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BGH Beschluß vom 25.04.2001 – 5 StR 053/01

5. Strafsenat

5 StR 53/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 24. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2000

ist gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt, ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen und einen

Geldbetrag in Höhe von 175.000 DM für verfallen erklärt. Die auf die Verlet-

zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat letztlich

keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist allerdings zulässig. Die mit Schriftsatz des

Verteidigers vom 8. Juni 2000 erklärte Rücknahme der Revision ist unwirk-

sam. Dem Schreiben ging folgendes Geschehen voraus:

Im Mai 2000, kurz vor dem Ende der 110 Verhandlungstage wäh-

renden Hauptverhandlung haben – ausweislich der dienstlichen Stellung-

nahme des Vorsitzenden – die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer

mit den beiden Verteidigern und dem Angeklagten ein Rechtsgespräch ge-

führt, in dem der weitere Verfahrensablauf erörtert wurde. Dem Angeklagten

ging es darum, keine höhere Freiheitsstrafe als zehn Jahre und sechs Mo-

nate zu erhalten, dies auch unter Berücksichtigung des möglichen Widerrufs

der Strafaussetzung einer – nicht gesamtstrafenfähigen – Freiheitsstrafe von

zwei Jahren, zu der er Anfang 1996 vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin

verurteilt worden war. Die diese Verurteilung betreffende Bewährungszeit

war zwar schon seit mehr als einem Jahr abgelaufen, die Strafe aber noch

nicht erlassen.

Der Vorsitzende wies darauf hin, daß ein Widerruf der Strafausset-

zung wegen des Ablaufs der Jahresfrist nach § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB

rechtlich nicht mehr möglich sei. Der Angeklagte zeigte sich nach dem Ge-

spräch teilgeständig und wurde ein oder zwei Verhandlungstage später, wie

dargestellt, verurteilt. Der Angeklagte legte dann zwar gegen das Urteil noch

Revision ein, nahm diese aber mit Schreiben vom 8. Juni 2000 umgehend

zurück, nachdem ihm auf Anfrage seitens des Gerichts mitgeteilt worden

war, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten habe. Alsbald

erhielt er dann ein Schreiben der Strafvollstreckungskammer des Landge-

richts, mit dem ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu einem Antrag der

Staatsanwaltschaft, die Aussetzung der früher verhängten Freiheitsstrafe

von zwei Jahren zu widerrufen, Stellung zu nehmen. Der Angeklagte, der

aufgrund des Hinweises des Vorsitzenden mit einem (möglichen) Widerruf

dieser Strafaussetzung nicht mehr gerechnet hatte, erklärte – wie später

auch seine Verteidiger – gegenüber der erkennenden Strafkammer, daß die

Revision – ungeachtet der zwischenzeitlichen Rücknahmeerklärung – auf-

recht erhalten bleiben solle.

Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht

als Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl.

BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 – Rechtsmittelverzicht 1,

4, 8, 12, 15, 17). Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie

durch Drohung, durch Täuschung oder auch nur – wie hier – durch eine ver-

sehentlich unrichtige richterliche Auskunft veranlaßt wurde (vgl. BGHSt 45,

51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 – Rechtsmittelverzicht 14; BGH,

Beschluß vom 10. Januar 2001 – 2 StR 500/00 – zur Veröffentlichung in

BGHSt vorgesehen).

Die Auskunft des Vorsitzenden, wegen des Ablaufs der Jahresfrist

nach § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB sei ein Widerruf der früher gewährten Straf-

aussetzung nicht mehr möglich, war unzutreffend. Er hat, wie im übrigen

auch die Verteidiger des Angeklagten, offenkundig übersehen, daß die Vor-

schrift nur dem Widerruf eines Straferlasses nach § 56g Abs. 1 StGB zeitli-

che Schranken setzt, hingegen bei einem Widerruf der Strafaussetzung

nach § 56f Abs. 1 StGB keine Anwendung findet. Letzterer ist zwar nicht

zeitlich unbegrenzt möglich; maßgeblich sind jedoch allein die Besonder-

heiten des Einzelfalles, insbesondere der Umstand, ob ein Verurteilter dar-

auf vertrauen durfte, daß die Strafaussetzung nicht mehr widerrufen werden

würde (vgl. nur Gribbohm in LK 11. Aufl. § 56f Rdn. 47 m.w.N.). Hiernach

war ein Widerruf der dem Angeklagten früher gewährten Strafaussetzung

vorliegend jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

Die unrichtige Auskunft des Vorsitzenden war für das weitere Pro-

zeßverhalten des Angeklagten auch ursächlich. Der Angeklagte hat zwar

gegen das Urteil zunächst Revision eingelegt. Doch diente diese, wie die im

selben Schriftsatz enthaltene Anfrage, ob auch die Staatsanwaltschaft

Rechtsmittel eingelegt habe, zeigt, ersichtlich allein dem Zweck, im Falle der

Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft selbst nicht mit “leeren Händen

dazustehen”. Nachdem ihm seitens des Gerichts mitgeteilt worden war, daß

die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten habe, nahm der Ange-

klagte sein Rechtsmittel – auf die Auskunft des Vorsitzenden weiter vertrau-

end – umgehend zurück. Erst als in der Folgezeit die Strafvollstreckungs-

kammer ihn auf die Möglichkeit hinwies, daß ein Widerruf der Strafausset-

zung sehr wohl noch in Betracht komme, erkannte der Angeklagte seinen

Irrtum und erklärte sinngemäß, unverzüglich und letztlich mit Erfolg den W i-

derruf seiner Revisionsrücknahme.

2. Die hiernach zulässige Revision ist jedoch offensichtlich unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund

der nicht näher ausgeführten Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause