BGH Urteil vom 25.04.2001 – X ZR 50/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. April 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. April 2001 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als Vorsit-
zenden, die Richter Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den
Richter Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 bis 3 wird das am 10. März
1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1
bis 3 entschieden worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte zu 1 ist Inhaber des am 30. Oktober 1986 angemeldeten
europäischen Patents 0 265 548. Das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstel-
lung von Substanzen, die einem kranken Menschen oder Tier entnommen,
fraktioniert und einer Oxidation unterworfen werden, sowie deren Verwendung.
Die Anwendung der solchermaßen gewonnenen Substanzen dient zur Beein-
flussung des Immunsystems. Der Beklagte zu 1 hat für das von ihm entwickelte
durch das Patent geschützte Verfahren die Kurzbezeichnung "AHIT" als Abkür-
zung für "Autohomologe Immuntherapie" verwendet.
Mit Vertrag von 1. Januar 1989 räumte der Beklagte zu 1 U. H. eine aus-
schließliche Lizenz am Gegenstand des Patents ein. Nach dem Vertrag blieb
der Beklagte zu 1 befugt, das patentierte Verfahren in seiner eigenen Praxis
sowie in einigen im Vertrag im einzelnen aufgezählten Krankenhäusern selbst
einzusetzen. Als Ende der Vertragslaufzeit wurde der 31. Dezember 2009 ver-
einbart. Der Vertrag sieht unter anderem vor, daß die Vertragsparteien einan-
der auf Verbesserungs- oder Anwendungserfindungen kostenlos nicht aus-
schließliche Lizenzen gewähren.
Mit Vereinbarung vom 12. September 1989 übertrug U. H. die Rechte
aus dem Lizenzvertrag vom 1. Januar 1989 auf die Klägerin.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 kam es in der Folgezeit
zu Meinungsverschiedenheiten. Der Beklagte zu 1 vertrat dabei wiederholt die
Auffassung, der Vertrag sei aufgrund von Kündigungen, die er mehrfach erklärt
habe, vorzeitig beendet worden. Parallel dazu fanden Verhandlungen statt, bei
denen unter anderem über eine Änderung der Lizenzsätze sowie eine Verkür-
zung der Vertragslaufzeit gesprochen wurde.
In einer Besprechung vom 11. Mai 1992 vereinbarten die Parteien eine
Reduzierung des Lizenzsatzes von 20 % auf 6 % des Umsatzes. Zur Tilgung
aufgelaufener Lizenzgebühren sollte der Beklagte zu 1 ferner 2 % des Umsat-
zes zusätzlich erhalten. Die Klägerin rechnete in der Folgezeit mehrfach nach
dieser Vereinbarung ab und zahlte entsprechende Beträge an den Beklagten
zu 1.
Mit Schreiben vom 10. September 1992 berief sich der Beklagte zu 1 auf
eine von ihm im Jahre 1991 ausgesprochene fristlose Kündigung des Lizenz-
vertrages und wiederholte diese. In der Folgezeit verhandelten die Parteien
über eine Beendigung des Lizenzvertrages zum 31. Dezember 1995. Im Rah-
men dieser Verhandlungen entstandene Vertragsentwürfe wurden jedoch nicht
von beiden Parteien unterzeichnet.
Am 7. März 1993 unterzeichneten der damalige Geschäftsführer der
Klägerin und der Beklagte zu 1 ein mit "Vereinbarung" überschriebenes
Schriftstück, das folgenden Wortlaut hat:
"Die Firma I. bleibt bis 31.12.93 autorisiert, die Lysate nach dem
K. Patent bei der BAG Lich zu fertigen.
Der Liefervertrag mit der BAG Lich wird, sofern er nicht am
31.9.93 gekündigt wird, für ein Jahr verlängert. Alternativ wird am
31.9.93 eine Neuregelung in gegenseitiger Vereinbarung getrof-
fen. Bis dahin wird mit Unterstützung von Dr. K. folgendes Ziel
angestrebt:
1. Der Umsatz der Firma I. wird mit Hilfe von Dr. K. so weit ge-
steigert, daß
a) Herr H. schuldenfrei ist
b) Herr S. schuldenfrei ist.
Als Schulden gelten ausschließlich Schulden gegenüber der I..
