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BGH Beschluss vom 25.04.2001 – 5 StR 613/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 25. Juli 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperschaftsteuerhin-
terziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, wegen Gewerbe-
steuerhinterziehung in vier Fällen, unrichtiger Darstellung und Bankrotts zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hier-
gegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschluß-
tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die
Taten der Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1991
nicht verjährt sind. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist dabei
nach § 78a StGB die Bekanntgabe des auf die unrichtige Erklärung erge-
henden Steuerbescheids (vgl. BGH wistra 1984, 142; Joecks in Fran-
zen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 376 Rdn. 15 ff.). Wird dieser
Steuerbescheid infolge in späteren Jahren eingetretener Verluste durch ei-
nen weiteren Steuerbescheid abgeändert, der den nach § 8 KStG in Verbin-
dung mit § 10d EStG festzusetzenden Verlustrücktrag berücksichtigt, ist dies
– entgegen der Auffassung des Landgerichts – für den Lauf der Verjäh-
rungsfrist ohne Belang. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags trägt einer
später eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklung steuerlich Rechnung, oh-
ne daß damit die bereits erfolgte Beendigung der durch die Abgabe unrichti-
ger Steuererklärungen bewirkten Steuerhinterziehungen berührt wird.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte die Verjährung
auch nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die wegen des Verdachts der
Einkommensteuerhinterziehung vorgenommenen Bekanntgabe der Einlei-
tung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten unterbrochen
werden, weil insoweit unterschiedliche Steuerarten betroffen sind, die sich
zudem auch auf unterschiedliche Steuerschuldner beziehen.
Rechtzeitig unterbrochen wurde diese Verjährung hinsichtlich der
Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1991 aber
durch die Bekanntgabe der Steuerfahndung vom 17. Februar 1998 an den
Verteidiger des Angeklagten, daß das steuerstrafrechtliche Ermittlungsver-
fahren auch auf die Körperschaft-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerhinter-
ziehung für die Jahre 1991 bis 1995 erweitert werde (Bl. 68 der Akten).
II.
Das angefochtene Urteil hält im Hinblick auf die Strafzumessung je-
doch rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Das Landgericht geht hinsichtlich der Verurteilung wegen Körper-
schaftsteuerhinterziehung
für das Jahr 1991 von einem zu großen
Schuldumfang aus, weil es in den Hinterziehungsschaden auch einen unge-
rechtfertigten Verlustrücktrag aus dem Jahre 1993 in Höhe von 575.000 DM
eingerechnet hat. Der aufgrund der späteren negativen wirtschaftlichen Ent-
wicklung nach § 8 KStG in Verbindung mit § 10d EStG ermöglichte Verlust-
rücktrag aus nachfolgenden Veranlagungszeiträumen hat aber im Rahmen
der steuerstrafrechtlichen Beurteilung für den Veranlagungszeitraum 1991
außer Betracht zu bleiben. Insofern ist für die Bestimmung des Schuldum-
fangs allein die Differenz zwischen der bei inhaltlich zutreffenden Angaben
geschuldeten Steuern und der durch die unrichtigen Angaben bewirkten
niedrigeren Steuerfestsetzung maßgeblich. Der – im übrigen vom Landge-
richt nicht näher erläuterte – unrichtige Verlustrücktrag beruht aber nicht auf
den falschen Angaben des Angeklagten in seiner Erklärung bezüglich des
Veranlagungszeitraums für die Körperschaftsteuer 1991, sondern allenfalls
auf seiner Erklärung für den Veranlagungszeitraum 1993. Das Jahr 1993 ist
aber nicht Gegenstand der Verurteilung.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet die Strafzumessung des
Landgerichts, weil es als einen gegen den Angeklagten sprechenden Ge-
sichtspunkt würdigt, daß er bis in die Hauptverhandlung hinein den Verbleib
des im Konkurs beseite geschafften Geldes verheimlichte. Der Angeklagte
ist wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden und die
hierfür verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bildete
auch die Einsatzstrafe. Wenn er seine Einlage in die R AG und sein Fest-
geldkonto bei der Bregenzer Sparkasse in der Hauptverhandlung weiterhin
verschwieg, räumte er im Ergebnis lediglich insoweit seine Täterschaft nicht
ein. Tathandlungen nach der Strafbarkeitsbestimmung des § 283 Abs. 1
Nr. 1 StGB sind nämlich das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Ver-
mögensbestandteilen im Insolvenzfalle. Der Senat besorgt deshalb, daß das
Landgericht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten insoweit straf-
schärfend gewürdigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Verteidigungsver-
halten 17, vgl. andererseits zur Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO,
BGHSt 37, 340).
3. Die Aufhebung der beiden höchsten Einzelstrafen nötigt zu einer
Aufhebung des Strafausspruches insgesamt, weil nicht ausgeschlossen
werden kann, daß auch die übrigen Einzelstrafen hiervon beeinflußt sind.
Harms Häger Basdorf
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