Telefonstube" gearbeitet hat, hat

er sich nur einem Vergehen des Betrugs als Mittäter angeschlossen. Dieser

liegt nach den getroffenen Feststellungen darin, daß lediglich ein Telefonan-

schluß durch die einmalige Vortäuschung von Zahlungswilligkeit von der Deut-

schen Telekom AG freigeschaltet worden war, was der Angeklagte durch seine

spätere Mitarbeit in der "Telefonstube" gebilligt hat.

Demgemäß war der Schuldspruch zu ändern und die im Fall II. 3. der

Urteilsgründe (Fall 4. der Anklage) verhängte zweite Einzelstrafe von einem

Jahr und drei Monaten aufzuheben. Die gewerbsmäßige Begehung war als

Strafzumessungsregel des besonders schweren Falls des Betrugs (§ 263 Abs.

3 Nr. 1 StGB) nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 23, 254, 256;

27, 287, 289).

Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten

konnte die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten beste-

hen bleiben. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

und der verbleibenden weiteren Einzelstrafen (zweimal ein Jahr und zwei Mo-

nate, einmal zehn Monate) sowie des unverändert gebliebenen Gesamtscha-

dens, den das Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegt hat, schließt

der Senat aus, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von der entfallenden Freiheits-

strafe beeinflußt worden ist.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker