BGH Urteil vom 25.04.2001 – XII ZR 263/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. April 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Sprick und
Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 11. August 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Durch schriftlichen Mietvertrag vom 7. März 1994 vermietete die Kläge-
rin dem Beklagten Verkaufs- und Lagerräume in der S.straße 27 in E. für die
Zeit vom 1. Juni 1994 bis 31. Mai 2004 (mit Verlängerungsklausel) "zum Be-
trieb eines Kindergeschäfts (Verkauf)". Von Beginn des Mietverhältnisses an
gab es Streitigkeiten zwischen den Parteien. Diese führten dazu, daß die Klä-
gerin zwischen dem 20. März 1995 und dem 2. April 1996 insgesamt 14 fristlo-
se Kündigungen aussprach. Mit Schreiben vom 20. März 1995 erklärte sie die
- erste - fristlose Kündigung des Mietvertrages mit der Aufforderung an den
Beklagten, das Mietobjekt spätestens zum 10. April 1995 an sie herauszuge-
ben. Mit Schreiben vom 7. April 1995 führte sie aus, sie halte die bestehende
fristlose Kündigung vom 20. März 1995 aufrecht und kündige "hiermit nochmals
ausdrücklich fristlos" aus weiteren Gründen; ansonsten verweise sie auf die
fristlose Kündigung vom 20. März 1995. Unter dem 13. April, dem 18. April,
dem 26. April, dem 5. Mai, dem 15. Mai, dem 29. Mai, dem 19. Juni, dem
21. Juni, dem 13. Oktober und dem 21. November 1995 sowie dem 16. Januar
und 2. April 1996 sprach die Klägerin in entsprechender Weise erneut, jeweils
unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung aller bisherigen Kündigungen, aus
weiteren Gründen eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus.
Im April 1995 erhob die Klägerin Räumungsklage gegen den Beklagten,
gestützt auf ihre Kündigungen vom 20. März, 7. April, 13. April, 18. April und
26. April 1995. Im Verlauf des Verfahrens erweiterte sie ihr Vorbringen um die
zur Begründung der jeweils nachfolgenden Kündigungen geltend gemachten
Vorgänge. Das Landgericht erhob Beweis über die in dem Kündigungsschrei-
ben vom 15. Mai 1995 enthaltenen Vorwürfe gegenüber dem Beklagten und
verurteilte diesen sodann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme an-
tragsgemäß zur Räumung und Herausgabe der Mieträume. Während des Be-
rufungsverfahrens gegen dieses Urteil räumte der Beklagte, der mit Schreiben
vom 11. Januar 1996 das Mietverhältnis seinerseits - zum 30. April 1996 - ge-
kündigt hatte, das Mietobjekt und zog aus. Daraufhin stellte das Oberlandesge-
richt fest, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin im September 1996 die Ver-
urteilung des Beklagten zur Zahlung von 82.188,18 DM nebst Zinsen als
Mietausfallschaden für den Zeitraum vom April 1996 bis einschließlich Sep-
tember 1996 sowie zur Beseitigung von Mängeln des Mietobjekts begehrt. In
der Folgezeit hat sie ihr Begehren jeweils um weitere Mietausfallbeträge er-
gänzt, weil die Mieträume noch nicht hätten weitervermietet werden können.
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 1997 hat sie die Klage erweitert um den Antrag
festzustellen, daß das Mietverhältnis "durch fristlose Kündigung der Klägerin
vom 15. Mai 1995 wirksam beendet wurde".
Inzwischen hatte der Beklagte seinerseits im Oktober 1996 gegen die
Klägerin Schadensersatzklage sowie Klage auf Feststellung erhoben, daß sei-
ne Kündigung vom 11. Januar 1996 das Mietverhältnis beendet habe.
Das Landgericht hat beide Verfahren zum Zweck der Durchführung einer
Beweisaufnahme verbunden und nach Durchführung der Beweiserhebung das
Parallelverfahren bis zur Rechtskraft der (Teil-)Entscheidung im vorliegenden
Rechtsstreit ausgesetzt.
In diesem hat das Landgericht nach der Beweisaufnahme durch "Teil-
Endurteil" antragsgemäß festgestellt, daß das Mietverhältnis der Parteien
durch die Kündigung der Klägerin vom 15. Mai 1995 beendet worden sei. Die
Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Mit der hier-
gegen gerichteten Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung
der erhobenen Feststellungsklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung an die Vorinstanz.
1. Das Berufungsgericht hat die in der Kündigungserklärung der Kläge-
rin vom 15. Mai 1995 geltend gemachten Kündigungsgründe ebenso wie das
Landgericht für durchgreifend erachtet und demgemäß die in dem landgericht-
lichen Urteil - entsprechend dem Begehren der Klägerin - getroffene Feststel-
lung, daß das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 15. Mai
1995 beendet worden sei, durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten
bestätigt.
2. Dieses Urteil kann nicht bestehenbleiben. Denn die Klage, der das
Berufungsgericht darin - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - stattgege-
ben hat, ist nicht schlüssig.
Wird ein Mietverhältnis wirksam außerordentlich gekündigt, so wird es
mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei dem Vertragspartner entweder
mit sofortiger Wirkung oder, im Falle einer Befristung, mit deren Ablauf been-
det, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob als Folge der Beendigung des Dauer-
schuldverhältnisses noch Abwicklungspflichten zu erfüllen sind. Die Rechtsfol-
gen der erklärten Kündigung können nach dem Zeitpunkt ihres Zugangs weder
einseitig widerrufen noch zurückgenommen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ
139, 123, 126 f m.w.N; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-,
Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 907). Ist das Mietverhältnis durch wirk-
same außerordentliche Kündigung beendet worden, so gehen weitere, nach-
folgende Kündigungserklärungen ins Leere; sie können insbesondere nicht
dazu führen, daß das bereits beendete Mietverhältnis - erstmals oder erneut -
"beendet" würde.