Dies muß durch entsprechende Dokumente belegt werden.
Dazu treffen die Parteien folgende Einzelvereinbarungen:
Dr. K. und die I. treten gegenüber Abnehmern mit gemeinsamem
Preis auf.
Dr. K. steuert seine Aktivitäten oder Ergebnisse derartiger Aktivi-
täten in Richtung I., unterstützt durch wissenschaftliche Arbeiten
und Infomaterial.
Zur Abtragung der Altschulden werden pro Voll-Lysat (2 Zuberei-
tungen) DM 750.- an Dr. K. abgeführt, ab 100 Lysate pro Monat
wird der Gewinn hälftig geteilt. Für das Jahr 1994 wird, sofern das
oben skizzierte Ziel nicht erreicht wurde, folgende Vereinbarun-
gen angestrebt:
a) Die Lizenz wird um ein weiteres Jahr verlängert.
b) Die Firma A., Produktgruppe H.-K., übernimmt die Fertigung
gemäß der ursprünglichen Vereinbarung der hälftigen Teilung
des Abgabepreises, bis die Firma I. schuldenfrei ist.
Diese Vereinbarung erlangt für beide Seiten bindende Gültigkeit
nach beidseitiger juristischer Prüfung."
In der Folgezeit erklärte der Beklagte zu 1 mehrfach erneut die Kündi-
gung des Patentlizenzvertrages. Seit 1996 produziert und vertreibt die Be-
klagte zu 2, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 3 und 4 sind, aufgrund
eines Nutzungsvertrages mit dem Beklagten zu 1 Präparate, die nach dessen
Erfindungen und Weiterentwicklungen gewonnen werden.
Die Klägerin hält den Patentlizenzvertrag für nach wie vor wirksam. Sie
hat die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht
und Rechnungslegung in Anspruch genommen und ferner beantragt, den Be-
klagten zu verbieten, die Bezeichnung "AHIT" für etwas anderes zu verwenden,
als für das patentgemäße Verfahren. Schließlich hat sie vom Beklagten zu 1
die Einräumung einer kostenlosen nicht ausschließlichen Lizenz an der von
diesem getätigten europäischen Patentanmeldung 0 607 593 begehrt.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Der Beklagte zu 1 hat wider-
klagend die Zahlung der Lizenzgebühren für das Jahr 1996 verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage, soweit
hier noch von Interesse, stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Wege der
Anschlußberufung hat der Beklagte zu 1 die Klägerin seinerseits auf Unterlas-
sung, Auskunft und Bucheinsicht wegen der Verwendung des streitgegen-
ständlichen Verfahrens in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat das
erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagten zu 1 bis 3 antragsgemäß
verurteilt, die Widerklage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewie-
sen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten zu 1 bis 3 ihr zweitinstanzli-
ches Begehren in vollem Umfang weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung
der Revision mit der Maßgabe ihres Antrages im Schriftsatz vom 15. Februar
2001. Sie hat darin eine Teilerledigung ihrer Klage erklärt, weil sie das pa-
tentrechtlich geschützte Produkt seit dem Frühjahr 2000 nicht mehr herstelle.
Die Beklagten haben sich dieser Erklärung nicht angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten zu 1 bis 3 führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 bis 3
entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die geltend gemachten Ansprü-
che aus dem Lizenzvertrag vom 1. Januar 1989 zugesprochen. Eine Beendi-
gung des Vertrages durch Kündigung oder durch die Vereinbarung vom
7. März 1993 hat es verneint.
1. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Lizenz-
vertrag nicht aufgrund der von den Beklagten behaupteten Kündigung zum
31. Dezember 1991 beendet worden ist. Dabei könne dahinstehen, ob eine
solche Kündigung wirksam gewesen sei. In der Folgezeit hätten die Klägerin
und der Beklagte zu 1 den Lizenzvertrag jedenfalls weiterhin praktiziert und
damit konkludent zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre vertraglichen Beziehun-
gen hätten fortsetzen wollen.
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision bleibt der Erfolg ver-
sagt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf tatrichterlicher
Würdigung des Parteiverhaltens. Diese tatrichterliche Würdigung kann nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur darauf überprüft werden, ob
sie gegen gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die
Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder
auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 186/97,
GRUR 2000, 788, 789 - Gleichstromsteuerschaltung). Solche Rechtsfehler
vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
a) Die Revision meint, aus den von den Parteien des Lizenzvertrages
getroffenen Abreden über die Tilgung rückständiger Lizenzgebühren und die
Anpassung des Lizenzsatzes für zukünftige Geschäfte lasse sich nicht der
Wille zur Fortführung des gekündigten Lizenzvertrages ableiten. Sie legt je-
doch nicht dar, daß die abweichende tatrichterliche Würdigung auf Fehlern in
dem genannten Sinne beruht.
b) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen,
daß der Beklagte zu 1 trotz der Vereinbarung über die Anpassung der Lizenz-
gebühr wiederholt deutlich gemacht habe, daß er an seiner Kündigungserklä-
rung festhalten wolle.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die von der
Revision zitierten Schreiben nicht übersehen, sondern im Tatbestand aus-
drücklich erwähnt und bei der Würdigung des in Rede stehenden Parteiver-
haltens berücksichtigt. Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß
das Berufungsgericht trotz dieser Korrespondenz zu dem Ergebnis gelangt ist,
die Parteien hätten den Lizenzvertrag einvernehmlich fortgesetzt. Zwar hat der
Beklagte zu 1 in einigen der von der Revision zitierten Schreiben auf eine er-
folgte Kündigung Bezug genommen bzw. diese wiederholt (Anlagen B 4, B 9,
B 13). Dem Großteil der Schreiben (Anlagen B 3, B 5, B 6, B 7, B 8, B 11, B 12,
ferner auch B 4) ist indes zu entnehmen, daß zwischen den Parteien Verhand-
lungen über eine Änderung des Lizenzvertrages stattfanden und daß zum In-
halt dieser Änderungen auch eine Verkürzung der Vertragslaufzeit gehören
sollte. Wenn das Berufungsgericht in Würdigung dieser Schreiben und des
Verhaltens der Parteien den Schluß gezogen hat, daß Einigkeit über die Fort-
setzung des Vertragsverhältnisses bestand, so ist diese Würdigung rechtlich
möglich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Lizenzvertrag auch
nicht durch die Vereinbarung vom 7. März 1993 (Anlage B 14) vorzeitig been-
det worden. Zwar sei unklar, was die Parteien mit dieser Vereinbarung hätten
regeln wollen. Jedenfalls lasse sich der Vereinbarung aber nicht entnehmen,
daß der Lizenzvertrag in seiner Gesamtheit vorzeitig habe beendet werden
sollen. Am ehesten liege vielmehr die Annahme nahe, daß die Berechtigung
der Klägerin, einen bestimmten Hersteller mit der Fertigung der Vertragspro-
dukte zu beauftragen, nochmals um ein weiteres Jahr habe verlängert werden
sollen. Vieles spreche auch dafür, daß die Vereinbarung in erster Linie deshalb
abgeschlossen worden sei, damit der Beklagte zu 1 den vorgesehenen ande-
ren Hersteller H. habe beschwichtigen können.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
a) Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Vereinbarung nicht erschöp-
fend gewürdigt. Bereits die Angabe eines Datums zu Beginn der Urkunde
könnte die Annahme nahelegen, daß es den Parteien darum ging, die Laufzeit
des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses zu regeln, über dessen
vorzeitige Beendigung sie unstreitig Verhandlungen geführt hatten. Entspre-
chend wird in der Vereinbarung festgelegt, daß die Klägerin zunächst bis zum
31. Dezember 1993 autorisiert bleiben sollte, patentgemäße Gegenstände bei
einem bestimmten Unternehmen fertigen zu lassen. Es wird in der Vereinba-
rung sodann ein gemeinsames Ziel formuliert, das innerhalb des zuvor ange-
gebenen Zeitrahmens erreicht werden sollte. Für den Fall, daß sich dies nicht
erreichen ließe, vereinbarten die Parteien sodann am Ende der Vereinbarung
für das Jahr 1994 eine nochmalige Verlängerung der Lizenz um ein Jahr sowie
die Übernahme der Fertigung des patentgemäßen Produkts durch ein anderes
Unternehmen.
