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BGH Urteil vom 26.04.2001 – 4 StR 30/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

26. April 2001

in der Strafsache

gegen

4 StR 30/01

1.

2.

3.

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Schwerin vom 28. August 2000 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit freigesprochen wor-

den sind,

a)

der Angeklagte N. in den Fällen zu 1, 3 und 4

der Anklage,

b)

der Angeklagte Sch. in den Fällen zu 3 und 4

der Anklage,

c)

der Angeklagte M. zu Fall 2 der Anklage.

2.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkam-

mer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten von Vorwürfen des Totschlags,

des versuchten Totschlags, der Beihilfe zum versuchten Totschlag, der schwe-

ren Körperverletzung bzw. der Beihilfe hierzu freigesprochen. Soweit die Ange-

klagten N. (Fälle 1 bis 4) und M. (Fall 2) betroffen sind, hat es die Frei-

sprüche auf die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gestützt. Den

Angeklagten Sch. hat es im Fall 2 (Beihilfe zum versuchten Totschlag) aus

tatsächlichen Gründen, im übrigen (Fälle 3 und 4) ebenfalls wegen Vorliegens

eines Verbotsirrtums freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die

Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die sie hinsichtlich des Angeklagten

N. auf die Freisprüche in den Fällen 1, 3 und 4 und bezüglich des Ange-

klagten Sch. auf die Freisprüche in den Fällen 3 und 4 (rechtswirksam)

beschränkt hat. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet die

Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums durch das Landgericht. Das

Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu den Fällen, die Gegenstand des Revisionsver-

fahrens sind, folgende Feststellungen getroffen:

1. Fälle 1, 3 und 4 (Angeklagte N. und Sch. ):

Der Angeklagte N. war im Range eines Oberstleutnants vom

1. September 1976 bis zum 30. Juni 1979 Stabschef im Grenzregiment 24 der

Grenztruppen der DDR mit dem Sitz in Salzwedel. Danach übernahm er das

Kommando des Grenzregiments 6 mit Sitz in Schönberg, das er – nachdem er

1981 zum Oberst befördert worden war - bis zum 31. August 1983 innehatte.

Stabschef im Grenzregiment 6 war ab dem 1. Oktober 1980 der Mitangeklagte

Sch. , der am 1. September 1983 den Angeklagten N. als Kommandeur

des Grenzregiments 6 ablöste und zuletzt ebenfalls den Rang eines Oberst

bekleidete.

Im Bereich der Grenzregimenter 24 und 6 waren im Tatzeitraum Minen

des Typs SM-70 als Bestandteil der Sperranlagen 501 bzw. 701 installiert.

Hierbei handelte es sich um richtungsgebundene Splitterminen, die unverklei-

det an dem letzten Grenzelement, einem ca. 3 m hohen Streckmetallzaun, und

zwar an dessen östlicher Seite, angebracht wurden. Die untereinander mit

Zünddrähten verbundenen Minen waren mit Sprengstoff (TNT) sowie ca. 80

kubischen Metallsplittern gefüllt, die im Falle einer Detonation geeignet waren,

bei einem Menschen schwere, auch tödliche Verletzungen herbeizuführen.

Die konkrete Durchführung der Grenzsicherung an der innerdeutschen

Grenze durch die Grenztruppen der DDR erfolgte auf den verschiedenen

Kommandoebenen durch jährliche Grundsatzbefehle (vgl. hierzu BGHSt 45,

270, 272 – 274; Senatsurteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00). Hierbei verlief

der Befehlsweg dergestalt, daß der Minister für Nationale Verteidigung in der

Regel jährlich an den Chef der Grenztruppen den Befehl 101 gab; der Chef der

Grenztruppen setzte diesen Befehl um durch den Befehl 80 an die Chefs der

drei Grenzkommandos; diese erließen auf dessen Grundlage Befehle mit der

Nr. 40 an die Kommandeure der einzelnen Grenzregimenter, die diese ihrer-

seits durch Befehle mit der Nr. 20 umsetzten. Die Befehle waren auf den ver-

schiedenen Ebenen so abgefaßt, daß von allgemeinen Regelungen in den

Befehlen 101 bis zu konkreten Festlegungen in den Befehlen 40 und 20 eine

zunehmende Konkretisierung erfolgte. Sämtliche Handlungen der Grenztrup-

pen, insbesondere auch die Verminung des Grenzgebietes, beruhten auf die-

ser Befehlskette.

Der Erlaß des Jahresbefehls 20 erfolgte in den hier betroffenen Fällen in

den Grenzregimentern 24 und 6 wie folgt: Dem Chef des Stabes oblag die Er-

arbeitung eines Entwurfes des jährlichen Grundsatzbefehls des Regiments-

kommandeurs. Hierzu hatte er nach Eingang der Befehle 101, 80 und 40 der

übergeordneten Befehlsebenen von den Stellvertretern des Kommandeurs und

weiteren Mitgliedern des Stabes Einzelbeiträge einzuholen, die er in seinem

Befehlsentwurf zusammenfaßte. Diesen legte er sodann dem Kommandeur vor,

der ihn in seinen Grenzsicherungsbefehl umsetzte.

Der Angeklagte N. wirkte in der beschriebenen Weise als Stabschef

an dem Befehl 20/78 des Kommandeurs des Grenzregiments 24 für das Jahr

1978/1979 mit. Für das Grenzregiment 6 erließ er als dessen Kommandeur die

entsprechenden Befehle für das erste Ausbildungshalbjahr 1981/1982 und das

zweite Ausbildungshalbjahr 1982/1983. Diese beiden Befehle bereitete der An-

geklagte Sch. als damaliger Stabschef des Grenzregiments 6 jeweils in

einem Entwurf vor. Sämtliche Befehle enthielten Regelungen, die den Betrieb,

die Wartung und die Instandhaltung der im Bereich der Grenzregimenter ver-

legten Minensperranlagen betrafen.

Im Geltungszeitraum der genannten Befehle kam es zu folgenden Vor-

fällen:

Am 20. Juli 1979 wurde Frank W. im Grenzabschnitt des Grenzregi-

ments 24 bei der Flucht aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland durch

explodierende Splitterminen erheblich verletzt. Trotz der erlittenen Verletzun-

gen gelang es ihm, das Gebiet der Bundesrepublik zu erreichen (Fall 1).

Am 28. Januar 1982 löste Hans B. , der sich zur Flucht aus der DDR

entschlossen hatte, im Bereich des Grenzregiments 6 beim Übersteigen des

mit SM-70 - Anlagen versehenen vorderen Sperrzaunes mehrere Splitterminen

aus. Obwohl er durch Metallsplitter lebensgefährliche Verletzungen erlitt, ge-

lang es ihm noch, bundesdeutsches Gebiet zu erreichen. Sein Leben konnte

durch zwei Operationen gerettet werden (Fall 3).

Am 4. September 1983 versuchte Harry We. im Grenzabschnitt des

Grenzregiments 6 in die Bundesrepublik Deutschland zu fliehen. Nach Über-

winden des Grenzsignalzaunes begann er mit Hilfe eines Campingspatens den

vorderen Grenzzaun zu untergraben. Dabei löste er zwei Minen der dort ange-

brachten SM-70 – Anlage aus. Durch die Metallsplitter wurde er so schwer

verletzt, daß er wenige Minuten später verstarb (Fall 4).

2. Fall 2 (Angeklagter M. ):

Am 30. August 1979 wurden im Sperrabschnitt 10 des Grenzregiments 6

die Minenfelder Nr. 32, 33 und 34 angelegt. Verlegt wurden Erdminen vom Typ

PPM-2, und zwar im Minenfeld Nr. 32 insgesamt 900 Minen und in den Minen-

feldern Nr. 33 und 34 jeweils 720 Minen. Die Verlegearbeiten leitete der Ange-

klagte M. als Kompaniechef der Minenräumkompanie 25 im Rang eines

Hauptmanns. Der Angeklagte M. organisierte die Arbeitsabläufe, wies die

einzelnen Arbeitstrupps in ihre Arbeiten ein, kontrollierte sie, trug Sorge für ein

ungestörtes Arbeiten der Soldaten und achtete darauf, daß keiner der Soldaten

“republikflüchtig” wurde. Bis zu ihrer späteren Räumung am 5. Juni 1984 wur-

den die Minenfelder in der Folge nicht mehr verändert.

Am Abend des 25. Oktober 1981 entschloß sich Jürgen Wes. in stark

angetrunkenem Zustand, vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus

über die Grenzanlagen das Gebiet der DDR zu betreten. Gegen 23.40 Uhr

überquerte er im Sperrabschnitt 10 am Schlagbaum Eichholz die Grenze. Nach

wenigen Schritten trat er auf eine Erdmine PPM-2. Durch die Explosion wurde

ihm der linke Fuß abgerissen. Gegen 00.15 Uhr barg ihn ein Bergetrupp der

Grenztruppen der DDR und lieferte ihn in ein Krankenhaus ein. Dort wurde ihm

der linke Unterschenkel amputiert.

Am 3. November 1981 begab sich der an einer paranoiden Psychose

leidende Kurt Wei. von westdeutschem Gebiet aus an die Grenzsperranlagen

der DDR. Beim Schlagbaum Eichholz kletterte er über den Zaun und betrat

DDR-Gebiet. Die Aufforderung westdeutscher Zollbeamten stehen zu bleiben,

beachtete er ebenso wenig wie die Aufforderung von Grenzsoldaten der DDR,

das Gebiet der DDR zu verlassen. Er geriet in das Minenfeld 32 oder 33 und

löste eine Erdmine PPM-2 aus, die ihm den rechten Fuß abriß. Auch er wurde

anschließend von dem Bergetrupp der Grenztruppen in ein Krankenhaus ver-

bracht, wo ihm der rechte Unterschenkel amputiert wurde.

II.

1. Freisprüche der Angeklagten N. und Sch.

a) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten N. als Bei-

hilfe zum versuchten Totschlag (Fall 1), als versuchten Totschlag in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 3) und als Totschlag (Fall 4) gemäß

§§ 212, 223a (a.F.), 22, 27 StGB qualifiziert. Die Mitwirkung des Angeklagten

Sch. in den Fällen 3 und 4 hat es rechtlich als Beihilfe hierzu gewertet.

Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur

Tötung und Verletzung von Flüchtlingen durch Minen an der innerdeutschen

Grenze (vgl. BGHSt 40, 218; 44, 204; 45, 270) – auch mit Blick auf die Rege-

lung des § 301 StPO - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders als in

dem vom Senat mit Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00 - entschiedenen

Fall bezog sich die vom Landgericht als Beihilfe gewertete Mitwirkung der An-

geklagten N. und Sch. bei der Abfassung der Jahresbefehle (Fälle 1, 3

und 4) jeweils auch auf die Bedienung, Wartung und Instandhaltung der Mi-

nensperranlagen.

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Auffas-

sung des Landgerichts, die Angeklagten N. und Sch. hätten sich “in

einem nicht vermeidbaren Irrtum bezüglich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns (§

17 S. 1 StGB)” befunden.

Die Staatspraxis der DDR, die die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen

durch Schußwaffen, Selbstschußanlagen oder Minen zur Vermeidung einer

Flucht aus der DDR in Kauf nahm, war wegen offensichtlichen, unerträglichen

Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrecht-

lich geschützte Menschenrechte nicht geeignet, die Täter zu rechtfertigen (vgl.

BGHSt 40, 218, 232). Dies gilt in besonderem Maße für den Einsatz von Split-

terminen der hier verwendeten Art zur bloßen Durchsetzung des Verbots, die

innerdeutsche Grenze ohne besondere Erlaubnis zu überschreiten (BGHSt 44,

204, 209). Der regelmäßig verheerend wirkende unkontrollierbare Einsatz sol-

cher blinder Tötungsautomaten ist eklatant menschenrechtswidrig (BGH aaO).

Wegen der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit scheidet daher ein Schuld-

ausschluß aus, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umstände gegen eine

Erkennbarkeit des Strafrechtsverstoßes für den Täter sprechen (vgl. auch

BVerfGE 95, 96, 142, 143 = NJW 1997, 929, 932, 933). Derartige besondere

Umstände hat das Landgericht nicht dargetan; sie können auch den Urteils-

gründen im übrigen nicht entnommen werden.

Die vom Landgericht zur Begründung der fehlenden Einsichtsfähigkeit

der Angeklagten in das Unrecht ihres Tuns primär herangezogene “doktrinäre

Einbindung in die – alle gesellschaftlichen Bereiche beherrschende – Ideologie

der führenden Partei” (UA 36) stellt keine Besonderheit, sondern für Straftaten

der hier gegebenen Art den Regelfall dar. Der weitere Gesichtspunkt, daß "bei

der Verlegung der Minen nicht die Tötung von Menschen das direkte Ziel

[war]", betrifft vor allem den - an anderer Stelle vom Landgericht rechtsfehler-

frei bejahten - (bedingten) Tötungsvorsatz der Angeklagten; er läßt jedoch nicht

ohne weiteres Rückschlüsse auf die Existenz eines (unvermeidbaren) Verbot-

sirrtums zu. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Annahme des Landge-

richts, die Angeklagten, die sämtlich über einen höheren Bildungsgrad verfü-

gen, hätten etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Tuns auch nicht durch

Nachdenken beseitigen können (UA 38). Dies gilt insbesondere vor dem Hin-

tergrund, daß die Minensperranlagen an der innerdeutschen Grenze keine mi-

litärische Bedeutung hatten, sondern - wie die Angeklagten wußten - in erster

Linie dazu bestimmt waren, die Flucht aus der DDR unter Inkaufnahme der

Tötung des Fluchtwilligen zu verhindern (vgl. auch BGHSt 45, 270, 274 sowie

Urteil des EGMR vom 22. März 2001 - Appl. nos. 34044/96, 35532/97 und

44801/98). Es hätte daher besonderer Darlegung bedurft, warum die Ange-

klagten bei dieser Sachlage, in der auch für einen indoktrinierten Menschen

der Verstoß gegen das elementare Tötungsverbot augenfällig war, nicht durch

Nachdenken zu einer Unrechtseinsicht hätten gelangen können.

Das Landgericht kann sich zur Stützung seiner Auffassung auch nicht

auf die Entscheidung BGHSt 39, 168 beziehen; diese betraf nämlich einen

ganz anders gelagerten Fall. Dort hatte der Bundesgerichtshof die Annahme

der Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums in einem Fall rechtlich nicht bean-

standet, in dem (einfache) Grenzsoldaten mit ihren Maschinenpistolen auf die

Füße oder Beine von Flüchtlingen gezielt und zur Unterbindung der weiteren

Flucht ohne Tötungsvorsatz auf diese geschossen hatten (vgl. BGHSt aaO

S. 194/195). Hier geht es indes um die Bewertung der Einsichtsfähigkeit hoch-

rangiger, mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelnder Offiziere in Bezug auf

den unkontrollierbaren Einsatz von Splitterminen.

2. Freispruch des Angeklagten M.

a) Das Verhalten des Angeklagten M. im Fall 2 hat das Landgericht

rechtlich zutreffend als schwere Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusam-

mentreffenden Fällen eingeordnet, wobei es in Bezug auf das durch die gleiche

Handlung jeweils verwirklichte versuchte Tötungsdelikt dem Angeklagten die

Rettung der beiden Opfer durch Bergetrupps der Grenztruppen als Rücktritt im

Sinne des § 24 Abs. 2 StGB zugute gebracht hat (vgl. BGHSt 44, 204).

b) Auch die Annahme der Rechtswidrigkeit der Tatbestandsverwirkli-

chung begegnet unter den hier gegebenen Umständen keinen durchgreifenden

rechtlichen Bedenken. Zwar betrafen die vom Bundesgerichtshof bisher ent-

schiedenen Fälle der Tötung und Verletzung von Menschen durch Minen an

der innerdeutschen Grenze – soweit ersichtlich – stets Tatgeschehen, in denen

Deutsche aus der DDR auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelan-

gen wollten. Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Landgerichts, daß für

die umgekehrte Konstellation, wenn – wie hier - Personen von der Bundesre-

publik Deutschland aus das Staatsgebiet der DDR unbewaffnet und ohne Ge-

fährdung allgemein anerkannter Rechtsgüter betreten wollten, nichts anderes

gelten kann. Der Einsatz von Erdminen der verwendeten Art, die – wie die hier

zu beurteilenden Fälle zeigen – in aller Regel bei den Opfern zu schwersten

Verletzungen und Verletzungsfolgen führen, zur bloßen Durchsetzung des

Verbots, die innerdeutsche Grenze in Richtung auf das Staatsgebiet der DDR

ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu überschreiten, muß ebenfalls – auch

bei bloßem Verletzungsvorsatz - als rechtswidrig qualifiziert werden (vgl.

BGHSt 44, 204, 208/209 zum Einsatz von Splitterminen). Dem richtig ausge-

legten Recht der DDR (vgl. hierzu BGHSt 39, 1, 26, 29; 40, 241; 41, 101) kann

ein Rechtfertigungsgrund hierfür nicht entnommen werden. Auch insoweit gilt,

daß der regelmäßig verheerend wirkende und nicht kontrollierbare Einsatz von

Minen an der innerdeutschen Grenze von vornherein eklatant menschen-

rechtswidrig war.

c) Hieraus folgt, daß die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums

in Bezug auf den Angeklagten M. aus den gleichen Erwägungen der rechtli-

chen Überprüfung nicht standhält, wie bei den Mitangeklagten N. und

Sch. . Die vom Landgericht angeführte Indoktrination kann angesichts der

auch hier gegebenen Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes einen Schuldaus-

schluß nicht rechtfertigen. Sonstige Umstände, die ausnahmsweise für den An-

geklagten die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums begründen

könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Angeklagte selbst hat hier-

zu lediglich vorgetragen, er habe keinen Anlaß gesehen, die Rechtmäßigkeit

von umzäunten und beschilderten Erdminen zu hinterfragen.

Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der neuen Verhand-

lung und Entscheidung. Der Senat verweist sie an eine als Schwurgericht zu-

ständige Strafkammer des Landgerichts Rostock zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1

2. Alt. StPO).

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

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