Mit diesen Grundsätzen ist der Feststellungsantrag, den die Klägerin als
Inhalt ihres Klagebegehrens, gestützt auf ihre insgesamt siebente fristlose
Kündigung, erhoben hat, nicht zu vereinbaren. Da die Klägerin mit Schreiben
vom 20. März 1995 erstmals eine außerordentliche ("fristlose") Kündigung, be-
fristet bis zum 10. April 1995, ausgesprochen hatte, wurde das Mietverhältnis
zum 10. April 1995 beendet, falls die Kündigung inhaltlich gerechtfertigt war.
War das nicht der Fall, dann führte die fristlose Kündigung vom 7. April 1995
mit ihrem Zugang bei dem Beklagten zur Beendigung des Mietverhältnisses,
sofern die Gründe, auf die sie gestützt war, die fristlose Kündigung rechtfertig-
ten. Entsprechendes gilt für die jeweils nachfolgend erklärten Kündigungen.
Die fristlose Kündigung vom 15. Mai 1995 hat daher nur dann zur Been-
digung des Mietverhältnisses geführt, wenn dieses nicht bereits zuvor durch
eine der Kündigungen vom 20. März, vom 7. April, vom 13. April, vom 18. April,
vom 26. April und vom 5. Mai 1995 - in dieser Reihenfolge - sein Ende gefun-
den hatte und zudem die in der Erklärung vom 15. Mai 1995 angeführten
Gründe die außerordentliche Kündigung rechtfertigten.
Angesichts der Rechtslage, die durch die wiederholten Kündigungen der
Klägerin - die diese noch im Berufungsverfahren ausdrücklich sämtlich für ge-
rechtfertigt erklärt hat - geschaffen wurde, hätte das Feststellungsbegehren mit
dem von der Klägerin verfolgten Ziel hiernach etwa in der Form schlüssig ge-
stellt werden können, daß das Mietverhältnis durch die Kündigung vom
20. März 1995, hilfsweise durch diejenige vom 7. April 1995, usw. ..., hilfsweise
durch diejenige vom 15. Mai 1995 beendet worden sei. Die Vorinstanzen hät-
ten sodann gegebenenfalls die Vorwürfe aus den ersten sechs Kündigungser-
klärungen in zeitlicher Abfolge nacheinander rechtlich prüfen müssen, bevor
sie sich mit der Berechtigung der am 15. Mai 1995 ausgesprochenen fristlosen
Kündigung - als Grundlage für die behauptete Beendigung des Mietverhältnis-
ses - befaßten.
Denkbar wäre ein schlüssiges Klagebegehren auch etwa in der Form
gewesen, daß beantragt worden wäre festzustellen, das Mietverhältnis sei
(beispielsweise) "seit Ende Mai 1995" beendet. In diesem Fall hätten die Vorin-
stanzen, ohne an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge gebunden zu sein, zu-
nächst einen oder einige Vorgänge aus den in den ersten sieben Kündigungs-
erklärungen (vom 20. März bis zum 15. Mai 1995) genannten Kündigungsgrün-
den auswählen und anhand der dort erhobenen Vorwürfe prüfen können, ob
diese die darauf gestützte(n) außerordentliche(n) Kündigung(en) rechtfertigten.
In der gewählten Form kann das Feststellungsbegehren hingegen nicht
zum Erfolg führen. Nach dem bisherigen Gesamtvorbringen der Klägerin zu
ihrem prozessualen Klagebegehren und dem hierzu geltend gemachten Sach-
vortrag scheidet auch eine etwaige "Auslegung" oder "Modifizierung" des
- unschlüssigen - Klageantrags etwa im Sinne einer der vorgenannten An-
tragsmöglichkeiten nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand im Revisi-
onsverfahren aus. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
3. Der Rechtsstreit ist allerdings nicht - im Sinne einer Abweisung der
erhobenen Klage - zur Endentscheidung reif. Zwar ist eine Änderung des Kla-
geantrags, mit deren Hilfe die Klägerin ihr Begehren in eine schlüssige Klage
abändern würde, in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (BGHZ 11,
192, 195 und 222, 224; 28, 131, 137; BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR
311/95 = WM 1998, 1689, 1691). Das gilt jedoch nicht für das Berufungsverfah-
ren. Der Mangel des bisherigen Verfahrens kann in der Berufungsinstanz ge-
gebenenfalls durch weiteres Parteivorbringen in Verbindung mit einem ent-
sprechend geänderten Klageantrag behoben werden (vgl. Musielak/Ball, ZPO,
2. Aufl. § 565 Rdn. 21 m.w.N.).
Um hierzu Gelegenheit zu geben, ist der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Auf die von der Klägerin als Revisionsbeklagter in der Revisionsver-
handlung erhobene Gegenrüge aus § 139 ZPO kommt es bei dieser Sachlage
nicht an (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98 - zur
Veröffentlichung bestimmt, und vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88 =
BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozeß 4).
Für das weitere Verfahren wird - in materiell-rechtlicher Hinsicht - auf die
Rügen der Revision gegenüber den Ausführungen des angefochtenen Urteils
zu § 554 a BGB hingewiesen, insbesondere soweit darin bei der Behandlung
der Frage, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar war,
die gebotene Gesamtwürdigung aller für die Vertragsfortsetzung wesentlichen
Umstände einschließlich des Verhaltens der kündigenden Klägerin unterblie-
ben ist (vgl. BU Bl. 13 im 2. Absatz).
Hahne Krohn Ger-
ber
Sprick Wagenitz