Wird die vom Berufungsgericht als am ehesten naheliegend bezeichnete
Annahme unterstellt, daß es in der Vereinbarung vom 7. März 1993 darum ge-
gangen sei, die Berechtigung der Klägerin, einen bestimmten Hersteller zu be-
auftragen, zu verlängern, dann wäre die am Ende der Vereinbarung vorgese-
hene Verlängerung der Lizenz um ein weiteres Jahr sinnlos, innerhalb dessen
ein anderer Hersteller die Produktion übernehmen sollte. Da grundsätzlich an-
zunehmen ist, daß vertragliche Regelungen nach dem Willen der Parteien ei-
nen rechtserheblichen Inhalt haben sollen, ist einer möglichen Auslegung der
Vorzug zu geben, bei welcher den getroffenen vertraglichen Regelungen eine
tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn diese ansonsten sich als sinnlos er-
weisen würden (BGH, Urt. vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, NJW 1998, 2966;
Urt. vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98 NJW 1999, 3704, 3705). Diesen
Grundsatz hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Vereinbarung
vom 7. März 1993 nicht beachtet.
b) Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis ergänzend auf das Verhalten
des Beklagten zu 1 in Gesellschafterversammlungen der IFI - Institut für Im-
muntherapie Antitoxin Dr. H. GmbH & Co. KG - im Jahre 1995 gestützt, in wel-
chem der im Auftrag der IFI zugezogene Rechtsanwalt gebeten wurde, zu prü-
fen, "in welcher Form eine Beendigung der derzeitigen Vertragslage umgehend
möglich" sei. Das Berufungsgericht meint, ein solcher Prüfungsauftrag hätte
sich erübrigt, wenn die Beteiligten davon ausgegangen wären, daß der Lizenz-
vertrag ohnehin zum 31. Dezember 1985 beendet sein würde.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Protokolle über die Gesell-
schafterversammlungen der IFI bestätigen die von ihm gefundene Vertrags-
auslegung nicht. Der Prüfungsauftrag gibt allenfalls Aufschluß über das Ver-
ständnis des Beklagten zu 1. Er ist für sich genommen aber nicht einmal ein
verläßliches Indiz dafür, daß der Beklagte zu 1 der Vereinbarung vom 7. März
1993 keine Wirkung auf die Laufzeit des zwischen den Parteien bestehenden
Vertragsverhältnisses beigemessen hat. Auch wenn der Beklagte zu 1 davon
überzeugt war, daß eine vorzeitige Beendigung des Lizenzvertrages vereinbart
worden sei, konnte es, insbesondere wenn dies von der Gegenseite in Abrede
gestellt wurde, sinnvoll sein, diesen Rechtsstandpunkt von einem Rechtsanwalt
überprüfen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte zu 1 Rechtsbe-
ziehungen zu einer neuen Herstellerin aufnehmen wollte und aufgenommen
hat. Wenn er zu deren und zur eigenen Sicherheit die Rechtslage prüfen ließ,
so rechtfertigt dies nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, er sei
selbst nicht von seinem Standpunkt überzeugt gewesen. Seine vertraglichen
Beziehungen zur Klägerin endeten aufgrund der Vereinbarung vom 7. März
1993 am 31. Dezember 1995.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der vorzeitigen
Beendigung des Lizenzvertrages erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und
Streitstand auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig (§ 563 ZPO).
Die Vereinbarung vom 7. März 1993 enthält u.a. die Abrede, daß die
Vertragsparteien gegenüber den Abnehmern mit gemeinsamem Preis auftre-
ten. Ob diese Abrede nach kartellrechtlichen Gesichtspunkten nichtig ist und
über § 139 BGB die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung berührt, läßt sich
aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen. Hierzu
haben die Parteien bisher nichts vorgetragen.
Der Senat hat davon abgesehen, die Sache dem Kartellsenat vorzule-
gen, weil im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens eine abschließende Ent-
scheidung nicht möglich ist (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, 9. Aufl. § 94
GWB Rdn. 4).
4. Aus den genannten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben,
soweit es zum Nachteil der Beklagten zu 1 bis 3 ergangen ist, und die Sache
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Eine abschließende Entscheidung über Inhalt und Wirksamkeit der Ver-
einbarung vom 7. März 1993 ist dem Senat nicht möglich, weil es zunächst
weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung vom
7. März 1993 bedarf. Geklärt ist zudem bisher nicht, ob die Parteien die Ver-
einbarung überhaupt ernst gemeint haben. Die Klägerin hat vorgetragen, die
Vereinbarung sei nur zum Schein abgeschlossen worden, um den potentiellen
Hersteller H. zu "beruhigen". Das Berufungsgericht ist diesem unter Beweis
gestellten Vortrag nicht nachgegangen. Es wird die entsprechenden Feststel-
lungen nachzuholen haben.
