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BGH Urteil vom 26.04.2001 – 4 StR 264/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil 4 StR 264/00

vom

26. April 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Verdachts der Untreue bzw. der Anstiftung zur Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2000 wird

verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue bzw. der

Anstiftung dazu (Angeklagte T. ) freigesprochen. Die vom Generalbun-

desanwalt nicht vertretene, auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge

gestützte Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat keinen Er-

folg.

I.

1. Nach den Feststellungen bildeten im angeklagten Tatzeitraum

(30. Juni 1994 bis 22. September 1995) der Angeklagte B. - damals

Stadtdirektor der Stadt Bochum – als Vorsitzender, der Angeklagte Dr. Br.

als stellvertretender Vorsitzender und der Angeklagte K. als

Schatzmeister - jeweils ehrenamtlich – den geschäftsführenden Vorstand des

Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverband Bochum e.V.; die Angeklagte

T. war hauptamtliche Kreisgeschäftsführerin.

Als der Kreisverband das von ihm in Bochum betriebene Altenpflege-

heim erweiterte, suchte die mit der Bauabwicklung betraute Angeklagte T.

nach einem Baugrundstück für sich selbst. Zu diesem Zweck wandte sie

sich an die Stadt Bochum mit der Bitte, ihr ein städtisches Grundstück, das an

das Altenheim, in dem sich die DRK-Geschäftsstelle – ihr Arbeitsplatz - befand,

angrenzte, zu verkaufen oder ihr an dem Grundstück ein Erbbaurecht einzu-

räumen, weil ihre “stete Präsenz” in der Nähe des Altenheims erforderlich sei.

Die zuständigen Ausschüsse der Stadt Bochum lehnten dies jedoch ab. Die

Stadt schlug vielmehr vor, “dem Kreisverband [des DRK] das Grundstück mit

der Auflage (zu übereignen), das Kaufgrundstück Mitarbeitern im Wege des

Erbbaurechts zur Verfügung zu stellen” (UA 16). Daraufhin wurde am 30. Juni

1994 zwischen dem DRK-Kreisverband (vertreten durch den Angeklagten B.

, der zugleich als Vertreter des Angeklagten Dr. Br. handelte) und

der Stadt Bochum, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederver-

sammlung des DRK-Kreisverbandes, ein notarieller Kaufvertrag über das etwa

900 qm große Grundstück abgeschlossen. Der Kaufpreis in Höhe von

171,07 DM/qm (= insgesamt 154.480.- DM) wurde im Juli 1994/Januar 1995

vom Kreisverband bezahlt.

Nach § 7 des Kaufvertrages hatte sich der Kreisverband dazu verpflich-

tet “das Kaufgrundstück mit einem Ein- bis Zweifamilien-Wohnhaus für seine

Mitarbeiter zu bebauen bzw. bebauen zu lassen und es auf Dauer ausschließ-

lich für Wohnzwecke zu verwenden”, wozu ein Erbbaurecht eingeräumt werden

durfte (UA 26). Der DRK-Landesverband überprüfte die Konditionen der Ver-

träge und forderte Änderungen des Erbbaurechtsvertrages, der mit der Ange-

klagten T. und der – für das DRK ehrenamtlich tätigen - ehemaligen

Kreisgeschäftsführerin M. abgeschlossen werden sollte, um auszu-

schließen, daß die Gemeinnützigkeit des Kreisverbandes gefährdet wurde. Im

November/Dezember 1994 stimmten die Mitgliederversammlung des Kreisver-

bandes und der DRK-Landesvorstand dem Kaufvertrag und der Erbbaurechts-

bestellung zu. Der Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts wurde – mit

den vom Landesvorstand gewünschten Änderungen - am 18. Mai 1995 ge-

schlossen, wobei der DRK-Kreisverband durch die Angeklagten B. und

K. vertreten wurde. Er sah u.a. einen Erbbauzins von jährlich 6,84 DM/qm

(= 4 % des Grundstückskaufpreises) mit Wertsicherungsklausel, eine Laufzeit

von 99 Jahren, ein gegenseitiges Vorkaufsrecht und einen Heimfallanspruch

vor Ablauf der Vertragsdauer nach dem Ableben der Längstlebenden der bei-

den Erbbauberechtigten (T. und M. ) vor, wobei insoweit

eine Vergütung in Höhe von 85 % des Verkehrswertes für das Erbbaurecht

vereinbart wurde. Bezüglich der Zahlung eines Entgelts für die tatsächliche

Nutzung vom Zeitpunkt der Inbesitznahme des Grundstücks (Juli 1994) bis zur

Eintragung des Erbbaurechts (22. September 1995) enthält der Vertrag keine

Regelung.

Das zuständige Finanzamt Bochum vertritt die Auffassung, der DRK-

Kreisverband sei u.a. wegen des verfahrensgegenständlichen Grundstücksge-

schäfts nicht mehr gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff. AO; es hat die Zahlung

von Körperschaftssteuer nachgefordert. Das dagegen eingeleitete Einspruchs-

verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

2. Das Landgericht hat die Angeklagten “aus tatsächlichen und rechtli-

chen Gründen” (UA 45) freigesprochen. Es hat offengelassen, ob die Ange-

klagten B. , Dr. Br. und K. die ihnen oblegene Vermö-

gensbetreuungspflicht im Rahmen des Abschlusses des Grundstückskaufver-

trages objektiv verletzt haben; jedenfalls hätten sie nicht vorsätzlich pflichtwid-

rig gehandelt. Zudem sei dem zu betreuenden Vermögen durch das Handeln

der Angeklagten kein Nachteil zugefügt worden; denn der Grundstückskauf sei

für den DRK-Kreisverband vorteilhaft gewesen und die Gemeinnützigkeit des

Kreisverbandes sei durch das Grundstücksgeschäft nicht berührt worden (UA

52, 64 ff.). Auf jeden Fall hätten die genannten Angeklagten die Gefahr des

Entzugs der Gemeinnützigkeit nicht billigend in Kauf genommen.

Durch den Abschluß des Erbbaurechtsvertrages hätten die drei Ange-

klagten ihre Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt; denn die Vertragsbe-

dingungen seien – auch im Hinblick auf die zeitweilige unentgeltliche Überlas-

sung des Grundstücks - ausgeglichen gewesen und hätten die Erbbauberech-

tigten nicht unangemessen begünstigt. Auch insoweit hätten die genannten

Angeklagten keinen Untreuevorsatz gehabt.

Da es an einer vorsätzlich begangenen Haupttat fehle, scheide eine An-

stiftung zur Untreue durch die Angeklagte T. aus; Anhaltspunkte für eine

in (mittelbarer) Täterschaft durch die Angeklagte begangene Untreue lägen

nicht vor.

II.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet.

1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen greifen

– wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 24. Au-

gust 2000 im einzelnen dargelegt hat – nicht durch. Auch die Sachrüge, mit der

sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich gegen die Beweiswürdigung des

Landgerichts wendet, hat keinen Erfolg. Durchgreifende Rechtsfehler zugun-

sten der Angeklagten bei der Beweiswürdigung, die ein Eingreifen des Revisi-

onsgerichts rechtfertigen könnten, zeigt weder die Revision auf noch sind sie

sonst ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch

insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbun-

desanwalts Bezug.

2. Die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Bewertung des

rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts hält ebenfalls revisionsrechtlicher

Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht die Angeklagten aus subjektiven

Gründen freigesprochen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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