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BGH Beschluss vom 25.04.2001 – 5 StR 107/01

5. Strafsenat

5 StR 107/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg vom 13. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit

der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des

Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-

benklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Der Schuldspruch ist nach dem Zweifelsgrundsatz eindeutig im Sinne von

Tateinheit zu fassen. Zu den Verfahrensrügen merkt der Senat ergänzend

zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts lediglich an, daß die

Aufklärungsrügen jedenfalls unbegründet sind und daß die Zulässigkeit der

Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO jedenfalls am vollständigen Vortrag der La-

dungsvorgänge um die in Abwesenheit des Angeklagten vernommene Zeu-

gin scheitert.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause