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BGH Beschluss vom 26.04.2001 – 4 StR 538/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 538/00

BESCHLUSS

vom

26. April 2001

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des

Landgerichts Zweibrücken vom 16. August 2000 mit den

Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Fest-

stellungen zu den rechtswidrigen Taten bestehen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner

hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Beschuldigte das Verfahren

und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zulässig erhoben. Entgegen der vom Generalbun-

desanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Ansicht entspricht die Revisi-

onsbegründungsschrift den Erfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO. Es besteht

kein Zweifel, daß der Verteidiger die vorbehaltslose Verantwortung für deren

Inhalt übernommen hat; der vor der Unterschrift des Verteidigers - überflüssi-

gerweise - eingefügte Zusatz "Für Herrn I. " steht dem nicht entgegen.

Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Maßre-

gelausspruchs.

Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychia-

trischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat das Land-

gericht die von dem Beschuldigten im Jahre 1998 begangenen Taten auf der

Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen zutreffend jeweils als se-

xuellen Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB), in einem Fall tateinheit-

lich begangen mit sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB a.F.), gewertet: Der

Angeklagte hatte jeweils ein damals 12jähriges Mädchen oberhalb der Klei-

dung an der Brust berührt, ihm in zwei Fällen die Oberschenkel gestreichelt

und ihm einmal über der Hose an das Geschlechtsteil gegriffen, was das Kind

als schmerzhaft empfand; bei dem ersten Übergriff hatte er die Abwehrbemü-

hungen des Mädchens dadurch unterbunden, daß er es am Gesäß anfaßte und

an sich zog (UA 4).

Auch begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken, soweit die

sachverständig beratene Strafkammer davon ausgegangen ist, daß der zur

Tatzeit 75 Jahre alte Beschuldigte dabei ohne Schuld gehandelt hat, da bei

ihm "ein hirnorganisches Psychosyndrom im Sinne einer organischen We-

sensänderung mit kognitiv-mnestischen Beeinträchtigungen im Sinne einer

krankhaften seelischen Störung nach § 20 StGB vorliegt, durch die es dem Be-

schuldigten nicht möglich ist, das Unrecht seiner Handlungsweisen kritisch zu

überprüfen und einzusehen" (UA 10).

Der Maßregelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil

das Vorliegen der in § 63 StGB vorausgesetzten Gefährlichkeitsprognose

zweifelhaft ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist

eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur ange-

ordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Betroffene infol-

ge seines fortdauernden Zustandes künftig erhebliche rechtswidrige Taten be-

gehen werde.

Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es stützt sich insoweit

auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, denen zufolge

wegen des beim Beschuldigten vorliegenden hirnorganischen Psychosyn-

droms, das eine Dauerstörung mit progredientem Verlauf darstelle, das Risiko

hoch erscheine, daß "zumindest ähnliche, wie die ihm zur Last gelegten Taten

wieder begangen werden können, wenn sich vergleichbare Situationen erge-

ben" (UA 12).

Dies reicht zur Rechtfertigung der Unterbringung hier nicht aus. Die Fra-

ge nach der Erheblichkeit künftig zu erwartender rechtswidriger Taten kann

nicht allein nach den verletzten gesetzlichen Straftatbeständen beantwortet

werden. Zwar gehört der sexuelle Mißbrauch eines Kindes grundsätzlich zu

den gewichtigeren Straftaten, jedoch ist auch hierbei - gerade in Anbetracht der

breiten Skala tatbestandsmäßiger Handlungsweisen des § 176 StGB - die Art

der zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung zu berücksichtigen (vgl. BGH

NStZ 1995, 228; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 25). Dabei ist auf den Ein-

zelfall abzustellen (BGH bei Holtz MDR 1994, 433).

Zu werten war hier, daß die Anlaßtaten von ihrem strafrechtlichen Ge-

wicht nicht allzu schwerwiegend erscheinen, da es jeweils nur zu Berührungen

des Kindes oberhalb der Kleidung gekommen ist und der Beschuldigte lediglich

einmal das Mädchen an sich gedrückt hat. Weiterhin hätte das Landgericht in

seine Überlegungen einbeziehen müssen, daß sich die Anlaßtaten in ihrer In-

tensität deutlich von der den Gegenstand der einschlägigen Vorverurteilung

bildenden Tat aus dem Jahre 1984 (UA 3) unterscheiden. Vor allem aber ist die

Prognoseentscheidung deswegen rechtlich zu beanstanden, weil das Landge-

richt die weitere Entwicklung des auf freiem Fuß befindlichen, nunmehr

78 Jahre alten Beschuldigten seit der letzten verfahrensgegenständlichen Tat

(Juli 1998) dabei nicht erkennbar berücksichtigt hat. Sollte der Beschuldigte

seither trotz bestehender und sogar fortschreitender Erkrankung keine weiteren

Straftaten begangen haben, könnte dies ein gewichtiges Indiz gegen die

Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein (BGHR StGB § 63

Gefährlichkeit 27).

Die Frage der Notwendigkeit einer Unterbringung des Beschuldigten in

einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher neuer Prüfung. Die zu den

rechtswidrigen Taten des Beschuldigten getroffenen Feststellungen werden

von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen

bleiben.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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