BGH Urteil vom 25.04.2001 – IV ZR 281/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 25. April 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt auf die mündli-
che Verhandlung vom 25. April 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
vom 16. November 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten um den Erlös einer Ei-
gentumswohnung, die ihren Eltern als Miteigentümern zu je 1/2 gehört
hat. Der Vater ist vorverstorben und von der Mutter sowie den Parteien
und ihrer am Verfahren nicht beteiligten Schwester R. kraft Gesetzes
beerbt worden. Die Mutter starb im Jahre 1996 und wurde aufgrund Te-
staments vom Kläger allein beerbt. Im Dezember 1996 übertrugen die
Parteien ihrer Schwester R. die Eigentumswohnung der Eltern durch
notariellen Vertrag zu einem Preis von 200.000 DM. Sie zahlte im Hin-
blick auf ihren Anteil als Miterbin nach dem Vater 187.500 DM auf ein
Anderkonto des Notars. Nach § 4 des Vertrages sind Auszahlungen vom
Anderkonto nur möglich, wenn übereinstimmende schriftliche Anweisun-
gen aller drei Beteiligten oder entsprechende, nicht nur vorläufig voll-
streckbare Gerichtsentscheidungen vorliegen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung
von 73.103,04 DM in Anspruch. Die Beklagte macht Pflichtteilsansprüche
nach der Mutter geltend und meint, solange der Nachlaß des Vaters
nicht auseinandergesetzt und damit auch der Wert des Nachlasses der
Mutter nicht geklärt sei, könne der Kläger den Anteil der Mutter am Erlös
der Eigentumswohnung nicht verlangen.
Die Vorinstanzen haben die Klage als zur Zeit unbegründet abge-
wiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der
Senat hat die vom Berufungsgericht auf 50.000 DM festgesetzte Be-
schwer durch Beschluß vom 17. Januar 2001 auf mehr als 60.000 DM
erhöht.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie
zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sein Urteil
nicht revisibel sei. Das Berufungsurteil hat deshalb keinen Tatbestand.
Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich nur lückenhaft, welchen
Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt
hat. Insbesondere sind die Anträge der Parteien nicht mitgeteilt. Nach
dem ersten Absatz der Entscheidungsgründe hat es den Anschein, als
ob der Kläger den gesamten, noch auf dem Anderkonto des Notars lie-
genden Betrag verlangt hätte. Am Ende seines Urteils greift das Beru-
fungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung auf den Betrag von
73.103,04 DM zurück, den der Kläger in erster Instanz als den nach Ab-
zug von Belastungen verbleibenden, auf die von ihm allein beerbte Mut-
ter entfallenden Anteil am Erlös geltend gemacht hatte. Aus den Ent-
scheidungsgründen des Berufungsurteils wird nicht deutlich, ob der Klä-
ger weiterhin ausschließlich die Teilung der Bruchteilsgemeinschaft an
der Eigentumswohnung betreibt oder aber eine Erbauseinandersetzung.
Einerseits ist von einem Anspruch des Klägers auf den Nachlaß der
Mutter die Rede, andererseits davon, daß allein die Vorschriften über die
Bruchteilsgemeinschaft zugrunde gelegt werden könnten. Damit bietet
das unter Verstoß gegen § 543 Abs. 2 ZPO ergangene Urteil keine hin-
reichende Grundlage für eine revisionsrechtliche Überprüfung und muß
schon aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGHZ 73, 248, 252;
Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97 - NJW 1999, 1720).
2. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise:
stützen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 102/82 - WM 1983,
604 unter 1; Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 224/89 - NJW-RR
1991, 683 unter II 1 a). Der Anspruch richtet sich zwar gegen den ande-
ren Teilhaber der Miteigentumsgemeinschaft, im vorliegenden Fall also
gegen die Erbengemeinschaft nach dem Vater. In § 4 des notariellen
Vertrages ist aber vereinbart worden, daß für die Aufteilung des auf dem
Anderkonto des Notars eingegangenen Erlöses Auszahlungsanweisun-
gen der drei Vertragsbeteiligten oder entsprechende, nicht nur vorläufig
vollstreckbare Gerichtsentscheidungen erforderlich sind. Also kann der
Kläger die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung in Anspruch neh-
men.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat diese vertrag-
liche Regelung ausschließlich verfügungstechnische Bedeutung. Die
Auszahlung des Erlöses sollte also nicht, wie die Beklagte behauptet
hatte, von der Erbauseinandersetzung nach dem Vater oder von der Er-
füllung der Pflichtteilsansprüche nach der Mutter abhängen. Der an-
derslautende Entwurf des Notars ist in die endgültige Fassung des Ver-
trages nicht übernommen worden.
b) Wenn man dies zugrunde legt, könnte das Vorbringen der Be-
klagten, mit dem sie die Auszahlung von der Erledigung der Erbstreitig-
keiten der Parteien abhängig machen möchte, nur erheblich sein, soweit
es ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB rechtfertigt:
Der Beklagten steht ein Pflichtteilsanspruch nach der Mutter zu.
Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es nicht an einem einheitlichen
Lebensverhältnis zwischen diesem Pflichtteilsanspruch und dem geltend
gemachten Anspruch des Klägers. Beide Ansprüche haben ihren Grund
darin, daß der Kläger kraft Testamentes Alleinerbe der Mutter der Par-
teien geworden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Pflichtteilsan-
spruchs käme zwar gegenüber einem Anspruch aus § 2018 BGB nicht in
Betracht (BGHZ 120, 96,102 f.); die Beklagte hat ihre Mitberechtigung an
dem auf das Anderkonto des Notars eingezahlten Betrag aber nicht
durch Inanspruchnahme eines ihr nicht zustehenden Erbrechts nach ih-
rer Mutter erlangt und ist daher nicht Erbschaftsbesitzerin. Allerdings
setzt § 273 BGB Fälligkeit der Gegenforderung voraus. Der Pflichtteil-
sanspruch ist zumindest teilweise schon zu beziffern, nämlich soweit das
Geld auf dem Anderkonto rechnerisch zum Nachlaß der Mutter gehört.
Es ist Sache der Beklagten, die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs unter
Berücksichtigung der Auskunftspflicht des Klägers darzulegen und zu
beweisen. Das Zurückbehaltungsrecht wegen eines der Höhe nach fest-
zustellenden Pflichtteilsanspruchs (oder eines Teilbetrags eines solchen
Anspruchs) hat jedoch nach § 274 BGB nicht die von der Beklagten ge-
wünschte Wirkung einer auch nur teilweisen Abweisung der Klage. Dafür
bedürfte es einer Aufrechnungserklärung. Gegen eine Forderung auf
Einwilligung in die Auszahlung kann mit einem Zahlungsanspruch aufge-
rechnet werden (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 -
NJW-RR 1989, 173 unter III 1 b).
Dagegen kommt eine Behinderung der Erbauseinandersetzung
nach dem Vater, die die Durchsetzung des Anspruchs des Klägers vor
Abschluß dieser Auseinandersetzung
treuwidrig erscheinen
lassen
könnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1953 - II ZR 20/52 - LM BGB
§ 2046 Nr. 1), hier nicht in Betracht, weil der Kläger lediglich den auf die
Mutter der Parteien entfallenden Anteil am Erlös fordert.
Terno Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Wendt