In diesem Zusammenhang wird auch der weiteren Behauptung der Klä-
gerin nachzugehen sein, der letzte Satz der Vereinbarung, wonach diese erst
nach "beiderseitiger juristischer Prüfung" Gültigkeit erlangen sollte, sei einver-
nehmlich gerade deshalb in den Text aufgenommen worden, um ein Wirksam-
werden der Vereinbarung zu verhindern.
II. Im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das
Berufungsgericht auch Gelegenheit haben zu überprüfen, auf welcher rechtli-
chen Grundlage Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 beruhen kön-
nen. Auf diese Frage ist das Berufungsgericht bisher nicht eingegangen. Da
die Beklagten zu 2 und 3 selbst nicht in vertraglichen Beziehungen zur Klägerin
stehen, könnte als Anspruchsgrundlage möglicherweise § 139 PatG in Betracht
kommen. Auch hierzu sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
III. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 bis 3 verboten, die Be-
zeichnung "AHIT" für etwas anderes zu verwenden als für das patentgemäße
Verfahren.
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich die Bezeichnung
"AHIT" in Fachkreisen als Hinweis auf das Verfahren der Klägerin durchgesetzt
habe. Hieraus läßt sich ohne weitere Feststellungen ein Anspruch aus dem
2. Soweit gegen den Beklagten zu 1 ein vertraglicher Anspruch der Klä-
gerin aus Nummer 4201 des Lizenzvertrages in Betracht kommt, wird zu prüfen
sein, ob aus der dort geregelten Berechtigung des Lizenznehmers, den Hin-
weis "autohomologe Immuntherapie nach Dr. K." zu verwenden, die Verpflich-
tung der Vertragsparteien folgt, diese Bezeichnung für andere Verfahren zu
unterlassen. Sofern der Lizenzvertrag weiterhin wirksam ist, bedarf auch dies
jedenfalls näherer tatrichterlicher Feststellungen.
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Weder den Anträgen der Klägerin noch dem Tenor der angefochtenen
Entscheidung ist zu entnehmen, ob sich die vom Beklagten zu 1 vorzunehmen-
de Rechnungslegung auf Ärzte und gewerbliche Abnehmer beschränken soll
oder ob sie sich auch auf die Nennung von Namen und Anschriften von Pati-
enten erstrecken soll. Die Klägerin wird im weiteren Verlauf des Verfahrens
Gelegenheit haben, dies klarzustellen. Begehrt danach die Klägerin auch die
Angabe von Patientendaten, so könnte dem, soweit der Beklagte zu 1 diese
angeben soll, die ärztliche Schweigepflicht entgegenstehen. Die ärztliche
Schweigepflicht dient dem Interesse des Patienten an dem Schutz seiner
höchstpersönlichen Privatsphäre (BGH, Urt. vom 20. Mai 1996 - II ZR 190/95,
NJW 1996, 2576). Dieser Schutz ist grundsätzlich auch dann geboten, wenn
der Arzt im Zusammenhang mit der Behandlung fremde Patentrechte verletzt.
Die Weitergabe von dem Arztgeheimnis unterliegende Daten wäre auch dann
gemäß § 203 StGB strafbar, wenn der Empfänger der Information seinerseits
zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre (BGHZ 115, 123, 128 f.; BGHZ 116,
268, 272). Zu dem in § 203 StGB genannten Personenkreis gehören die Be-
klagten zu 2 und 3 nicht. Das Berufungsgericht wird gleichwohl zu prüfen ha-
ben, ob die Klägerin gegen die Beklagten zu 2 und 3 einen Anspruch auf Nen-
nung von Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer hat und ob
es zum Schutz des Interesses der Patienten genügt, daß diese Informationen
an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder eine ent-
sprechende Person übermittelt werden, wie dies im Tenor der angefochtenen
Entscheidung vorgesehen ist.
Jestaedt
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck