Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.04.2001 – 5 StR 123/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 123/01

URTEIL

vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

25. April 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt K

Rechtsanwalt B

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Vertreter der Nebenklägerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Neuruppin vom 7. Dezember 2000 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

ner Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch eines Kindes, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem

sexuellen Mißbrauch eines Kindes und in einem Fall in Tateinheit mit sexu-

eller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision

des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Sie hat auch zum Strafausspruch keinen Erfolg.

Der festgestellte fortgesetzte, teils massive sexuelle Mißbrauch der

Tochter des Angeklagten über einen Gesamtzeitraum von wenigstens ein-

einhalb Jahren begründete, ohne daß es hierfür näherer konkreterer Fest-

stellungen bedurft hätte, zweifelsfrei aufgrund seiner Dauer, seiner Intensität

und seiner Begleitumstände eine über die notwendigen Folgen einer einzi-

gen derartigen Tat hinausgehende beträchtliche konkrete Gefährdung für

die ungestörte Sexualentwicklung der Geschädigten. Dies konnte bei der

Gesamtstrafbemessung, aber auch bei der Strafzumessung für jede einzelne

Straftat der Serie schärfend berücksichtigt werden. Der Senat verneint daher

für die vom Generalbundesanwalt in seinem Aufhebungsantrag beanstan-

deten strafschärfenden Erwägungen sowohl einen Verstoß gegen § 46

Abs. 3 StGB als auch eine Anlastung nicht sicher festgestellter Tatfolgen.

Soweit in Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs ähnliche

Wendungen tragend beanstandet wurden, sind, soweit ersichtlich, nicht ent-

sprechend gelagerte Tatserien Grundlage für die beanstandete strafschär-

fende Würdigung gewesen oder war letztlich – anders als hier – eine auffal-

lend gewichtige Sanktionierung Anlaß für die Aufhebung. Auch sonst liegen

keine durchgreifenden Bedenken gegen die Strafzumessung vor.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause