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BGH Urteil vom 25.04.2001 – IV ZR 281/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 25. April 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt auf die mündli-

che Verhandlung vom 25. April 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 16. November 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten um den Erlös einer Ei-

gentumswohnung, die ihren Eltern als Miteigentümern zu je 1/2 gehört

hat. Der Vater ist vorverstorben und von der Mutter sowie den Parteien

und ihrer am Verfahren nicht beteiligten Schwester R. kraft Gesetzes

beerbt worden. Die Mutter starb im Jahre 1996 und wurde aufgrund Te-

staments vom Kläger allein beerbt. Im Dezember 1996 übertrugen die

Parteien ihrer Schwester R. die Eigentumswohnung der Eltern durch

notariellen Vertrag zu einem Preis von 200.000 DM. Sie zahlte im Hin-

blick auf ihren Anteil als Miterbin nach dem Vater 187.500 DM auf ein

Anderkonto des Notars. Nach § 4 des Vertrages sind Auszahlungen vom

Anderkonto nur möglich, wenn übereinstimmende schriftliche Anweisun-

gen aller drei Beteiligten oder entsprechende, nicht nur vorläufig voll-

streckbare Gerichtsentscheidungen vorliegen.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung

von 73.103,04 DM in Anspruch. Die Beklagte macht Pflichtteilsansprüche

nach der Mutter geltend und meint, solange der Nachlaß des Vaters

nicht auseinandergesetzt und damit auch der Wert des Nachlasses der

Mutter nicht geklärt sei, könne der Kläger den Anteil der Mutter am Erlös

der Eigentumswohnung nicht verlangen.

Die Vorinstanzen haben die Klage als zur Zeit unbegründet abge-

wiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der

Senat hat die vom Berufungsgericht auf 50.000 DM festgesetzte Be-

schwer durch Beschluß vom 17. Januar 2001 auf mehr als 60.000 DM

erhöht.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie

zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sein Urteil

nicht revisibel sei. Das Berufungsurteil hat deshalb keinen Tatbestand.

Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich nur lückenhaft, welchen

Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt

hat. Insbesondere sind die Anträge der Parteien nicht mitgeteilt. Nach

dem ersten Absatz der Entscheidungsgründe hat es den Anschein, als

ob der Kläger den gesamten, noch auf dem Anderkonto des Notars lie-

genden Betrag verlangt hätte. Am Ende seines Urteils greift das Beru-

fungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung auf den Betrag von

73.103,04 DM zurück, den der Kläger in erster Instanz als den nach Ab-

zug von Belastungen verbleibenden, auf die von ihm allein beerbte Mut-

ter entfallenden Anteil am Erlös geltend gemacht hatte. Aus den Ent-

scheidungsgründen des Berufungsurteils wird nicht deutlich, ob der Klä-

ger weiterhin ausschließlich die Teilung der Bruchteilsgemeinschaft an

der Eigentumswohnung betreibt oder aber eine Erbauseinandersetzung.

Einerseits ist von einem Anspruch des Klägers auf den Nachlaß der

Mutter die Rede, andererseits davon, daß allein die Vorschriften über die

Bruchteilsgemeinschaft zugrunde gelegt werden könnten. Damit bietet

das unter Verstoß gegen § 543 Abs. 2 ZPO ergangene Urteil keine hin-

reichende Grundlage für eine revisionsrechtliche Überprüfung und muß

schon aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGHZ 73, 248, 252;

Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97 - NJW 1999, 1720).

2. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise:

a) Der Kläger kann einen Anspruch auf §§ 749, 752, 753 BGB

stützen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 102/82 - WM 1983,

604 unter 1; Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 224/89 - NJW-RR

1991, 683 unter II 1 a). Der Anspruch richtet sich zwar gegen den ande-

ren Teilhaber der Miteigentumsgemeinschaft, im vorliegenden Fall also

gegen die Erbengemeinschaft nach dem Vater. In § 4 des notariellen

Vertrages ist aber vereinbart worden, daß für die Aufteilung des auf dem

Anderkonto des Notars eingegangenen Erlöses Auszahlungsanweisun-

gen der drei Vertragsbeteiligten oder entsprechende, nicht nur vorläufig

vollstreckbare Gerichtsentscheidungen erforderlich sind. Also kann der

Kläger die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung in Anspruch neh-

men.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat diese vertrag-

liche Regelung ausschließlich verfügungstechnische Bedeutung. Die

Auszahlung des Erlöses sollte also nicht, wie die Beklagte behauptet

hatte, von der Erbauseinandersetzung nach dem Vater oder von der Er-

füllung der Pflichtteilsansprüche nach der Mutter abhängen. Der an-

derslautende Entwurf des Notars ist in die endgültige Fassung des Ver-

trages nicht übernommen worden.

b) Wenn man dies zugrunde legt, könnte das Vorbringen der Be-

klagten, mit dem sie die Auszahlung von der Erledigung der Erbstreitig-

keiten der Parteien abhängig machen möchte, nur erheblich sein, soweit

es ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB rechtfertigt:

Der Beklagten steht ein Pflichtteilsanspruch nach der Mutter zu.

Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es nicht an einem einheitlichen

Lebensverhältnis zwischen diesem Pflichtteilsanspruch und dem geltend

gemachten Anspruch des Klägers. Beide Ansprüche haben ihren Grund

darin, daß der Kläger kraft Testamentes Alleinerbe der Mutter der Par-

teien geworden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Pflichtteilsan-

spruchs käme zwar gegenüber einem Anspruch aus § 2018 BGB nicht in

Betracht (BGHZ 120, 96,102 f.); die Beklagte hat ihre Mitberechtigung an

dem auf das Anderkonto des Notars eingezahlten Betrag aber nicht

durch Inanspruchnahme eines ihr nicht zustehenden Erbrechts nach ih-

rer Mutter erlangt und ist daher nicht Erbschaftsbesitzerin. Allerdings

setzt § 273 BGB Fälligkeit der Gegenforderung voraus. Der Pflichtteil-

sanspruch ist zumindest teilweise schon zu beziffern, nämlich soweit das

Geld auf dem Anderkonto rechnerisch zum Nachlaß der Mutter gehört.

Es ist Sache der Beklagten, die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs unter

Berücksichtigung der Auskunftspflicht des Klägers darzulegen und zu

beweisen. Das Zurückbehaltungsrecht wegen eines der Höhe nach fest-

zustellenden Pflichtteilsanspruchs (oder eines Teilbetrags eines solchen

Anspruchs) hat jedoch nach § 274 BGB nicht die von der Beklagten ge-

wünschte Wirkung einer auch nur teilweisen Abweisung der Klage. Dafür

bedürfte es einer Aufrechnungserklärung. Gegen eine Forderung auf

Einwilligung in die Auszahlung kann mit einem Zahlungsanspruch aufge-

rechnet werden (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 -

NJW-RR 1989, 173 unter III 1 b).

Dagegen kommt eine Behinderung der Erbauseinandersetzung

nach dem Vater, die die Durchsetzung des Anspruchs des Klägers vor

Abschluß dieser Auseinandersetzung

treuwidrig erscheinen

lassen

könnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1953 - II ZR 20/52 - LM BGB

§ 2046 Nr. 1), hier nicht in Betracht, weil der Kläger lediglich den auf die

Mutter der Parteien entfallenden Anteil am Erlös fordert.

Terno Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Wendt